Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1988, Az.: III ZR 11/87
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch eine Vorschrift des Berliner Strassenreinigungsgesetzes (StrReinG, BE); Benachteiligung der Anlieger im Vergleich zu den Hinterliegern; Pflicht zur Zahlung von Reinigungsentgelt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 11/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 02.12.1986
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 7 Abs. 1 S. 2 StrReinG,BE
Fundstellen
- MDR 1988, 759 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
B.,
vertreten durch die Geschäftsleitung der B. Stadtreinigungs-Betriebe, Eigenbetrieb von B., T. Damm ..., B, T. Damm ..., B.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Ulrich von H., K. damm ..., B., K. damm ..., B.
Amtlicher Leitsatz
§ 7 des Straßenreinigungsgesetzes von Berlin v. 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501) ist mit Art. 3 GG auch insoweit vereinbar, als diese Vorschrift die Pflicht zur Entrichtung von Entgelten zur Deckung (eines Teils) der Kosten der Straßenreinigung allein den Anliegern der (im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführten) Straßen auferlegt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1988
durch
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer eines in B. an die K. straße angrenzenden Grundstücks. Die K. straße ist - auch hinsichtlich des dem Beklagten gehörenden Grundstücks - in das gemäß § 2 des Straßenreinigungsgesetzes (StRG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. Bin S. 2501) geführte Straßenreinigungsverzeichnis A aufgenommen und der Reinigungsklasse 3 zugeteilt. Die K. straße wird durch die B. Stadtreinigungs - Betriebe (BSR) - Eigenbetrieb von B. gereinigt. Hierfür erhebt der Kläger von dem Beklagten das auf der Grundlage der Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe vom 16. Dezember 1969/3. August 1982 (ABl. Bln 1970 S. 46, 1982 S. 976) für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. März 1985 errechnete Entgelt in Höhe von 6.962,50 DM. Der Beklagte verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Für die geltend gemachten Ansprüche fehle es an einer Anspruchsgrundlage. § 7 Abs. 1 Satz 2 StRG stütze das Begehren nicht. Diese Vorschrift verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und sei damit nichtig, weil sie nur die Eigentümer der Anliegergrundstücke, nicht aber auch die Eigentümer der gleichfalls durch die jeweilige Straße erschlossenen, jedoch nicht unmittelbar an sie angrenzenden Grundstücke (sog. Hinterlieger) zur Zahlung von Reinigungsentgelt verpflichten wolle. Die wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung der Hinterliegergrundstücke werde ebenso durch die Straße gefördert wie diejenige der unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücke. Es entbehre danach einer sachlichen Rechtfertigung, die Anlieger die finanziellen Lasten für die gleichermaßen den Interessen der Hinterlieger dienende Straßenreinigung allein tragen zu lassen.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
II.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 StRG, die im Streitfall allein anspruchsbegründende Norm, ist Bestandteil des Berliner Landesrechts, das grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1976 - III ZR 21/74 = WM 1976, 869, 872; vom 15. Mai 1986 - III ZR 27/85 = NVwZ 1986, 963 = Grundeigentum 1986, 955; zur Zulässigkeit der Überprüfung der Urteile der Berliner Gerichte durch die oberen Bundesgerichte vgl. Senatsurteil BGHZ 20, 112, 116; BVerfGE 7, 1, 16 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]; 10, 229, 231 [BVerfG 02.12.1959 - 1 BvR 469/52]; 19, 377, 386, 391) [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62]. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich. Das Berufungsgericht sieht sich an der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 StRG gehindert, da diese Vorschrift seiner Auffassung nach gegen höherrangiges - revisibles - Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße. In derartigen Fällen ist die revisionsrechtliche Überprüfung mit der Maßgabe eröffnet, ob das Berufungsgericht die Anwendung der höherrangigen Norm zutreffend vorgenommen hat (Senatsurteil vom 28. Januar 1954 - III ZR 51/53 -; BGHZ 13, 378, 382; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1966 - VIII ZR 78/64 = JR 1967, 184; Urteil vom 19. Juni 1970 - V ZR 151/67 = WM 1970, 933, 934; BayObLGZ 1960, 325, 329).
III.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für sich die Berechtigung in Anspruch genommen, die Vereinbarkeit der im Streitfall anspruchsbegründenden Norm des Berliner Landesrechts mit dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zu prüfen. Hierzu sind alle jeweils in der Sache zuständigen Berliner Gerichte befugt (Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin 2. Aufl. Art. 64 Rn. 4, 5). Eine Vorlagemöglichkeit in derartigen Fällen an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG besteht für die Berliner Gerichte nicht. Der Ausübung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§ 106 BVerfGG) steht der Vorbehalt der Drei Mächte entgegen (vgl. BVerfGE 7, 1, 7, 15; 7, 190, 192; Senatsurteile BGHZ 20, 112; vom 5. Juli 1956 - III ZR 208/54 -; vom 15. Februar 1979 - III ZR 167/77 = NJW 1979, 2559 [BGH 15.02.1979 - III ZR 167/77]; Maunz/Dürig, GG Art. 100 Rn. 37; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 6. Aufl. Art. 100 Rn. 1, Art. 144 Rn. 3 b; Leipold/Rupprecht, BVerfGG Einl. Rn. 5; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG § 106 Rn. 4; Pfennig/Neumann, a.a.O. Art. 1 Rn. 85, Art. 64 Rn. 6; Mußgnug, in: Festschrift für Werner Weber Berlin 1974 S. 157, 159; zu der von den Berliner Gerichten so ständig geübten Praxis vgl. etwa OVG Berlin JZ 1967, 751 [OVG Berlin 02.08.1967 - V B 2/67]; KG FamRZ 1980, 821; zur Aussetzung des Verfahrens bei einem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines für die Berliner Gerichte entscheidungserheblichen Bundesgesetzes vgl. ArbG Berlin NJW 1979, 1678 [ArbG Berlin 22.01.1979 - 31 BV 2/78]).
IV.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 StRG verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Der Senat kann und muß die Frage, ob § 7 StRG mit Art. 3 GG vereinbar ist, in eigener Zuständigkeit prüfen und ist insoweit nicht an die Entscheidung des Kammergerichts gebunden. Der Berlin-Vorbehalt der Drei Mächte schließt nach der Rechtsprechung sowohl des erkennenden Senats (BGHZ 20, 112) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 210, 213; 24, 235, 238) nicht aus, daß Urteile Berliner Gerichte von Bundesgerichten im Revisionsrechtszug auch insoweit überprüft werden, als sie über die Vereinbarkeit von Berliner Gesetzen mit dem Grundgesetz entschieden haben.
2.
§ 7 StRG ist mit Art. 3 GG auch insoweit vereinbar, als diese Vorschrift die Pflicht zur Entrichtung von Entgelten zur Deckung (eines Teils) der Kosten der Straßenreinigung allein den Anliegern der (im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführten) Straßen auferlegt.
a)
Anlieger im Sinne dieser Vorschrift sind die Eigentümer und dinglich Berechtigten nur derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 StRG), nicht auch derjenigen, die von der Straße aus nur auf dem Wege über ein anderes Grundstück erreicht werden können (Hinterlieger). Ein Grundstück grenzt dann an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße im Sinne des § 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes heranreicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StRG).
Die Senatsverwaltung arbeitet allerdings seit einiger Zeit an einer Änderung des Straßenreinigungsgesetzes, durch die auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zu den Straßenreinigungsentgelten herangezogen werden sollen.
b)
Gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt es jedoch nicht, daß der Berliner Gesetzgeber bisher nicht auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zur Entrichtung der Entgelte für die Straßenreinigung herangezogen hat.
Der Gleichheitssatz ist im Bereich der Rechtsetzung "dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 55, 72, 88; seitdem stRspr). Allerdings hat zunächst der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, daß ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Gestaltung einer Regelung Rechnung zu tragen ist; das Bundesverfassungsgericht - und dementsprechend in Berliner Sachen das mit dem Fall befaßte Gericht - kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG) entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung letztlich als willkürlich beurteilt werden müßte (BVerfGE 65, 141, 148 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; stRspr). Auf dieser Grundlage mag die Nichtbeteiligung der Hinterlieger an den Straßenreinigungsentgelten unbefriedigend sein (vgl. auch die Antworth des Senats von Berlin auf die Kleine Anftage Nr. 789, Drs. 10/322 des Abgeordnetenhauses von Berlin, S. 41); sie erscheint aber noch verfassungsmäßig (im Ergebnis ebenso BayVerfGH VerwRspr 11, 646; die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen betreffen sämtlich die Frage, ob die Heranziehung der Hinterlieger zulässig, nicht ob sie durch den Gleichheitssatz geboten ist).
Ein unmittelbar an die Straße angrenzendes Grundstück bietet dem Eigentümer in bezug auf diese Straße größere Vorteile als ein Hinterlieger- (oder auch ein sog. Hammer-) Grundstück. Der Eigentümer hat eine größere Auswahl in der Gestaltung der Zuwegung von der Straße zu dem Grundstück; er hat auch weitergehende Möglichkeiten, die Straße in der Form des unentgeltlichen Anliegergebrauchs zu nutzen. Umgekehrt unterliegt er in höherem Maße Immissionen vom Straßengrundstück, die durch die Reinigung der Straße zumindest vermindert werden (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 7.4.1983 - OVG 3 B 78.81).
Der Umstand, daß die Straßenreinigung nicht in erster Linie dem Schutz der Anliegergrundstücke dient, steht der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht entgegen. Die vorrangig öffentliche Zweckbestimmung der Straßenreinigung führt dazu, daß nur ein Teil ihrer Kosten auf die Anlieger abgewälzt werden darf; ein anderer Teil muß von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft getragen werden. Dementsprechend sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 StRG vor, daß nur 60 % der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben durchzuführenden ordnungsmäßigen Reinigung durch Entgelte zu decken sind.
Auch ist zu berücksichtigen, daß ein Hinterliegergrundstück in der Mehrzahl der Fälle durch Teilung eines an die Straße angrenzenden Grundstücks entsteht und der teilende Eigentümer die Möglichkeit hat, bei der Veräußerung eines Grundstücksteiles eine Regelung in den Vertrag aufzunehmen, nach der das auf das Anliegergrundstück entfallende Straßenreinigungsentgelt von Vorder- und Hinterlieger anteilig zu tragen ist. Diesen Sachgrund durfte der Gesetzgeber für so bedeutsam halten, daß die Nichtheranziehung der Hinterlieger zu den Kosten der Straßenreinigung nicht als willkürlich und damit nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) anzusehen ist.
Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gehindert, diese Gesichtspunkte bei der Beurteilung des § 7 StRG auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu berücksichtigen. Die Bindung des Senats an die Auslegung irrevisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht beschränkt sich auf den Inhalt der angewendeten Rechtsnorm. Die Beurteilung der Vereinbarkeit der genannten Vorschrift mit Art. 3 GG ist nicht auf die Verwertung der Gesichtspunkte beschränkt, die den historischen Gesetzgeber von Berlin zu ihrem Erlaß bewogen haben. Vielmehr sind alle Umstände heranzuziehen, die objektiv für die Beantwortung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung von Bedeutung sein können.
IV.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat allerdings nicht möglich. Der Beklagte hat seine Zahlungsweigerung in erster Linie darauf gestützt, daß sein Grundstück nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und er deshalb nicht entgeltpflichtig sei. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Sie macht zusätzliche tatsächliche Feststellungen notwendig, die dem Senat verwehrt sind.
1.
Nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StRG können Anlieger zu Entgelten für die Straßenreinigung nur dann herangezogen werden, wenn ihr Grundstück an denjenigen Teil einer Straße angrenzt, der sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet. Nach § 1 Abs. 1 StRG sind Straßen nur insoweit ordnungsmäßig zu reinigen, als sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden. Soweit nach dieser Vorschrift eine Reinigung der Straße nicht vorgeschrieben ist, kommt auch eine Heranziehung der Anlieger zu Entgelten nicht in Betracht. Nimmt der Verordnungsgeber bei der Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse nach § 2 StRG in das Straßenreinigungsverzeichnis A eine Straße auf, die sich nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet, so überschreitet er die Grenze der ihm im Gesetz erteilten Ermächtigung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 StRG). Die Verordnung ist insoweit nichtig (vgl. KG, Urteil vom 26. September 1983 - 24 U 718/83 - Grundeigentum 1984, 37).
2.
Beruft ein Anlieger sich gegenüber der Heranziehung zu Straßenreinigungsentgelten darauf, der Straßenbestandteil, an den sein Grundstück grenzt, befinde sich nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage, so macht er damit die (Teil-)Unwirksamkeit des durch Rechtsverordnung aufgestellten Straßenreinigungsverzeichnisses (§ 2 Abs. 3 StRG) geltend. Diese Frage ist von dem Gericht, das über die Klage auf Zahlung des Entgelts zu befinden hat, zu prüfen und zu entscheiden. Denn hinsichtlich untergesetzlicher Rechtsnormen steht allen Gerichten die Befugnis zur eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung der Frage zu, ob sie mit dem Gesetz in Einklang stehen, das zu ihrem Erlaß ermächtigt (vgl. BGHZ 100, 1, 8[BGH 28.01.1987 - VIII ZR 37/86]/9; Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rn. 7; auch F. Ossenbühl, Richterliches Prüfungsrecht und Rechtsverordnungen, in: Festschrift für Hans Huber, 1981, S. 283 ff.).
3.
Die Frage, ob die Heranziehung des Beklagten zum Straßenreinigungsentgelt daran scheitert, daß sein Grundstück sich nicht in einer geschlossenen Ortslage befindet, ist im vorliegenden Rechtsstreit nach den Grundsätzen zu entscheiden, die das Kammergericht in seinem Urteil vom 26. September 1983 (24 U 718/83 - Grundeigentum 1984, 37, 39) dargelegt hat. Der Beklagte ist mit diesem Einwand nicht auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen.
§ 13 Abs. 6 der Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe vom 16. Dezember 1969 (ABl. Bln. 1970, S. 46), wonach Einwendungen gegen die Entgeltrechnung die Pflicht zur Bezahlung der Entgeltrechnung unberührt lassen, findet auf den Einwand des Beklagten keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft nur Einwendungen gegen die "Entgeltrechnungen". Sie sieht vor, daß bei Begründetheit der Einwendungen "der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder erstattet" wird. Daraus ist zu entnehmen, daß die Bestimmung sich nur auf Einwendungen bezieht, die die Berechnung des geschuldeten Entgelts betreffen. Einwendungen gegen den Grund der Forderung auf Entgeltzahlung können dagegen auch in dem Verfahren über die Klage auf Zahlung des Entgelts erhoben werden.
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp,
Rinne