Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1979, Az.: BVerwG 1 D 83.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.07.1978 - AZ: IV VL 65/77
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
- § 114 Abs. 1 Satz 3 BDO
- § 115 Abs. 3 Satz 3 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen, ferner
Regierungshauptsekretär Heinrich Alexander,
Postbetriebsassistent Wilhelm Dorfner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 5. Juli 1978 geändert.
Das Gehalt des Betriebshauptaufsehers ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des ersten Rechtszuges. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... hat den Beamten am 27. Oktober 1976 wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM und Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von acht Monaten verurteilt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 10. Juni 1976 nahm der Beamte in der Zeit zwischen 15.30 Uhr und 20.00 Uhr anläßlich eines Besuchs bei einem Bekannten in S. im Übermaß alkoholische Getränke zu sich und geriet dadurch in einen Rausch, der zu seiner nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit führte, was er zwar nicht erkannt hatte, bei der nach den Umständen gebotenen und ihm zuzumutenden Sorgfalt jedoch hätte erkennen können und müssen. In diesem Zustand fuhr er, ohne daß dies vorher oder während der Alkoholaufnahme geplant war, mit seinem Kraftwagen gegen 20.00 Uhr auf öffentlichen Straßen, zuletzt auf der Staatsstraße von S. in Richtung F. bis R.. Er befand sich bei einer um 20.15 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille Mittelwert in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand, den er zwar nicht erkannt hatte, der jedoch bei der von jedermann geforderten Aufmerksamkeit und Selbstkritik für einen nicht schuldunfähigen Menschen erkennbar gewesen wäre.
Durch Urteil vom 5. Juli 1978 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... das wegen desselben Sachverhalts eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren eingestellt. Die Kammer hat sich an die straf gerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) und das Verhalten des Beamten als ein außerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).Zur Disziplinarmaßnahme hat sie folgendes dargelegt:
Eine Geldbuße sei angemessen. Die Schuld des Beamten, der bei Trinkbeginn keine Fahrabsicht gehabt habe, sei geringer als die Schuld eines Verkehrsteilnehmers, der in Kenntnis seiner späteren Fahrabsicht sich in einen Trunkenheitszustand versetze. Auch entspreche es der neueren Rechtsprechung der Kammer, bei einem erstmaligen Rückfall einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ohne unmittelbare dienstliche Auswirkungen nur eine Geldbuße zu verhängen.
Zudem sei die vom Beamten nicht zu vertretende lange Dauer des Disziplinarverfahrens mildernd zu berücksichtigen.
Dann aber sei das Verfahren wegen des Verfolgungsverbots des § 4 Abs. 1 BDO einzustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.
II.
Die Berufung ist frist- und formgerecht. Da sie auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinare Würdigung unangreifbar geworden. Der erkennende Senat hat lediglich über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung ist begründet.
1.
Erheblicher Alkoholeinfluß führt in aller Regel zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Täters. Beide Wirkungen haben im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch an das Steuer, so verrät er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Diese Eigenschaften kennzeichnen die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluß als eine Handlung mit echt kriminellem Gehalt und führen, wenn sie von einem Beamten begangen werden, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft. Das macht in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig, weil nur sie wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet ist, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor der Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs im Alkoholgenuß zurückzuhalten.
2.
Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, - grundsätzlich eine Gehaltskürzung, dann für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen(Urteil vom 19. März 1974 - BVerwG 1 D 7.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 231] mit weiteren Zitaten;Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276];Urteil vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 57.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 335]).
Entgegen der Ansicht der Kammer ist ein derartiger Umstand darin zu erblicken, daß der Beamte Rückfalltäter ist. Er ist nämlich bereits durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. August 1973 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit 800 DM Geldstrafe bestraft worden. Am 9. Juni 1972 hatte er sein Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße gesteuert, obwohl er wegen vorangegangenen Alkoholgenusses eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille hatte. Die Mißachtung dieser gerichtlichen Bestrafung verleiht der nunmehr in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt ein erhebliches disziplinares Gewicht.
3.
Der Anwendung dieser bei der disziplinaren Bewertung von Trunkenheitsfahrten vertretenen Grundsätze auf vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daß der Beamte seinen Kraftwagen im Zustand des Vollrausches geführt hat. Vielmehr ist hierdurch der von ihm verursachte Ansehensschaden noch vermehrt worden; angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration war es lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken, daß es nicht zu einem schweren Unfall kam, zu dessen Abwendung der Beamte in seinem Rauschzustand nicht in der Lage gewesen wäre(Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte bei Beginn des Trinkens nicht die Absicht gehabt hat, den Kraftwagen noch am selben Abend zu benutzen. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe ist davon auszugehen, daß er mit den Wirkungen des Alkohols vertraut gewesen ist, so daß das Ausmaß der Schuld wegen der durch die frühere Verurteilung erteilten Warnung beträchtlich ist. Er hätte daher bei gehöriger Gewissensanspannung alles tun müssen, um eine seinem ursprünglichen Vorhaben zuwiderlaufende Benutzung des Kraftwagens im Rauschzustand zu verhindern, so etwa durch feste Reservierung eines Zimmers in der Pension oder durch Hinterlegung der Autoschlüssel beim Gastgeber oder an einem anderen sicheren Ort(Urteil vom 2. Dezember 1971 - BVerwG 1 D 32.71 - [BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4245];Urteil vom 22. Mai 1975 - BVerwG 1 D 17.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 261]). Dies hat er schuldhaft unterlassen.
Ebensowenig steht einer Gehaltskürzung entgegen, daß die Tat nicht dienstbezogen war, wenn - wie hier - andere Erschwerungsgründe (Rückfall) vorliegen. Das Fehlen einer Dienstbezogenheit bei Tätern, die dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut sind, wird die Regel sein. Andererseits genügt bei den sog. Berufsfahrern allein die Dienstbezogenheit, um eine Gehaltskürzung für verwirkt zu erachten ohne Rücksicht darauf, ob sonst noch Erschwerungsgründe vorliegen (BVerwGE 33, 72, 117; 43, 131 [BVerwG 03.11.1970 - I WB 35/68]; BVerwG in Dok.Ber. B 1969, 3437, 3503, 3557).
4.
Der Auffassung der Kammer, daß einer einmaligen Geldbuße eine effektivere disziplinare Wirkung zukomme als einer zeitlich eng begrenzten Gehaltskürzung, hat der erkennende Senat sich nicht angeschlossen. Eine solche Regel gilt jedenfalls nicht für Wiederholungstäter: Durch die Mißachtung vorangegangener strafgerichtlicher und disziplinarer Warnungen beweisen sie im allgemeinen, daß sie solchen einmaligen Erziehungsmaßnahmen nicht die gebotene und gewünschte Bedeutung geben. Sie offenbaren damit grundsätzlich das Bedürfnis, daß durch auch materiell fühlbare Sanktionen wiederholt auf ihren Handlungswillen mit dem Ziel künftiger sorgfältiger Beachtung der beamtenrechtlichen Pflichten eingewirkt werde. Deshalb kommt eine einmalig wirkende Disziplinarmaßnahme bei Wiederholungstätern nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zudem sind die Geldbuße und die Gehaltskürzung in ihrer Bedeutung und Schwere sowie in ihren rechtlichen Auswirkungen unterschiedlich eingestuft, so daß es bei der Zumessung ohnehin nicht nur auf die Frage ankommt, welche Form der geldlichen Einbuße effektiver ist.
Auch eine längere Verfahrensdauer kann es nicht rechtfertigen, abweichend von den zuvor gekennzeichneten Grundsätzen eine Geldbuße zu verhängen. Bei der Dauer des Verfahrens handelt es sich nicht um eine Zumessungserwägung. Maßgebend für die Art der Disziplinarmaßnahme ist neben den Besonderheiten der Persönlichkeit des Täters das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens. Es würde eine Verkennung dieser Einstufungsfunktion der Disziplinarmaßnahme bedeuten, wenn hierbei außerhalb des Dienstvergehens und der Täterpersönlichkeit liegende Umstände zu berücksichtigen wären.
5.
Die Voraussetzungen des § 14 BDO zur Verhängung einer Gehaltskürzung sind erfüllt. Maßgebend für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung ist vor allem, daß der Beamte trotz gerichtlicher Bestrafung wegen eines einschlägigen Fehl Verhaltens erneut straffällig geworden ist; einer Vorwarnung auch durch ein vorangegangenes Disziplinarverfahren bedarf es dabei nicht(Urteil vom 16. Januar 1979 - BVerwG 1 D 17.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 107]). Hierin ist der Ausdruck einer labilen Allgemeinhaltung nicht nur gegenüber der Erfüllung seiner staatsbürgerlichen, sondern auch seiner Beamtenpflichten zu erblicken, einer Haltung, die einen disziplinaren Ordnungsruf erfordert (BVerwG in ZBR 1969, 62; BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3599).
Die Behauptung des Beamten, er habe bei Beginn des Alkoholgenusses in S. zu übernachten gedacht und nicht die Absicht gehabt, seinen Wagen noch am selben Abend zu benutzen, vermag auch in diesem Zusammenhange eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar haben der frühere Bundesdisziplinarhof und der hier erkennende Senat mehrfach entschieden, daß es einer Pflichtenmahnung durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht bedarf, wenn der Beamte beim Alkoholgenuß nicht damit gerechnet hat oder damit rechnen konnte oder mußte, seinen Kraftwagen noch zu benutzen. Das gilt aber nur für Ersttäter(Urteil vom 25. November 1969 - BVerwG 3 D 25.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3687];Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 3 D 21.70 -; BVerwGE 53, 124; vgl. hierzu auch aus neuester ZeitUrteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 89.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 306] undUrteil vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 93.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 333]). Hierbei wird von der Erwägung ausgegangen, daß auch in derartigen Fällen erwartet werden kann, der Beamte werde seinen Pflichten künftig genügen, ohne hierzu durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme angehalten werden zu müssen, weil beim erstmaligen Versagen nicht ohne weiteres auf eine Alkohollabilität geschlossen werden kann. Für einschlägig Vorbestrafte greift diese Erwägung jedoch wegen ihres früheren Verhaltens und der mit ihnen gemachten Erfahrungen nicht durch. Wie oben erwähnt, muß dieser Personenkreis weitergehende Vorkehrungen zur Verhinderung einer Trunkenheitsfahrt treffen als nur sich vornehmen, nach dem Alkoholgenuß nicht mehr fahren zu wollen.
Schließlich ist auch die zweite Voraussetzung des § 14 BDO, nämlich das Erfordernis einer Disziplinarmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums, erfüllt: Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Beamter unter den gegebenen Umständen gegen das Gebot der Nüchternheit im Straßenverkehr verstößt und darauf keine disziplinare Reaktion gegen ihn erfolgt.
6.
Bei Bemessung der Gehaltskürzung nach Höhe und Dauer fällt zu Lasten des Beamten neben der einschlägigen Vorstrafe die erhebliche Höhe der Blutalkoholkonzentration ins Gewicht. Zu seinen Gunsten kann neben seinen überdurchschnittlichen Leistungen berücksichtigt werden, daß ein Fremdschaden nicht entstanden ist, daß er mit der Übernachtung in S. rechnete und nach der ersten Trunkenheitsfahrt kein Disziplinarverfahren - auch keine Vorermittlung - durchgeführt worden ist, wodurch er hätte zusätzlich gewarnt sein können. Eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten erscheint nach alledem angemessen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 3, 115 Abs. 3 Satz 3, 116 Abs. 1 BDO. Die Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Bundesdisziplinargericht und die dadurch verursachte Inanspruchnahme des zweiten Rechtszuges liegt außerhalb des Risikobereichs des Beamten. Es wäre deshalb unbillig, ihn mit den Kosten zweier Rechtszüge zu belasten.
Dr. Hartmann
Dr. Franßen