Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1981, Az.: VIII ZR 337/79

Einordnung von Transformatoren als Einrichtung zu Hochspannungsnetz oder Niederspannungsnetz; Berücksichtigung von nach Erlaß eines angefochtenen Urteils ergangenen neuen Rechtssätzen in der Revisionsinstanz; Grundstücksminderung durch Brummen der Transformatoren als Grenze des Zumutbaren im Rahmen einer inhaltsbestimmenden Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 337/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.09.1979
LG Memmingen

Fundstellen

  • DVBl 1981, 632-634 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1981, 175

Prozessführer

L.-Elektrizitätswerke Aktien-Gesellschaft
vertreten durch den Vorstand, S. straße ..., A.

Prozessgegner

Maschinenschlosser Herbert La., Dr.-K.-Sch.-Straße ..., N.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Stromabnehmer (Tarifkunde) verpflichtet ist, das Anbringen eines der örtlichen Versorgung dienenden Transformators auf seinem Grundstück unentgeltlich zu dulden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. September 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1977 erwarb und bezog der Kläger mit seiner jetzigen Ehefrau ein neuerbautes Reihen-Einfamilienhaus in Neu-Ulm-Burlafingen, das an das Niederspannungsnetz der beklagten Elektrizitätswerke angeschlossen ist. Die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Beklagte versorgt das Neubauwohngebiet Burlafingen durch eine 10/20 KV-Freileitung mit Strom. Durch Grundstücksbenutzungsvertrag vom 19. April/1. Juni 1977 räumten der Kläger und seine Ehefrau der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) gegen eine einmalige Vergütung von 154,50 DM das Recht ein, im Bereich der Leitungstrasse der Freileitung das Grundstück auf 10 m Länge zu überspannen und sechs Erdkabelleitungen von rund 22 m Grabenlänge - beides einschließlich Zubehör - zu verlegen; zur dinglichen Sicherung dieser Befugnis bewilligten sie die Eintragung einer Grunddienstbarkeit und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten. Kurze Zeit nach Abschluß des Vertrages errichtete die Beklagte auf dem Nachbargrundstück der Eheleute A. als Träger der Freileitung einen etwa 10 m hohen Betonmast mit einem Durchmesser von etwa 60 cm, der infolge eines der Beklagten unterlaufenen Irrtums etwa 6 cm weit auf dem Grundstück des Klägers steht. An diesem Mast ist - und zwar an der dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Seite - in etwa 6 m Höhe und etwa 10 m von dem Haus entfernt ein Transformator angebracht, der etwa 1 m in den Luftraum dieses Grundstücks hineinragt. Dieser Transformator, von dem auch der Kläger über ein Erdkabel seinen Strom bezieht, verursacht ein ständiges Brummgeräusch.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger, der der Errichtung des Transformators von vornherein widersprochen und seine Entfernung verlangt hat, die Beklagte auf Beseitigung von Betonmast und Transformatorenkasten in Anspruch. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe den Transformator, der früher außerhalb des Siedlungsgebietes angebracht gewesen sei, willkürlich an seinen jetzigen Platz verlegt. Das ständige Brummen, das ein Schlafen mit geöffneten Fenstern unmöglich mache, habe bei seiner Frau und seinem Kind bereits zu erheblichen gesundheitlichen Störungen geführt. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger müsse sowohl aufgrund ihrer Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen als auch aus überwiegendem öffentlichem Interesse an einer leistungsfähigen Stromversorgung die errichtete Anlage (Mast und Transformator) unentgeltlich dulden; dies um so mehr, als der Geräuschpegel des Transformators erheblich hinter den für derartige Wohngebiete maßgeblichen Lärmrichtwerten zurückbleibe.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat eine Duldungspflicht des Klägers hinsichtlich des teilweise auf seinem Grundstück stehenden Betonpfeilers bejaht, die Beklagte jedoch zur Beseitigung der an diesem Betonmast errichteten Transformatorenstation verurteilt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

5

I.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch den an dem Betonmast in einer Höhe von sechs Metern angebrachten Transformator, um dessen etwaige Beseitigung es im Revisionsrechtszug allein noch geht, in dem Eigentum an seinem Grundstück nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Zum einen ragt der Transformatorenkasten etwa einen Meter in den Luftraum über der Grundstücksoberfläche hinein (§ 905 BGB). Zum anderen - und darin liegt das Schwergewicht der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigung - geht von dem Transformator unstreitig ein ständiges Brummen aus, das mit einem Geräuschpegelwert von etwa 30 Decibel (dB [A]) zwar nicht unerheblich hinter dem für Wohngebiete dieser Art maßgeblichen höchstzulässigen Wert (40 bzw. 55 dB) zurückbleibt, das aber nach den rechtsfehlerfreien und insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung für die Hausbewohner zur Folge hat.

6

II.

Aufgrund dieses Sachverhalts kann der Kläger die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dann als Störerin auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Grundstücks, also auf Entfernung des an dieser Stelle angebrachten Transformators in Anspruch nehmen, wenn er nicht zur Duldung dieser Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine solche Duldungspflicht sei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, hält - jedenfalls nach der nunmehr maßgeblichen Rechtslage - einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1.

Allerdings kann sich die Beklagte hinsichtlich einer etwaigen Duldungspflicht nicht auf den Grundstücksbenutzungsvertrag vom 19. April/1. Juni 1977 berufen. Nach diesem Vertrag haben sich der Kläger und seine jetzige Ehefrau gegenüber der Beklagten lediglich verpflichtet, gegen eine einmalige Vergütung von 154,50 DM eine Überspannung des Grundstücks auf etwa zehn Meter Länge sowie die Verlegung von sechs Erdkabelleitungen auf einer Grabenlänge von 22 m - beides einschließlich Zubehör - zu dulden und diese Duldungspflicht im Grundbuch zu sichern. Die in dem zum Vertragsabschluß benutzten Formular außerdem vorgesehene Befugnis der Beklagten, eine Umspannstation auf einem Betonmast zu errichten, ist gestrichen. Daß die Parteien übereinstimmend den hier streitlagen Transformator nicht als "Zubehör" zu den zu verlegenden Leitungen angesehen haben, zeigt der Umstand, daß der mit den Eheleuten A. - den Nachbarn des Klägers, auf deren Grundstück der Betonmast errichtet ist - unter Verwendung desselben Vertragsformulars abgeschlossene Grundstücksbenutzungsvertrag ausdrücklich die Befugnis der Beklagten enthält, gegen eine - allerdings wesentlich höhere - Vergütung von 882,50 DM neben einer Überspannung auch die Errichtung einer "Umspannstation auf Betonmast mit Verteilerschrank ... einschließlich Zubehör" zu dulden. Ersichtlich beabsichtigte die Beklagte, Betonmast und Transformatorenstation ausschließlich auf dem Grundstück der Eheleute A. zu errichten und insoweit das Grundstück des Klägers nicht in Anspruch zu nehmen.

8

2.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch aus den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" (AVB) lasse sich eine solche Duldungspflicht des Klägers nicht herleiten. Nach Abschnitt III Nr. 3 dieser Bedingungen, die durch Anordnung des Generalinspekteurs für Wasser und Energie und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 27. Januar 1942 (RAnz 1942, Nr. 39) für allgemeinverbindlich erklärt worden waren und als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung die Rechtsbeziehungen zwischen den Stromabnehmern (Tarifabnehmern) und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmten (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74 = BGHZ 66, 62, 64 f m.w.Nachw.), war der Abnehmer, sofern er zugleich Grundstückseigentümer war, u.a. verpflichtet, die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke der örtlichen Versorgung im Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt zu dulden. Nach Meinung des Berufungsgerichts fällt das Anbringen von Transformatoren schon deswegen nicht unter diese Bestimmung, weil derartige Umspannstationen nicht als Zubehör zum Hoch- oder Niederspannungsnetz angesehen werden könnten, sondern eigene elektrische Anlagen zum Umspannen von elektrischem Strom - hier zur Umwandlung einer Hochspannung in eine Niederspannung - darstellten. Ob diese Auslegung des Abschnitts III Nr. 3 der AVB zutreffend ist, kann dahinstehen; denn für die hier zu treffende Entscheidung sind nicht die Bestimmungen der AVB, sondern seit dem 1. April 1980 die - als Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen - "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I, 684) maßgebend, die mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die AVB außer Kraft gesetzt haben (§ 37 Abs. 1 Satz 2 aaO) und unmittelbar Bestandteil der Versorgungsverträge geworden sind.

9

a)

Der Umstand, daß diese Rechtsänderung erst nach Erlaß des Berufungsurteils - also in der Revisionsinstanz - eingetreten ist, steht einer Berücksichtigung durch den Senat nicht entgegen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Revisionsgericht jeden nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen neuen Rechtssatz, sofern er nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen hat (BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; Baumbach/Lauterbach/Albers, Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 549 Anm. 2, 2. Abs. m.w.Nachw.).

10

b)

Die in der Verordnung vom 21. Juni 1979 getroffenen Regelungen sind nach § 37 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. auch auf Versorgungsverträge anzuwenden, die - wie hier - vor dem 1. April 1980 (dem Inkrafttreten dieser Verordnung) abgeschlossen worden sind. Mit dieser Regelung mißt sich die Verordnung nicht etwa rückwirkende Kraft bei; sie stellt vielmehr - bezogen auf den vorliegenden Fall - lediglich klar, daß bei bereits bestehenden Versorgungsverträgen eine Duldungspflicht des Grundeigentümers, auch wenn sie unter dem Geltungsbereich der AVB nicht bestanden haben sollte, nunmehr einem auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Beseitigungsverlangen entgegensteht.

11

c)

Zu dieser Duldungspflicht bestimmt § 8 (Grundstücksbenutzung) in Abs. 1 folgendes:

"Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen ... unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht ... entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde."

12

Unter den hier verwandten Begriff der "Einrichtung", der weiter gefaßt ist als der des "Zubehörs" (Abschnitt III Nr. 3 AVB), fällt auch der hier streitige Transformator. Er dient der örtlichen Versorgung des Siedlungsgebietes Burlafingen und ist dem Niederspannungsnetz deswegen zuzurechnen, weil erst durch ihn die Stromentnahme aus der 10/20 KV-Freileitung, ihre Umwandlung in Niederspannungsstrom und damit die Versorgung des Klägers als Tarifabnehmer ermöglicht wird. Daß auch der Verordnungsgeber von einem derartigen Regelungsgehalt des § 8 Abs. 1 a.a.O. ausgegangen ist, zeigt der Umstand, daß in der amtlichen Begründung (BR-Drs 76/79 S. 46) als Beispiel für "sonstige Einrichtungen" allein auf Transformatoren verwiesen ist (so auch Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen § 8 Rdn. 34).

13

d)

Gegen die in § 8 Abs. 1 a.a.O. dem Grundeigentümer auferlegte allgemeine Verpflichtung, die Anbringung von elektrischen Leitungen, Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen ohne besonderes Entgelt zu dulden, bestehen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der Senat in seinem zu Abschnitt III Nr. 3 AVB ergangenen Urteil vom 4. Februar 1976 (BGHZ 66, 62, 65 f) ausgeführt hat, hält sich diese dem Grundeigentümer als Stromabnehmer auferlegte Verpflichtung im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, d.h. der Verpflichtung, zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Stromversorgung angemessen beizutragen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG; vgl. dazu auch BR-Drs 76/79 S. 46 f).

14

e)

Allerdings bedarf es, wie der Senat in dem vorgenannten Urteil (a.a.O. S. 66 f) bereits ausgeführt hat, stets einer Prüfung im Einzelfall, ob bei der im Interesse der Allgemeinheit erfolgten Inanspruchnahme des einzelnen Grundeigentümers der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. der Betroffene nicht mehr als notwendig und nur in zumutbarem Umfang belastet wird. Dem trägt § 8 Abs. 1 letzter Satz a.a.O. nunmehr ausdrücklich Rechnung. Ist die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelfall überschritten, meint aber das Versorgungsunternehmen, auf eine Grundstücksbelastung an dieser Stelle und in diesem Umfang nicht verzichten zu können, und gelingt es ihm nicht, sich vertraglich mit dem Grundeigentümer über die Inanspruchnahme und das dafür zu zahlende Entgelt zu einigen, so ist das Unternehmen darauf verwiesen, gemäß § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1451) ein Enteignungsverfahren gegen den Grundeigentümer anzustrengen, in dem die Erforderlichkeit der beabsichtigten Maßnahmen geprüft wird.

15

3.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen in erster Linie darauf berufen, daß der ständig von dem Transformator ausgehende Brummton zu einer unzumutbaren Belästigung für die Hausbewohner und bei seiner Frau und seinem Kind bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Wenn auch der Pegel des von dem Transformator ausgehenden Geräusches nach den - auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen - Messungen der Beklagten mit etwa 30 Decibel (dB [A]) nicht unwesentlich unter den für derartige Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerten (tagsüber 55 dB, nachts 40 dB) liegt, so ist doch nicht von vornherein auszuschließen, daß möglicherweise die Tonfrequenz oder die Stetigkeit des Geräusches die Grenze dessen übersteigen, was der Kläger im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums noch unentgeltlich hinnehmen muß. Auch hatte der Kläger unter Vorlage eines Privatgutachtens substantiiert behauptet, daß durch die Errichtung der Transformatorenstation der Grundstückswert um 10 % gemindert sei; auch eine solche Wertminderung könnte die Grenze des Zumutbaren übersteigen (vgl. BR-Drs 76/79 S. 46).

16

III.

Die Prüfung dieser Umstände und die - unter Berücksichtigung der im Senatsurteil vom 4. Februar 1976 (BGHZ 66, 62, unter I 4 der Entscheidungsgründe) aufgezeigten Gesichtspunkte vorzunehmende - Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Sache des Tatrichters. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz
Dr. Brunotte