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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1987, Az.: VIII ZR 37/86

Fernwärme; Altverträge; Laufzeiten; Rückwirkende Inkraftsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1987
Aktenzeichen
VIII ZR 37/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 100, 1 - 13
  • DB 1988, 333 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1987, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1622-1625 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 945 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in §§ 32 I, 37 II 3 AVBWärm getroffene Regelung, wonach die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibt, ist wirksam.

2. Die rückwirkende Inkraftsetzung der am 20. 6. 1980 verkündeten AVBWärm zum 1. 4. 1980 (§ 37 I AVBWärm) ist nicht verfassungswidrig.

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt eine Fernwärmeversorgungsanlage. Durch Vertrag vom 29. August 1972 verpflichtete sich die Ehefrau des Beklagten, Fernwärme zur Versorgung ihres Wohnhauses von der Klägerin abzunehmen. Die Kündigung des Vertrages sollte erstmals zum 30. Juni 1992 zulässig sein. 1981 trat der Beklagte, nachdem er das Hausgrundstück von seiner Ehefrau erworben hatte, in den Vertrag ein.

2

Mit Schreiben an die Klägerin vom 23. Dezember 1982 kündigte er den Vertrag mit dem Hinweis, er sei aus wirtschaftlichen Gründen zur Vertragserfüllung nicht mehr imstande; die Klägerin widersprach der Kündigung. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Dezember 1983 erklärte der Beklagte, er werde ab 15. Januar 1984 zur Eigenversorgung übergehen; am 11. Januar 1984 koppelte er die Heizungsanlage seines Hauses vom Fernwärme-Leitungsnetz der Klägerin ab.

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Diese hat daraufhin die Verurteilung des Beklagten begehrt, seine Heizungsanlage wieder an das Fernwärme-Versorgungsnetz anzuschließen und bis zum 30. Juni 1992 Fernwärme von der Klägerin abzunehmen. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Abnahmeverpflichtung des Beklagten bis zum 31. März 1990 begrenzt.

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Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg, dagegen führte die Revision der Klägerin zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

A. Das Berufungsgericht führt aus, die vereinbarte Vertragsdauer sei nicht nach § 11 Nr. 12 AGB-Gesetz unwirksam; Fernwärme-Lieferungsverträge fielen nicht unter § 11 AGB-Gesetz. Auf sie sei vielmehr die aufgrund der in § 27 AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigung am 20. Juni 1980 erlassene Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (BGBl. I, 742) - AVBFernwärmeV - anzuwenden, die seit dem 1. April 1980 in Kraft sei. Die rückwirkende Geltung der Fernwärmeverordnung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV dürften neu abgeschlossene Verträge eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren haben, während die Laufzeit von Verträgen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Fernwärmeverordnung abgeschlossen worden seien, unberührt bleibe, auch wenn sie 20 oder mehr Jahre betrage. Auch wenn berücksichtigt werde, daß die vereinbarte Vertragsdauer die Höhe der Abschreibungskosten beeinflusse, entbehre diese Ungleichbehandlung von Alt- und Neu vertragen vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß der Verbraucher nicht übermäßig lange an einen bestimmten Lieferanten gebunden sein solle, einer überzeugenden Begründung und lasse die Regelung nicht mehr als ausgewogen und angemessen i. S. von § 27 AGB-Gesetz erscheinen. Sachgerecht sei, die Laufzeit von Alt- und Neuverträgen gleichermaßen für höchstens zehn Jahre zuzulassen. Alt- und Neuverträge möglichst gleich zu behandeln, sei auch nach dem in § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken geboten. Die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV vorgesehene 10-Jahresfrist sei unbedenklich. Die somit auch für Alt-Verträge geltende 10jährige Laufzeit beginne mit dem Inkrafttreten der Fernwärmeverordnung, also am 1. April 1980. Dies führe zu einer Reduzierung der Vertragslaufzeit bis zum 31. März 1990. Das Vorbringen des Beklagten zur Preisgestaltung der Klägerin sei nicht geeignet, die Geschäftsgrundlage des Vertrages zu berühren, und daher unerheblich.

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B. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Der Beklagte ist aufgrund des Wärmelieferungsvertrages vom 29. August 1972 verpflichtet, seine Heizung an das Fernheiznetz der Klägerin wieder anzuschließen und jedenfalls bis zum 30. Juni 1992 Fernwärme von der Klägerin zu beziehen. Die Vereinbarung über die 20jährige Mindestlaufzeit des Vertrages ist wirksam, die ordentliche Kündigung des Beklagten konnte den Vertrag daher nicht beenden.

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1. Bei Abschluß des Vertrages war die Laufzeitvereinbarung in § 5 Nr. 2 an den §§ 138 und 242 BGB zu messen. Aus diesen Vorschriften können Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht hergeleitet werden. Der Senat hat im Urteil vom 7. Mai 1975 (BGHZ 64, 288, 290 ff.) unter Hinweis auf die besonderen Gegebenheiten bei der Fernwärmeversorgung im einzelnen dargelegt, daß die langfristige Vertragsbindung des Abnehmers von Fernwärme bis hin zum völligen Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben verstößt und der Abnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch das Recht, sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen, ausreichend gesichert sei. Hieran ist festzuhalten.

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2. An dieser rechtlichen Beurteilung der fast 20jährigen Mindestlaufzeit des vorliegenden Wärmelieferungsvertrages hat sich entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten auch durch das Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 dieses Gesetzes sind seine Vorschriften auf Fernwärme-Lieferungsverträge erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der in § 27 AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, durch Rechtsverordnung die Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bundeseinheitlich zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister am 20. Juni 1980 durch den Erlaß der Fernwärmeverordnung, die nach ihrem § 37 Abs. 1 am 1. April 1980 in Kraft gesetzt wurde, Gebrauch gemacht. Von diesem Zeitpunkt an sind die Rechtsverhältnisse der Fernwärmeversorger zu ihren Abnehmern, soweit diese - wie hier - keine Industriekunden sind (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV), durch die Fernwärmeverordnung geregelt; das AGB-Gesetz findet insoweit keine Anwendung (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl., 1987, §§ 26, 27 Rdn. 5, § 28 Rdn. 8; Horn in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 1984, § 28 Rdn. 9).

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3. Zweifel am rechtsgültigen Erlaß der Fernwärmeverordnung bestehen nicht, insbesondere ist die in § 27 AGB-Gesetz enthaltene Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit formell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG Beschluß vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 = JZ 1982, 288 m. Anm. Knemeyer und Emmert aaO S. 284 ff. = NVwZ 1982, 306 = DVBl. 1982, 10; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213).

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4. Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV bleibt die vereinbarte Laufzeit von Wärmelieferungsverträgen, die vor Verkündung der Verordnung abgeschlossen wurden, unberührt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV darf zwar in künftigen, nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossenen Verträgen eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren vereinbart werden. Diese Vorschrift greift hier aber nicht ein. Der Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien wurde am 29. August 1972, also vor Inkrafttreten der Fernwärmeverordnung abgeschlossen (sogenannter Alt-Vertrag). Daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst 1981, also nach Inkrafttreten der Fernwärmeverordnung in diesen Vertrag eingetreten ist, macht ihn entgegen seiner Ansicht nicht zum Neu-Vertrag. Das Berufungsgericht faßt den Vertragseintritt des Beklagten dahin auf, daß die Klägerin den ursprünglich mit der Ehefrau des Beklagten geschlossenen Vertrag ohne weiteres mit dem Beklagten fortgesetzt habe, es geht also von einer Vertragsübernahme unter Aufrechterhaltung der Identität des bestehenden Vertrages aus (vgl. BGHZ 95, 88, 94; Senatsurteil BGHZ 96, 302, 307 f.[BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84] - jeweils m. Nachw.). Dagegen bestehen keine Bedenken, vielmehr wird diese Annahme durch die Form des Vertragseintrittes des Beklagten sowie durch § 32 Abs. 4 AVBFernwärmeV nahegelegt.

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5. Daß die Fernwärmeverordnung in § 37 Abs. 2 eine Regelung für Fernwärmelieferungsverträge trifft, die bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, unterliegt keinen Bedenken, insbesondere ist darin keine unzulässige Rückwirkung zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79 = WM 1981, 250, 251 unter II 2 b und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85 S. 5 unter I 1 - zur Veröffentlichung vorgesehen -).

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6. Eine echte Rückwirkung liegt freilich insoweit vor, als die Fernwärmeverordnung am 20. Juni 1980 verkündet (BGBl I 742), ihre Bestimmungen jedoch bereits zum 1. April 1980 in Kraft gesetzt wurden: § 37 Abs. 1 AVBFernwärmeV. Diese Vorschrift ist indessen, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, nicht verfassungswidrig, so daß die Fernwärmeverordnung deshalb nicht etwa gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG erst am 4. Juli 1980 in Kraft trat, mit der Folge, daß die Laufzeitbestimmung in § 5 Satz 2 des Wärmelieferungsvertrages nach § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz vom 1. April 1980 der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz unterläge und im Falle ihrer Unwirksamkeit § 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV hier gegenstandslos wäre.

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Nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt der Gesetz- oder Verordnungsgeber grundsätzlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens der erlassenen Gesetze oder Rechtsverordnungen. Dieser Zeitpunkt kann auch in der Vergangenheit festgesetzt werden, sofern dies verfassungsrechtlich zulässig ist (Maunz/Dürig/Herzog, GG-Komm. Bd. 3 Art. 82 Rdn. 11; Bryde in: von Münch, GG-Komm. 2. Aufl. Art. 82 Rdn. 17); das Grundgesetz enthält, abgesehen von Art. 103 Abs. 2, kein allgemeines Rückwirkungsverbot (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 265 f.; 30, 367, 385). Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 23, 12, 32;  30, 367, 385 f.) belastende Gesetze - für Rechtsverordnungen gilt das gleiche (BVerfGE 45, 142, 174 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75]) -, die in der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreifen, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Dies könnte in Betracht kommen, soweit die Fernwärmeverordnung typisierte Vertragsbedingungen für Fernwärme-Lieferungsverträge zuläßt, die bei Anwendung des AGB-Gesetzes ab 1. April 1980 einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würden.

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Andererseits steht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutz der Rückwirkung eines belastenden Gesetzes dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, weil die betroffenen Kreise nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den die Regelungen des Gesetzes zurückbezogen werden, bei objektiver Betrachtung (BVerfGE 32, 111, 123 [BVerfG 20.10.1971 - 1 BvR 757/66]) mit dieser Regelung rechnen mußten (BVerfGE 1, 264, 280; 2, 237, 266; 8, 274, 304; 13, 261, 272; 30, 367, 387; 48, 1, 20 - vgl. zu allem Maunz/Dürig/Herzog aaO Art. 20 Rdn. 65 bis 69).

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Hiervon ausgehend stellt sich die für die Wirksamkeit des rückwirkenden Inkrafttretens der Fernwärmeverordnung entscheidende Frage dahin, ob die Fernwärmeabnehmer in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 1980 und dem 20. Juni 1980 darauf vertrauen konnten, daß ihre Formularverträge der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz (Alt-Verträge nach § 9 AGB-Gesetz - vgl. § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz; Neu-Verträge nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes) unterliegen würden. Die Frage ist zu verneinen. Durch § 28 Abs. 3 AGB-Gesetz ist die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Wasser- und Fernwärmeversorgungs-Verträge um drei Jahre hinausgeschoben worden. Dadurch sollte dem Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, von der Ermächtigung des § 27 AGB-Gesetz Gebrauch zu machen und die Rechtsbeziehungen zwischen den Lieferanten und Abnehmern von Wasser und Fernwärme besonders durch Rechtsverordnungen zu gestalten. Schon daraus ist die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, das AGB-Gesetz auf diese Rechtsbeziehungen keine Anwendung finden zu lassen (vgl. auch die Begründung zu §§ 15 und 16 Abs. 3 des Regierungsentwurfs des AGB-Gesetzes - später: §§ 27 S. 1 und 28 Abs. 3 AGB-Gesetz - BT-Drucksache 7/3919 S. 45; Danner BB 1979, 76 ff. Fußn. 12, 38, 39). Die Vorbereitungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und der Fernwärmeverordnung wurden auch alsbald in Angriff genommen. Ihr Inhalt wurde, ebenso wie derjenige der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Versorgung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden unter Beteiligung der Versorgungswirtschaft wie auch der Verbraucherverbände intensiv öffentlich diskutiert (Danner in: Eiser/Rieder, Energiewirtschaftsrecht Bd. 1 IV Allgemeine Versorgungsbedingungen, Vorbem. S. IV 4; derselbe in BB 1979, 76, 80 unter IV; Ludwig/Odenthal, die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, Präambel Anm. 3 sowie § 37 AVB Anm. 1; Morell, AVBWasserV, Komm. § 37 Anm. zu Abs. 1). Ihr wesentlicher Inhalt war darüber hinaus, auch aufgrund der am 21. Juni 1979 verkündeten Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (BGBl. I 676 und 684) absehbar, deren Inhalt demjenigen der Fernwärmeverordnung weitgehend entspricht (amtliche Begründung zu AVBFernwärmeV, Allgemeines Nr. 2 - Bundesrats-Drucksache 90/80 S. 32 f.). Angesichts der eindeutig geäußerten Absicht des Gesetzgebers und des von diesem ermächtigten Verordnungsgebers, Fernwärmeverträge nicht dem AGB-Gesetz, sondern der rechtzeitig vor dem 1. April 1980 (§§ 28 Abs. 3, 30 AGB-Gesetz) zu erlassenden Fernwärmeverordnung zu unterstellen, deren wesentlicher Inhalt aufgrund der öffentlichen Diskussion und des Vergleichs mit der bereits 1979 verkündeten Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden bekannt war, war die Verzögerung der Verkündung der Fernwärmeverordnung um wenige Wochen über den Stichtag hinaus bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Vertrauen auf die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes ab 1. April 1980 zu begründen (vgl. für einen ähnlichen Fall BVerfGE 1, 264, 280). Die rückwirkende Inkraftsetzung der Fernwärmeverordnung zum 1. April 1980 ist mithin wirksam (ebenso Witzel, AVBFernwärmeV, Komm., 1980 § 37 Anm. 1; Ludwig/Odenthal, AVBWasserV, Komm., 1981, Präambel Anm. 3 und § 37 Anm. 1; Morell, AVBWasserV, Komm., § 37 Anm. zu Abs. 1; Danner in: Eiser/Rieder Energiewirtschaftsrecht, Bd. 1, AVB-Vorbemerkung Anm. 5 Fußn. 15; im Ergebnis auch Palandt/Heinrichs, BGB 46. Aufl., 1987, § 28 AGB-Gesetz Anm. 3; MünchKomm/Kötz 2. Aufl., 1984, § 28 AGB-Gesetz Rdn. 3; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl., 1987, § 23 Rdn. 39, Fußn. 118 und § 28 Rdn. 8; Horn in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 27 Rdn. 1 § 28 Rdn. 9; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkomm, zum AGB-Gesetz, 2. Aufl. 1983, Anm. zu § 27 und § 28 Rdn. 14; anderer Meinung: Stühler DVBl 1981, 908, 912 f., zweifelnd: Schmidt-Salzer in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Komm. zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Bd. I Einleitung Rdn. 35 und Bd. II § 37 Rdn. 6).

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7. Auch die Einzelregelungen in §§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV, wonach die vereinbarte Laufzeit von Fernwärmelieferungsverträgen, die vor Inkrafttreten bzw. Verkündung der Verordnung abgeschlossen wurden, unberührt bleibt, sind entgegen der Auffassung des Beklagten rechtswirksam.

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Das AGB-Gesetz ist auf die Einzelbestimmungen der Fernwärmeverordnung nicht anwendbar (Palandt/Heinrichs, BGB, 46. Aufl. 1987, Vorbem. 2 c vor § 8 AGB-Gesetz und § 23 AGB-Gesetz Anm. 2 b bb; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz § 9 Rdn. 19, Ulmer ebenda §§ 26, 27 Rdn. 4 und § 28 Rdn. 5 a. E.; Horn in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 1984, § 23 Rdn. 15, 135 und 146, § 27 Rdn. 3; Büdenbender, Energierecht, 1982, Rdn. 862; Schmidt-Salzer aaO Bd. I, 1981, Einleitung Rdn. 14 und 19). Als Verordnung mit Rechtsnormqualität unterliegt die Fernwärmeverordnung der gerichtlichen Kontrolle vielmehr nur dahingehend, ob ihr Inhalt durch die ermächtigende Norm gedeckt und ob er mit dem Grundgesetz und sonstigen Gesetzesrecht als höherrangigen Normen vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 23, 175, 179;  71, 226, 229 und vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213; vgl. auch BGHZ 9, 390, 399 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52]; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd. 1, 1974, § 28 I 2 = S. 149 f.; Horn, Schmidt-Salzer, Büdenbender aaO).

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Dieser Prüfung hält die in §§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Regelung über die Laufzeit von Alt-Verträgen stand.

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a) Der Zweck des § 27 AGB-Gesetz besteht in dem Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Fernwärmeversorgung einerseits und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG - Beschluß vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 = JZ 1982, 288 = NVwZ 1982, 306 = DVBl 1982, 10 zur AVBWasserV; Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82 = WM 1983, 1213 zur AVBEltV). Aus der amtlichen Begründung zu § 15 des Regierungsentwurfs des AGB-Gesetzes, der unverändert als § 27 Satz 1 AGB-Gesetz übernommen wurde, ergibt sich zusätzlich, daß bei dem Erlaß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärmeverordnung die »monopolartige Stellung des Unternehmens und die dadurch bedingte Abhängigkeit des Verbrauchers« sowie »vor allem (die) Besonderheiten, die mit der Leitungsgebundenheit der Versorgung zusammenhängen«, berücksichtigt werden sollten (Bundestags-Drucksache 7/3919 S. 45). Die amtliche Begründung zur Fernwärmeverordnung (Bundesrats-Drucksache 90/80) nimmt unter »Allgemeines Nr. 1« die Zielvorstellung einer »möglichst kostengünstigen, zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Versorgung« auf, wobei einerseits die »rechtliche, zumindest aber faktische Monopolstellung der Unternehmen« und andererseits »die Leitungsgebundenheit und der damit verbundene Zwang zu hohen Investitionen« zu berücksichtigen sei. Als ein Mittel zur Erreichung dieser Ziele sah der Verordnungsgeber die Förderung dauerhafter Versorgungsverhältnisse an (amtliche Begründung zu § 32 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV).

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Diese Erwägungen decken sich weitgehend mit denjenigen im Senatsurteil vom 7. Mai 1975 (BGHZ 64, 288, 292). Sie leuchten nach wie vor als sachgerecht ein (vgl. auch die späteren Urteile vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 272/79 = WM 1980, 1433, 1434 unter II 2 a, vom 2. März 1984 - V ZR 155/83 = WM 1984, 820, 822 unter 2 und vom 6. November 1984 - KVR 13/83 = WM 1985, 490, 491, 493 unter II a, d). Die hohen Investitionen in das Leitungsnetz und die Verteilungsanlagen, der dadurch bedingte hohe Festkostenanteil der Versorgung einerseits und die von dem Wärmelieferanten erwartete Versorgungssicherheit, die wiederum eine möglichst sichere Planbarkeit der abrufbereit vorzuhaltenden Wärmemenge voraussetzt, erfordern für einen wirtschaftlich arbeitenden Wärmelieferanten, der gleichzeitig eine preiswerte Versorgung erreichen will, eine möglichst hohe und auch möglichst stetige Anzahl von Wärmeabnehmern. Ständige und kurzfristige Änderungen des Leitungsnetzes machen eine verläßliche Planung und überschaubare Kalkulation und damit das angestrebte Ziel der sicheren und preisgünstigen Versorgung unmöglich, zumal da den Fernwärmelieferanten wegen der nur begrenzten Transportfähigkeit der Fernwärme regelmäßig kein beliebiger Markt offensteht, sondern sie auf Kunden in der Nähe ihres Heizwerks angewiesen sind (vgl. Schmidt-Salzer aaO Bd. I Einleitung Rdn. 60, 61, Bd. II § 32 AVBFernwärmeV Rdn. 69 bis 70). Die Versorgungsverhältnisse müssen daher langfristig angelegt sein. Dies entspricht auch der gerade in den letzten Jahren in den Vordergrund getretenen allgemein-politischen Zielsetzung, die Fernwärmeversorgung als energiesparendes und umweltfreundliches Heizungssystem zu fördern (vgl. auch schon Senatsurteil BGHZ 64, 288, 292).

21

b) Zu Unrecht verweist demgegenüber die Revision des Beklagten darauf, daß die Laufzeitregelung der Fernwärmeverordnung von derjenigen in den §§ 32 der AVBEltV, AVBGasV und AVBWasserV abweiche, die für Elektrizitäts- und Gasversorgungsverträge lediglich eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und für Wasserversorgungsverträge gar keine Mindestlaufzeit vorsehen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung kann hierin jedoch schon wegen der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen bei den Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht gesehen werden. Die technisch-physikalischen Gegebenheiten, insbesondere der Aufwand für Errichtung und Erhaltung des Leitungsnetzes, sowie die Transportfähigkeit sind bei Wasser und den drei Energieträgern jeweils verschieden.

22

c) Das Berufungsgericht hält die in §§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Regelung, daß die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibe, womit auch sehr lange und sogar zeitlich unbegrenzte Laufzeiten hingenommen werden, deswegen für unwirksam, weil in § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV die Laufzeit von Neu-Verträgen auf zehn Jahre begrenzt wird. Hierin sieht das Berufungsgericht und mit ihm die Revision des Beklagten eine durch Sachgründe nicht gerechtfertigte Unterscheidung, es hält die Laufzeitregelung bei Alt-Verträgen darüber hinaus für unausgewogen, unangemessen und daher durch die Ermächtigungsgrundlage in § 27 AGB-Gesetz nicht mehr gedeckt.

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Dies wird von der Revision der Klägerin mit Recht beanstandet.

24

Die zehnjährige Höchstlaufzeit für Neu-Verträge (§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV) ist ein Kompromiß des Verordnungsgebers zwischen den einander widersprechenden Zielen, einerseits im Interesse einer für die sichere und preiswerte Fernwärmeversorgung erforderlichen verläßlichen Planung und Kalkulation der Fernwärmeunternehmen möglichst langfristige Versorgungsverträge mit möglichst wenig Wechsel auf Seiten der Abnehmer zu fördern, und andererseits die Dispositionsfreiheit der Abnehmer durch lange Vertragsbindungen nicht zu sehr einzuschränken. Da die Vertragsdauer für die Fernwärmeunternehmen ein wesentlicher Planungs- und Kalkulationsfaktor ist, wollte der Verordnungsgeber bereits bestehenden (Alt-)Verträgen nicht durch Eingriffe in die vereinbarte Vertragslaufzeit im Nachhinein die Grundlage entziehen; insoweit stand für den Verordnungsgeber also der Schutz des Vertrauens in den Bestand einmal getroffener Vereinbarungen im Vordergrund. Für Neu-Verträge schien dagegen die Neufestsetzung einer Höchstlaufzeit vertretbar, weil sich dann beide Seiten, insbesondere die Fernwärmeunternehmen bei ihren Planungen und Kalkulationen, darauf einstellen können. Diese in der amtlichen Begründung zu § 32 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV zum Ausdruck gebrachten Erwägungen des Verordnungsgebers zeigen, daß bei der Neuregelung der Vertragslaufzeit von Alt- und Neu-Verträgen jeweils verschiedene Sach- und Interessenlagen zu berücksichtigen und unterschiedliche Wertungen erforderlich waren; dies läßt die getroffene unterschiedliche Laufzeitregelung bei Alt- und Neu-Verträgen nicht als willkürlich, sondern als sachgerechte Übergangslösung bei der Neugestaltung von Dauerschuldverhältnissen erscheinen (ebenso im Ergebnis BGH Urteil vom 6. November 1984 - KVR 13/83 = WM 1985, 490, 493 unter II d; Schmidt-Salzer aaO Bd. II § 32 AVBFernwärmeV Rdn. 69 und 70).

25

Daß die damit bei Alt-Verträgen nach wie vor mögliche Vertragsdauer von mehr als zehn Jahren für die Abnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Fernwärmelieferanten nicht unzumutbar und damit unangemessen (§ 27 Satz 2 AGB-Gesetz) ist, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen unter B I 2 a. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für künftige Fernwärmeversorgungsverträge eine höchstens zehnjährige Laufzeit zuzulassen, stellt eine vermittelnde Lösung einander widersprechender politischer Zielsetzungen dar, bringt aber nicht zum Ausdruck, daß der bisherige Zustand für die Abnehmer nicht zumutbar war.

26

d) Die durch §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Regelung, daß die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibt, auch wenn diese einen Zeitraum von zehn Jahren übersteigt, ist somit rechtswirksam. Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch bereits in mehreren Entscheidungen nach Inkrafttreten der Fernwärmeverordnung ausgegangen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 277/79 = WM 1980, 1433, 1434; Urteil vom 6. November 1984 - KVR 13/83 = WM 1985, 490, 493 unter 2 d; vgl. auch Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155/83 = WM 1984, 820, 822).