Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1971, Az.: BVerwG I C 64.67
Zahlung von Ausgleichsabgaben für Milch; Zustellung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 64.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.06.1967 - AZ: 183 II 57
- VGH Bayern - 27.06.1967 - AZ: 182 II 58
Rechtsgrundlagen
- § 116 VwGO
- § 117 Abs. 3 VwGO
- § 1 MuFG
- § 8 MuFG
- § 12 Abs. 3 MuFG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 51 - 53
- DÖV 1972, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1972, 558
- MDR 1972, 264 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 271 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 358 - 359
- VerwRspr. 24, 358
Amtlicher Leitsatz
Ein Urteil, das statt der Verkündung zugestellt wird, muß binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beschlossen worden sein; andernfalls kann die Frist nach § 116 Abs. 2 VwGO, innerhalb deren das Urteil der Geschäftsstelle zu übergeben ist, nicht gewahrt werden. Das Urteil beruht auf einer Verletzung dieser Vorschrift jedenfalls dann, wenn es erst sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung beschlossen worden ist (Ergänzung zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971 - BVerwG I CB 4.69 -).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin stellt seit dem Jahre 1953 das Milcherzeugnis "H. Tubensahne" in der Weise her, daß Sahne aufbereitet (pasteurisiert, homogenisiert), in kleine Metallbehälter abgefüllt, luftdicht verschlossen und dann auf 117 Grad C erhitzt wird. Für dieses Erzeugnis war sie von Mai 1953 bis Januar 1956 gemäß § 12 Abs. 3 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) zur. Bundesausgleichsabgabe herangezogen worden. Im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens, das die Klägerin wegen der ersten Heranziehung anhängig gemacht hatte, waren die Festsetzungsbescheide jedoch, vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Referat Milch und Fett - durch Bescheid vom 10. März 1956 aufgehoben worden, und zwar mit folgender
Begründung:
"Das von der Firma H.F. H. hergestellte Dauermilcherzeugnis 'Tubensahne' wird ebenso wie Kondensmilch ausschließlich als Milchbeigabe zu Kaffee und Tee verwendet. Es kann daher 'Sahne' im Sinn von § 4 Abs. 2 des MFG nur in einem engstens umschriebenen Verbrauchsbereich ersetzen. Dieser deckt sich der Art nach mit dem Verbrauchszweck der Kondensmilch.
Die Kondensmilch ist wegen der Beschränkung auf diese eng begrenzte Verbrauchs form - Milchbeigabe zu Kaffee und Tee - von der Bundesausgleichsabgabe ausgenommen. Sie ersetzt nur in diesem beschränkten Rahmen sterilisierte Milch und sterilisierte Sahne. Vergleicht man neben der Verbrauchsform auch den Verbrauchsumfang des Dauermilcherzeugnisses 'Tubensahne' mit der Kondensmilch, so zeigt sich, daß mengenmäßig 'Tubensahne' innerhalb derselben Verbrauchsform weit hinter der Kondensmilch zurückliegt.
Es widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz, daß die Erzeuger von Kondensmilch von der Bundesausgleichsabgabe für sterilisierte Milch freigestellt bleiben, während die Erzeugerfirma der 'Tubensahne' mit ihr belastet wird. Die Unvereinbarkeit dieser Belastung mit dem Gleichheitsgrundsatz tritt besonders stark zutage, wenn man die Mengen, in denen 'Tubensahne' als Beigabe zu Kaffee und Tee verwendet wird, mit den Mengen vergleicht, in denen Kondensmilch der gleichen Verwendungsart zugeführt wird.
Sterilisierte Sahne wird im Gegensatz zu Kondensmilch und 'Tubensahne' allseitig für alle diejenigen Verbrauchszwecke verwendet, für die auch die frische Sahne verwendet wird. Sie steht also stellvertretend neben der frischen Sahne. Dies rechtfertigt ihre Belastung mit einer Bundesausgleichsabgabe.
Nachdem das Dauermilcherzeugnis 'Tubensahne' wegen der Begrenztheit seines Verbrauchszweckes als Milchbeigabe zu Kaffee und Tee auf der gleichen Stufe steht wie Kondensmilch, ist es ebenso wie Kondensmilch von dieser Abgabe freizustellen.
..."
Auf einem Entwurf des Bescheids hatte der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Prof. Dr. B. handschriftlich folgendes vermerkt:
"Für 10. III. 56 vorstehendes Schreiben nach neuestem Stand auslaufen lassen. Ich genehmige hiermit die Aufhebung der Festsetzungsbescheide.
Dr. B.
9. III. 56"
Der Klägerin wurden hiernach rund 155.000 DM zurückerstattet.
Mit Schreiben vom 21. März 1956 teilte der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 5. September 1955 und 4. Januar 1956 mit, daß er die darin vertretene Auffassung über die Gleichstellung von 'Tubensahne' mit Kondensmilch nicht teilen könne. Der Bundesminister schloß seine rechtlichen und tatsächlichen Bemerkungen zu dieser Frage mit diesem Hinweis ab:
"Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Freistellung der 'Tubensahne' und der 'Kaffeesahne' von der Bundesausgleichsabgabe rechtlich nicht möglich. Ich bitte daher, die vom Bayerischen Landesernährungsamt erlassenen Veranlagungsbescheide nicht aufzuheben, sondern von den Firmen H. und ... die Bundesausgleichsabgabe zu erhoben."
Gegen diese Rechtsansicht wandte sich das Staatsministerium mit Schreiben vom 9. Mai 1956. Darauf antwortete der Bundesminister mit Schreiben vom 20. November 1956:
"Mit Ihrem Schreiben vom 9.5.1956 haben Sie mitgeteilt, daß Sie die gegen die Firma H., Eggenfelden, erlassenen Veranlagungsbescheide des Bayerischen Landesernährungsamts - Referat Milch und Fett - und Ihre auf den Einspruch der Firma H. ergangenen Bescheide aufgehoben haben. Die Freistellung der Firma H. von der Zahlung der Bundes ausgleichsabgabe für die von ihr hergestellte Tubensahne steht im Widerspruch zu meiner Ihnen mit Schreiben vom 2.6.1955 (III B 8-3632-46/55) und vom 21.3.1956 (III B 8-80/55) mitgeteilten Rechtsauffassung.
Die Aufhebung der Bescheide und die weitere Nichtveranlagung der Firma H. Eggenfelden, hat die Lage, die durch das ihnen bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.5.1956, betreffend Bundesausgleich für sterilisierte, durch Zusätze vitaminierte Milch geschaffen worden ist, weiter erheblich erschwert und zu noch größerer Unsicherheit hinsichtlich der Erhebung der Bundesausgleichsabgabe geführt. Weitere Firmen in anderen Ländern berufen sich auf die Aufhebung der Bescheide durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und machen nunmehr geltend, die Erhebung der Bundesausgleichsabgabe verletze, den Gleichheitsgrundsatz deshalb, weil für gleichartige Erzeugnisse im Land Bayern die Bundesausgleichsabgabe nicht gezahlt zu werden brauche. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, daß eine solche Argumentation in den noch anhängigen Verwaltungsstreitverfahren die beklagten Länder in Schwierigkeiten bringt.
Ich muß nochmals darauf hinweisen, daß die Nichterhebung der Bundesausgleichsabgabe, soweit sie sich auf die Herstellung von Tubensahne bezieht, mit der aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes folgenden Rechtslage nicht in Einklang steht. Die Feststellung, ob ein Gesetz grundgesetzwidrig ist, obliegt ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; Artikel 100 Abs. 1 GG). Solange eine solche Feststellung nicht vorliegt, muß das Gesetz als gültig angesehen werden.
Um die einheitliche Erhebung der Bundeausgleichsabgabe in den einzelnen Ländern zu gewährleisten, muß ich Sie bitten, die Firma H. für das von ihr hergestellte Erzeugnis ' ... Tubensahne', zur Bundesausgleichsabgabe zu veranlagen und die Zahlung der geschuldeten Ausßleichsbeträge auch für die zurückliegende Zeit zu veranlassen.
In Ihren Aufhebungsbescheidem haben Sie, der Argumentation der Firma H. folgend, die von dieser Firma hergestellte Sahne der Kondunsmilch gleichgestellt. Auf die noch gar nicht abzusehenden Folgen, die der deutschen Milchwirtschaft durch eine solche Gleichstellung von Sahne und Kondensmilch drohen, darf ich Sie in diesem Zusammenhang aufmerksam machen.
Die Höhe der dem Lande Bayern zuzuweisenden Bundesausgleichsbeträge werde ich im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden und dem Beirat davon abhängig machen müssen, ob das Land Bayern seiner Verpflichtung zur vollen Erhebung der Bundesausgleichsabgabe nachkommt."
Auf diesem Schreiben vermerkte Staatsminister Prof. Dr. B. "unerhörte Drohung u. noch nie dagewesene Erpressung! Monatelang habe ich auf Antwort von Bonn gewartet." Er verwahrte sich in einem Schreiben vom 17. Dezember 1956 "gegen jede Schmälerung der Zuweisungen von Bundesausgleichsmitteln an das Land Bayern, die über den anteilmäßigen, auf Bayern treffenden Ausfall, den das Gesamtaufkommen durch die Freistellung der Fa. H. erleidet, hinausgeht." Das Staatsministerium entwarf ferner eine Klage an das Bundesverfassungsgericht.
Von dieser Meinungsverschiedenheit der Ministerien war die Klägerin, wie sie durch ihre Prozeßbevollmächtigten vortragen läßt, unterrichtet. In einem Bericht des Ministerialrats Dr. Gg. M. an Staatsminister Prof. Dr. B. vom 16. Februar 1957 wird u.a. bemerkt:
"Ich habe ursprünglich daran gedacht, die zuständigen Herren des BEM, Dr. B. und S., zu einer abschließenden Aussprache zu innen zu bitten, an der auch die Fa. H. teilnehmen könnte. Die Fa. H. könnte sich dann selbst davon überzeugen, daß zur Vermeidung einer Gefährdung des Bundesausgleichs Ihnen kein anderer Weg als die Wiederveranlagung bleibt. Ein anderes Ergebnis allerdings dürfte diese Aussprache nicht bringen; man könnte deshalb, auch auf sie verzichten, falls Sie auf die unmittelbare Belehrung der Fa. H. durch die Sitzung keinen Wert legen."
Mit Schreiben vom 12. März 1957 teilte das Staatsministerium der Klägerin mit:
"Der vom Staatsministeriun beabsichtigte Weg, im Rahmen einer Neuordnung der Begriffsbestimmungen für Milcherzeugnisse die Frage der Bundesausgleichsabgabepflicht für das Erzeugnis 'Tubensahne' zu lösen, hat sich nicht als gangbar erwiesen. Der vorliegende Entwurf einer 10. DVO zum MG enthält demgemäß auch keine Unterscheidung zwischen Dauermilcherzeugnissen von bedingter und unbedingter Haltbarkeit. Der Entwurf teilt die Milcherzeugnisse in die Gruppen Frischmilcherzeugnisse und Milch- und Sahnedauerwaren. Innerhalb der Milch- und Sahnedauerwaren unterscheidet er nicht zwischen solchen von bedingter und unbedingter Haltbarkeit.
Das Bundesmin. f. ELF. verlangt, um die einheitliche Erhebung der Bundesausgleichsabgabe in den einzelnen Ländern zu gewährleisten, die Neuveranlagung der Firma H. zur Bezahlung der Bund es ausgleichsabgabe, und zwar auch für die zurückliegende Zeit. Es hat angedroht, den auf Bayern entfallenden Anteil an Bund es ausgleichsabgaben um die Beträge zu kürzen, die nach seiner Auffassung von der Fa. H. für die hergestellten Mengen an Tubensahne geschuldet sind.
Der Haushalt der Ausgleichsmittel ist in Bayern so angespannt, daß die Kürzung der auf Bayern entfallenden Mittel um diesen Betrag für Bayern nicht tragbar ist. Das Staatsmin. f. ELuF. ist daher genötigt, die Firma H. erneut zur Bezahlung einer Bundesausgleichsabgabe für das Erzeugnis 'Tubensahne' zu veranlagen. Die Veranlagung soll für die zurückliegende Zeit auf die bis zum 1. Febr. noch nicht abgesetzten Mengen beschränkt werden.
Der Kostenersparnis halber schlage ich vor, daß Einspruch gegen die Veranlagung nur gegen den ersten Veranlagungsbescheid erhoben wird. Die über diesen Einspruch ergehende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung soll als Grundsatzentscheidung gelten mit der Maßgabe, daß diese Entscheidung für Anfechtungskläger und Anfechtungsgegner auch hinsichtlich der für die später veranlagten Mengen verbindlich sein soll. Zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird das Staatsministerium die Beiladung des Bundes beantragen. Der Bund erhält damit die Stellung eines Beteiligten mit der Maßgabe, daß die ergehende Entscheidung auch für und gegen den Beigeladenen wirkt."
Demzufolge erließ das Amt für landwirtschaftliche Marktordnung den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 1957, durch den für den Monat April 1957 die Ausgleichsabgabe in Höhe von 6.890,32 DM erhoben wurde. Auf eine Anfrage des Bundesministers teilte das Staatsministerium am 9. Oktober 1957 mit:
"... Eine Veranlagung der Firma für die zurückliegende Zeit ist nicht möglich. Die Firma H. hat sich auf Grund des Bescheides des BStfELuF. vom 10.3.56 über die Aufhebung der bisher gegen sie ergangenen Veranlagungsbescheide darauf verlassen, daß das Erzeugnis 'Tubensahne' nicht mehr mit der Bundesausgleichsabgabe für sterilisierte Sahne belastet wird. Sie hat demgemäß bei ihrer Preisgestaltung diese Belastung weder bei den Erzeugern der von ihr bezogenen Milch noch bei dem bisherigen Absatz berücksichtigen können."
Nach erfolglosem Einspruch der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Regensburg den Heranziehungsbescheid und den Einspruchsbescheid des Amtes für landwirtschaftliche Marktordnung auf. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verband dieses Verfahren mit einer bei ihm erhobenen Klage der Klägerin auf Aufhebung des Schreibens des Staatsministeriums vom 12. März 1957 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Klägerin machte geltend, sie sei durch den Bescheid vom 10. März 1956 von der Entrichtung der Bund es ausgleichsabgabe auch für die Zukunft freigestellt worden. Dies sei ihr in einer Unterredung am 21. Dezember 1955 verbindlich zugesagt worden. Im Vertrauen darauf habe sie in der Folgezeit disponiert und den Milchlieferanten höhere Preise bezahlt, als es ihr sonst möglich gewesen wäre. Die Freistellung sei das Ergebnis eines außergerichtlichen Vergleiches mit dem Beklagten gewesen, durch den das damals anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren beendet worden sei. Diesen Vergleich könne der Beklagte nicht widerrufen. Der Widerruf des Staatsministeriums in dem Schreiben vom 12. März 1957 sei unter Druck, und durch Nötigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustande gekommen und daher nichtig. Hilfsweise rechnete die Klägerin mit Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriffs auf. Der Verwaltungsgerichtshof hob auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies beide Klagen ab.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen-Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin rügt allerdings zu Recht, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO beruhe.
a)
Das Urteil wurde auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1966 erlassen. Am Schluß dieser Verhandlung erging der Beschluß, daß eine Entscheidung zugestellt werde. Das - am 20., 24. und 25. Juli 1967 zugestellte - Urteil ist am 27. Juni 1967 beschlossen worden.
Da das Urteil nicht gemäß § 116 Abs. 1 VwGO verkündet wurde, mußte es nach Absatz 2 dieser Vorschrift binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG I CB 4.69 - [NJW 1971, 1854]) muß bei der Anwendung des § 116 Abs. 2 VwGO nicht unbedingt das vollständig abgefaßte Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung übergeben worden sein. Die Übergabe der Urteilsformel genügt; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsdann nachträglich niederzulegen. Daraufhin wird das vollständige Urteil den Beteiligten zugestellt. Schon vor der Zustellung gibt die Geschäftsstelle auf Anfrage den Beteiligten Kenntnis von der ihr übergebenen Entscheidung. Da gemäß § 116 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zumindest die von den Richtern unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle zu übergeben ist, muß das Gericht das Urteil innerhalb dieser Frist beschlossen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiernach die gesetzliche Frist um sechs Monate überschritten und damit § 116 Abs. 2 VwGO verletzt.
b)
Auf diesem Verfahrensmangel beruht das Urteil. Grundlage des auf Grund mündlicher Verhandlung ergehenden Urteils sind, wenn auch nicht ausschließlich, der mündliche Vortrag der Beteiligten und der - gemäß § 96 VwGO grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung - erhobene Beweis. Die Beteiligten haben einen Anspruch darauf, daß das Gericht ihren Vortrag in der Verhandlung zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt. Die Entscheidung muß daher wegen des begrenzten menschlichen Erinnerungsvermögens innerhalb angemessener Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ein durch Zustellung erlassenes Urteil, das mehr als sechs Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, beruht in jedem Falle auf einer Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO. Nach allgemeiner richterlicher Erfahrung ist nicht gewährleistet, daß ein erst sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung beschlossenes Urteil wirklich "auf Grund" der mündlichen Verhandlung erlassen worden ist und die Entscheidung ebenso lautet, wie sie bei einer Beschlußfassung innerhalb der durch § 116 Abs. 2 VwGO festgelegten Frist lauten würde. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts von 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 - ab, da jene Entscheidung nicht auf der darin vertretenen Rechtsmeinung beruht, daß § 116 Abs. 2 VwGO nur eine Sollvorschrift sei (vgl. hierzu das Urteil des IV. Senats vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 -).
Im übrigen ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinzuweisen, nach der ein Berufungsurteil, das nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung abgesetzt worden ist, stets auf der Verletzung, des Gesetzes beruht. Hierzu wurde mit Recht bemerkt, daß nach Ablauf von fünf Monaten "eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Das gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, daß die ungebührlichen Verzögerungen in der Absetzung von Urteilen im Regelfall bei überlasteten oder langsam arbeitenden Richtern vorkommen, solche Verzögerungen sodann bei diesen keinen Einzelfall darstellen und somit ihr Gedächtnis mit einer mehr oder weniger großen Anzahl bereits beratener und verkündeter Urteile belastet ist" (Fischer, LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 4; vgl. ferner Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 551 Erl. II 7 d).
2.
Da die Revision schon wegen Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO begründet ist, kann unentschieden bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch auf den anderen geltend gemachten Verfahrensmängeln beruht.
3.
Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 VwGO in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Der Senat entscheidet wegen der langen Dauer des Rechtsstreits auch in der Sache selbst. Die Zurückverweisung kann unterbleiben, weil die übereinstimmenden Parteierklärungen und der eigene Sachvortrag der Klägerin ergeben, daß der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig entschieden hat (vgl. zur Berücksichtigung von Tatsachen, die erst in der Revisionsinstanz eingetreten oder vorgetragen worden sind: BVerwGE 29, 127 [130]; BGHZ 53, 128).
a)
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß sie gemäß § 12 Abs. 3 Buchst. b des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) - MuFG - für das von ihr hergestellte Milcherzeugnis Tubensahne zur Bundesausgleichsabgabe herangezogen wurde. Nach dieser Vorschrift wurden von den Molkereien, den Milchsammelstellen und den Rahmstationen sowie den Herstellern von sterilisierter Milch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch und Schlagsahne Abgaben erhoben, und zwar in Höhe von 2 Deutschen Pfennig je Kilogramm hergestellter sterilisierter Milch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch und Schlagsahne. Tubensahne war nach dem Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 46.58 - (Buchholz 451.52 § 12 Nr. 4) abgabepflichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen (BVerfGE 18, 315 [341 ff.]). Die Klägerin hält die Entscheidung des VII. Senats für unrichtig. Auch unter Würdigung ihrer Rechtsausführungen schließt sich der erkennende Senat jedoch dem obengenannten Urteil des VII. Senats an. Die Klägerin war daher gemäß § 12 Abs. 3 Buchst. b MuFG zur Zahlung der Bundesausgleichsabgabe verpflichtet.
b)
Die Klägerin meint, der Beklagte habe die gesetzliche Vorschrift auf sie nicht anwenden dürfen, weil das Staatsministerium sich ihr gegenüber im Jahre 1956 rechtlich gebunden habe, für Tubensahne keine Bundesausgleichsabgabe mehr zu erheben. Diese "Freistellung" sollte nach dem Vortrag der Klägerin mündlich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages, einer Zusage oder eines anderen begünstigenden Verwaltungsaktes erfolgt sein. Während der Verhandlungen zwischen ihr und dem Staatsministerium vor Erlaß des Bescheides vom 10. März 1956 sei man sich einig gewesen, daß der Ausgang - nicht die Entscheidung - des damals anhängigen anderen Verwaltungsprozesses nicht nur für den angefochtenen, sondern für sämtliche Festsetzungsbescheide maßgeblich sein solle, wie dies das Staatsministerium auch in dem jetzt angefochtenen Bescheid vom 12. März 1957 für die neuen Festsetzungsbescheide vorgeschlagen habe. Diese Absprache habe die Bedeutung eines Vergleiches. Der erste Verwaltungsprozeß zwischen den Parteien habe zur Aufhebung aller Festsetzungsbescheide durch den Beklagten und einer Kostenentscheidung des Gerichts zu Lasten des Beklagten geführt. Staatsminister Prof. Dr. B. habe in einer Besprechung vom 21. Dezember 1955 der Klägerin erklärt, er werde sie von der Bundesausgleichsabgabe freistellen; die Klägerin müsse dann die ersparten Beträge den Milchlieferanten zugute kommen lassen. Der zuständige Referent habe in, diesem Zusammenhang von einem vergleichsweisen Verzicht gesprochen. Prof. Dr. B. habe verhindern wollen, daß die Milchlieferanten der Klägerin schlechter gestellt seien als die Milchlieferanten eines benachbarten Einzugsgebietes eines Herstellers von - damals abgabefreier - Kondensmilch. Vor Erlaß des Bescheids vom 10. März 1956 habe er gesagt, er wolle versuchen, den Bundesminister umzustimmen; wenn ihm dies nicht gelinge, werde er eine Entscheidung, treffen.
Die Verhandlungen der Klägerin mit dem Staatsministerium mögen sich tatsächlich genauso abgespielt haben, wie die Klägerin es in diesem Rechtsstreit geschildert hat. Das Staatsministerium und insbesondere der Minister selbst hielten Tubensahne nicht für ein abgabepflichtiges Erzeugnis. Die gegenteilige Meinung im Schreiben des Staatsministeriums an die Klägerin vom 12. März 1957 wurde ersichtlich nur deshalb vertreten, weil der Bundesminister bei Aufrechterhaltung der von ihm abgelehnten Rechtsmeinung die auf Bayern entfallenden Bundesmittel gekürzt hätte. Dies alles rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß die Klägerin vom 1. April 1957 an zur Bundesausgleichsabgabe nicht mehr herangezogen werden durfte.
Der Beklagte hätte selbst dann, wenn das Verhandlungsergebnis der Parteien im Jahre 1956 rechtlich so zu beurteilen wäre, wie die Klägerin meint, im Jahre 1957 mit Wirkung für die Zukunft eine andere Rechtsansicht, als früher gegenüber der Klägerin anwenden dürfen. Dies durfte nur nicht, wie das Staatsministerium richtig erkannt hat, rückwirkend geschehen. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung mit Recht auf das verwaltungsrechtliche Widerrufsproblem hingewiesen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Nach dem Milch- und Fettgesetz mußte die Bundesausgleichsabgabe von der Klägerin erhoben werden. Wegen der von den Parteien geschilderten besonderen Umstände waren hierbei allerdings auch die Belange der Klägerin zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der Erhebung der Abgaben und der Vertrauensschutz der Klägerin mußten gegeneinander abgewogen werden. Für die Vergangenheit hatte der Vertrauensschutz größeres Gewicht: Die Klägerin durfte nicht mehr zu den Ausgleichsabgaben herangezogen werden, die bis zur Zustellung des Schreibens des. Staatsministeriums von 12. März 1957 entstanden waren. Dagegen hatte die Anwendung des Gesetzes vom 1. April 1957 an Vorrang. Von diesem Zeitpunkt an durften die monatlichen Abgaben erhoben werden. Der Klägerin war nämlich schon seit, langem bekannt, daß zwischen dem Bundesminister und dem Staatsministerium Meinungsverschiedenheit über die Erhebung der Bundesausgleichsabgabe für ihr Erzeugnis bestand und der Bundesminister verlangte, auch sie zur Abgabe heranzuziehen. Sie konnte nicht dadurch überrascht werden, daß das Staatsministerium vom Bundesminister "genötigt" wurde, von ihr die Bundesausgleichsabgabe wieder zu erheben. Ihre Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil diese durch die vom Bundesminister angedrohte Kürzung von Bundesmitteln veranlaßt worden seien, ist unzutreffend. Ein mit dem Gesetz übereinstimmender gebundener Verwaltungsakt ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung der Rechtsansicht einer anderen Behörde folgen mußte. Abgesehen davon betrifft das von der Klägerin beanstandete Verhalten nicht ihr Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern, sondern allein das Verhältnis zwischen Bund und Land. Da die Abgabepflicht sämtliche Hersteller von Tubensahne und deren Milchlieferanten traf, konnten die von der Klägerin dargelegten Schwierigkeiten mit ihren Lieferanten es nicht rechtfertigen, daß das Gesetz der Klägerin gegenüber nicht angewendet wurde. Eine Abwanderung der Milcherzeuger zu anderen milchverarbeitenden Betrieben war nach der damaligen Rechtslage nicht zu befürchten. Gemäß § 1 MuFG waren die Milcherzeuger verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr brachten, an eine Molkerei zu liefern, die von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt war. Die Milchlieferanten der Klägerin hätten daher nicht ohne weiteres an einen anderen Betrieb liefern dürfen, wenn die Klägerin wegen der Entrichtung der Ausgleichsabgabe den Milchauszahlungspreis hätte kürzen müssen. Die Milchlieferanten der Klägerin hätten nur die Möglichkeit gehabt, gemäß § 8 MuFG die sogenannte Umweisung zu beantragen. Die Befürchtung, daß solche Anträge gestellt werden könnten, konnte für sich allein eine Freistellung der Klägerin von der Ausgleichsabgabe nicht rechtfertigen. Sollte die Klägerin bei der Bemessung des Milchpreises das Schreiben des Staatsministeriums vom 12. März 1957 nicht berücksichtigt haben, könnte das unter den gegebenen Verhältnissen kein Grund für die Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung sein. Nachdem schon im Zeitpunkt der Freistellung der Klägerin mit Rücksicht auf die ihr bekannte Haltung des zuständigen Bundesministers nicht sicher war, daß es dabei auch in Zukunft bleiben würde, bestand jedenfalls nach dem Schreiben des Staatsministeriums vom 12. März 1957 keine schutzwürdige Vertrauenslage mehr, die es gebieten könnte, der Klägerin die Folgen weiterer überhöhter Zahlungen an die Milcherzeuger abzunehmen.
c)
Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abgabenerhebung für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verwaltungsakte maßgebend ist, ist die Klägerin zur Zahlung der Bundesausgleichsabgabe unbeschadet der späteren Änderung der Ausgleichsregelung verpflichtet. Die Aufrechnung der Klägerin mit Gegenforderungen, für die ein anderer Rechtsweg bestimmt ist, muß schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin auch von ihrem Standpunkt diese Forderungen allenfalls nach einem für sie erfolglosen Ausgang des Verwaltungsprozesses stellen könnte.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.890,32 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer