Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1976, Az.: VIII ZR 167/74
Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz; Rechtmäßigkeit der Verlegung von Freileitungen; Anforderungen an den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1976
- Aktenzeichen
- VIII ZR 167/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.05.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 66, 62 - 70
- DÖV 1976, 825-827 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1976, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 715-717 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rolf Georg S. in B. L., Am So.,
Prozessgegner
Energie-Versorgung Sch. AG in St., G.straße ...,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Herren Dr. Heinz Li., Walter He.,
Reinhard Ka., Bernhard Sta. und Peter Sc., alle in St.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die in Nr. III 3 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens" dem Grundeigentümer als Stromabnehmer auferlegte allgemeine Verpflichtung, die Anbringung von elektrischen Anlagen zum Zwecke der örtlichen Stromversorgung aus dem Niederspannungsnetz ohne Entgelt zu dulden, hält sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, sofern das Grundstück an die Stromversorgung angeschlossen ist. Für die Inanspruchnahme im Einzelfall bedarf es jedoch stets der Abwägung, ob die mit der Leitungsführung verbundene Wertminderung des Grundstücks dem Eigentümer im Interesse einer leitungsstarken und zugleich sparsamen örtlichen Stromversorgung zugemutet werden kann.
- b)
Zur Frage, welche Umstände das Versorgungsunternehmen bei der Entscheidung, ob es einen Stromabnehmer als Grundstückseigentümer gemäß Nr. III 3 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen in Anspruch nimmt, zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1976
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer eines am Stadtrand von B. L. gelegenen Einfamilienhauses, das er zu einem Teil auch als Fremdenpension nutzt. Er hatte das damals noch unbebaute Grundstück im Mai 1966 von der Stadt gekauft und am 14. Juni 1967 zum Strombezug bei der Klägerin, die als ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenes Energie-Versorgungsunternehmen für die Stromversorgung in diesem Gebiet ausschließlich zuständig ist, angemeldet. In dieser Anmeldung erkannte der Beklagte formularmäßig die von der Klägerin verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" (AVB) an, die in Abschnitt III Nr. 3 folgendes bestimmen:
"Der Abnehmer ist verpflichtet, falls er zugleich Grundstückseigentümer ist, die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über seine Grundstücke sowie die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung - für das Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt - zuzulassen und die Durchführung nach Kräften zu erleichtern..."
Das vom Beklagten errichtete Wohnhaus wurde zunächst über einen auf dem Dach angebrachten Leitungsständer mittels Freileitung zu den beiden Nachbarhäusern an die Stromversorgung angeschlossen. Die Klägerin hat inzwischen - und zwar im Hinblick auf die dichter werdende Besiedlung dieses Gebietes und den steigenden Strombedarf - oberhalb des Grundstücks des Beklagten eine zusätzliche Umspannstelle errichtet und hält zu deren Einbindung in das Ortsnetz eine Änderung der Leitungsführung auch auf dem Grundstück des Beklagten für erforderlich. Dabei soll die Zuleitung nicht mehr vom Nachbarhaus (Schu.), sondern - unter entsprechender Drehung des Dachständers - von einem oberhalb des Grundstücks des Beklagten zu errichtenden Mast aus erfolgen und außerdem der nicht bebaute Teil des Grundstücks, auf dem sich ein Schwimmbecken befindet, durch eine von dem vorgenannten Mast ausgehende und über das Nachbarhaus geführte Freileitung zu den tiefer gelegenen Häusern überspannt werden. Der Beklagte widersetzt sich dieser Leitungsführung mit dem Hinweis, er habe aufgrund des mit der Stadt abgeschlossenen Kaufvertrages Überspannungen von Freileitungen durch die Klägerin nur im gegenseitigen Einvernehmen zu dulden. Dieses Einvernehmen verweigere er im Hinblick darauf, daß die neue Leitungsführung nur deswegen erforderlich geworden sei, weil die Klägerin dem Druck des Bauherrn eines benachbarten Terrassenhochhauses nachgegeben und auf diesem Grundstück weder Dachständer noch Leitungsmasten angebracht habe. Davon unabhängig sei die neue Leitungsführung für ihn aber auch deswegen unzumutbar, weil angesichts der starken Hanglage seines Grundstücks der ohnehin schon schwache Fernsehempfang unmöglich gemacht werde, die beabsichtigte Freileitung den Blick aus seinem Hause verschandele und schließlich die geplante Überspannung seines Schwimmbeckens in Höhe von lediglich fünf Metern nicht nur für ihn und seine Pensionsgäste eine erhebliche Gefährdung darstelle, sondern nach den VDE-Vorschriften auch unzulässig sei.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren, den Beklagten zur Duldung der neuen Leitungsführung und der Änderung seines Dachständers zu verurteilen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist Abschnitt III Nr. 3 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" (AVB) für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien maßgebend. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Durch Anordnung vom 27. Januar 1942 (RAnz. 1942 Nr. 39) hat der Generalinspektor für Wasser und Energie - gestützt auf die ihm in § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1451; in der Fassung des Erlasses vom 29. Juli 1941, RGBl I, 467) erteilte Ermächtigung - die AVB für verbindlich erklärt. Seither gelten sie als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung und bestimmen damit den Inhalt aller Stromlieferungsverträge zwischen Stromabnehmern und Energie-Versorgungsunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 EnWG, ohne daß es einer vertraglichen Einbeziehung in den Einzelvertrag bedarf (vgl. BGH, Gutachten vom 6. Oktober 1952 - I VGR 11/52 = BGHZ 9, 390; Senatsurteil vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 71/56 = BGHZ 23, 175; seither st. Rspr.). Eines Eingehens auf die in den Tatsacheninstanzen umstrittene Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Lieferung des Baustromes von der vorherigen Anerkennung der AVB abhängig gemacht und ihn damit unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung sittenwidrig unter Druck gesetzt, bedarf es daher nicht.
2.
Auch die in erster Linie erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte sich in dem Kaufvertrag über das Grundstück zur Verlegung von Freileitungen nur "in gegenseitigem Einvernehmen" bereiterklärt habe, geht ins Leere. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang vertragliche Abweichungen von den Bestimmungen der AVB zulässig sind. Jedenfalls hatte sich der Beklagte - das ergibt sich aus dem von ihm selbst vorgetragenen eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrages - ein Einvernehmen lediglich hinsichtlich der Bestellung von Dienstbarkeiten oder Grunddienstbarkeiten, also der dinglichen Sicherung der Klägerin, nicht aber für die hier umstrittene schuldrechtliche Verpflichtung, Freileitungen und Kabel auf dem zu erwerbenden Grundstück zu dulden, vorbehalten. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, aus welchem Grunde die Klägerin - obwohl selbst nicht Partei des Kaufvertrages - gleichwohl an diese Vertragsbestimmung gebunden sein sollte, und ob eine etwaige Bindung nicht durch den später vorbehaltlos erfolgten Abschluß des Stromlieferungsvertrages gegenstandslos geworden wäre, kommt es mithin nicht an.
3.
Verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - bestehen gegen die Regelung in Abschnitt III Nr. 3 AVB jedenfalls insoweit nicht, als das in Anspruch genommene Grundstück selbst an die Stromversorgung angeschlossen ist. Die durch die AVB als Rechtssatz (Rechtsverordnung) dem Grundeigentümer auferlegte allgemeine Verpflichtung, die Anbringung von elektrischen Anlagen zum Zwecke der örtlichen Stromversorgung aus dem Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt zu dulden, hält sich vielmehr im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, d.h. der Verpflichtung, im allgemeinen öffentlichen Interesse zu der Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Stromversorgung angemessen beizutragen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG). Das gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Anlagen, die der Stromversorgung des Grundstücks selbst dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung anderer Grundstücke - wie hier - eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht; auch in den letztgenannten Fällen findet die unentgeltliche Duldungspflicht des Grundeigentümers ihre Rechtfertigung in dem Umstand, daß er selbst das örtliche Leitungsnetz für die Versorgung gerade dieses Grundstücks in Anspruch nimmt (vgl. BGHZ 9, 390, 399 f; OLG Köln, Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft 1972, 24). Nur wenn es, anders als hier, an einer derartigen engen Beziehung fehlt - etwa weil das in Anspruch genommene Grundstück selbst gar nicht an die Stromversorgung angeschlossen ist und auch sonst nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einem anderen, dem Grundeigentümer ebenfalls gehörenden und mit Strom versorgten Grundstück steht -, wird dem Eigentümer mit der Inanspruchnahme ein Sonderopfer auferlegt, das ihm nur gegen eine angemessene Entschädigung zugemutet werden kann (BGH a.a.O. S. 399 f).
4.
Ist somit die in Abschnitt III Nr. 3 AVB niedergelegte allgemeine Duldungspflicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so setzt doch die Inanspruchnahme durch das Energie-Versorgungsunternehmen im Einzelfall voraus, daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfang zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur in zumutbarem Umfang belastet (vgl. Leibholz/Rinck GG 5. Aufl. Art. 14 Anm. 9 mit weiteren Nachweisen). Diesem Umstand hat das Versorgungsunternehmen daher auch bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang es den Stromabnehmer im Rahmen des privatrechtlichen Stromlieferungsvertrages zur Duldung einer Leitungsführung heranziehen will, Rechnung zu tragen (§ 242 BGB). Es bedarf somit stets einer Abwägung im Einzelfall, ob dem Grundeigentümer die mit der beabsichtigten Leitungsführung etwa verbundene Wertminderung seines Grundstücks im Interesse einer leistungsfähigen, zugleich aber auch sparsamen örtlichen Stromversorgung noch zugemutet werden kann.
Bei dieser Interessenabwägung kann der Betroffene allerdings mit der Behauptung, die beabsichtigte Maßnahme sei unnötig, unwirtschaftlich oder in der allgemeinen Trassenführung verfehlt, grundsätzlich nicht gehört werden; es ist vielmehr Sache des Energie-Versorgungsunternehmens, im Rahmen der ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe (§ 6 EnWG) darüber zu befinden, welche Maßnahmen ihm für eine leistungsfähige Stromversorgung notwendig und kostenmäßig vertretbar erscheinen. Entsprechendes gilt für die Frage, in welchem Umfang das Versorgungsunternehmen in vorausschauender Planung Vorratsleitungen anlegen und für künftige Erweiterungen des Leitungsnetzes bereithalten will. Aber auch die mit der Errichtung und Wartung derartiger Anlagen für den Grundeigentümer typischerweise verbundenen bloß zeitweiligen Beeinträchtigungen fallen in aller Regel bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht. Schließlich ist es dem Betroffenen auch verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Stromabnehmers, der durch die geplante Maßnahme in gleicher oder ähnlicher Weise belastet würde, zu verweisen; es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, das zugleich die Interessen aller Stromabnehmer wahrzunehmen hat, darüber zu befinden, welchen von mehreren gleichermaßen Betroffenen es zur Duldung der Leitungsführung heranziehen will. Darlegungspflichtig für die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der beabsichtigten Maßnahme gerade ihm gegenüber ergibt, ist der in Anspruch genommene Grundeigentümer. Seine Sache ist es in der Regel auch, dem Versorgungsunternehmen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze eine ihn weniger belastende und kostenmäßig vertretbare Alternativlösung zu unterbreiten; andernfalls würde es dem Unternehmen in unzumutbarer Weise erschwert, eine sachgerechte Interessenabwägung zwischen den einzelnen möglicherweise betroffenen Personen vorzunehmen und in angemessener Zeit Pläne für eine neue Leitungsführung aufzustellen und durchzuführen.
II.
Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht seiner - im wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen - Interessenabwägung zugrundegelegt. Es hält die Befürchtung des Beklagten, die geplante Leitungsführung bringe eine wesentliche Verschlechterung des Fernsehempfangs und eine Gefährdung der Benutzer des Schwimmbeckens mit sich, für unbegründet, sieht in der Beeinträchtigung des Ausblicks durch die geplanten Freileitungen keine unzumutbare Belästigung und bejaht die Duldungspflicht vor allem deswegen, weil der Beklagte keinen kostenmäßig vertretbaren Alternativvorschlag habe machen können. Diese Erwägungen erweisen sich in einigen Punkten als von Rechtsfehlern beeinflußt.
1.
Zu Unrecht meint allerdings die Revision, das Berufungsgericht habe der Behauptung des Beklagten nachgehen müssen, die Notwendigkeit der in Aussicht genommenen Leitungsführung beruhe auf einer sachwidrigen Nachgiebigkeit der Klägerin gegenüber dem - von einer Inanspruchnahme seines Grundstücks weitgehend verschont gebliebenen - Bauherrn des Terrassenhochhauses. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Vortrag des Beklagten insoweit unsubstantiiert war und im übrigen auch die Errichtung eines Verteilermastes auf dem vorgenannten Grundstück eine Überführung der Freileitung über das Nachbargrundstück des Beklagten nicht entbehrlich gemacht hätte, sein Vorbringen mithin einen Alternativvorschlag zu Lasten eines anderen Grundstückseigentümers betraf, auf den sich zu berufen ihm gerade verwehrt ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf Augenscheinseinnahme abgelehnt, verkennt sie, daß es sich bei dem lediglich vorsorglich gestellten Antrag, einen Augenschein deswegen einzunehmen, weil "eine richtige Würdigung nur in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten erfolgen könne", nicht um einen konkreten Beweisantrag (§ 282, §§ 371 ff ZPO), sondern lediglich um die Anregung zu einer in das pflichtgemäße und damit im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbare Ermessen des Berufungsgerichts gestellten Augenscheinseinnahme von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) handelte (RGZ 170, 264; Rosenberg/Schwab 11. Aufl. 1974 Bd. I S. 630).
2.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe keinen kostenmäßig vertretbaren Alternativvorschlag gemacht, hält jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht von einem Kostenmehraufwand von mindestens 10.000 DM ausgeht, den Angriffen der Revision stand. Daß die Versorgung der unterhalb des Grundstücks des Beklagten liegenden Häuser durch eine teilweise verkabelte Leitung diese Mehrkosten erforderlich machen würde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Mit seinem Vorschlag, die dort bereits vorhandene verkabelte Blindleitung zu benutzen und dadurch die Kosten zu senken, kann der Beklagte aber deswegen nicht gehört werden, weil die Klägerin eine solche, zum Zwecke der Vorratshaltung angelegte Leitung für eine später notwendig werdende Verstärkung und Erweiterung des Stromnetzes bereithalten darf. Im übrigen übersieht die Revision, daß die Stadt B. L. in ihrer Äußerung vom 11. Dezember 1973 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das insoweit in Betracht kommende Gelände zwar "in absehbarer Zeit", nicht aber "auf längere Sicht" ausgeschlossen hat. Gerade die Entscheidung, inwieweit die vorausschauende Planung auch spätere Entwicklungsmöglichkeiten umfassen soll, obliegt aber allein der Klägerin.
3.
Schließlich läßt auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die beabsichtigte Freileitung sei vor dem Hintergrund eines Höhenzuges zwar für den Ausblick störend, aber nicht unzumutbar, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hatte gerade zu diesem Punkt eine Fotografie eingereicht, die eine der künftigen Leitungsführung vergleichbare, schon jetzt für einen Nachbarn bestehende Sichtbeeinträchtigung deutlich machen sollte. Angesichts dieses prozessualen Verhaltens des Beklagten konnte das Berufungsgericht die Fotografie daher seiner Würdigung zugrundelegen, zumal es auch insoweit an einem förmlichen Beweisantritt für eine Augenscheinseinnahme fehlt (s.o. unter II, 1.).
4.
Dagegen bestehen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, von der Veränderung der Leitungsführung sei eine Verminderung der Qualität des Fernsehempfanges nicht zu befürchten, rechtliche Bedenken. Daß Freileitungen, wenn sie in geringem Abstand von der Fernsehantenne zwischen dieser und dem Sender bzw. der Relaisstation verlaufen, allgemein die Empfangsqualität nachhaltig beeinflussen können, läßt sich nicht ausschließen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, eine derartige Befürchtung sei im vorliegenden Falle unbegründet, lassen zumindest insoweit, als es sich um die über dem nicht bebauten Teil des Grundstücks geplante Freileitung handelt, eine Begründung vermissen. Auch hat das Berufungsgericht nicht dargetan, worauf sich bei dieser nicht einfach liegenden, von ihm ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschiedenen technischen Frage seine Sachkunde stützt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 = WM 1970, 127 = LM ZPO § 286 [E] Nr. 15).
5.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, eine Überspannung des 4 × 7 m großen Schwimmbeckens sei nicht nur gefährlich, sondern auch unzulässig. Daß dieses von Pensionsgästen mitbenutzte Schwimmbecken von der geplanten Freileitung in einer Höhe von nur fünf Metern überspannt werden soll, hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Aus § 14 o der unstreitig hier maßgeblichen VDE-Bestimmungen 0211/2.70 für den Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen bis 1.000 V ergibt sich, daß Spielfelder von Sportplätzen nicht überspannt werden sollen; gemäß § 14 Satz 3 ist die Leitungsausführung bei einem in dieser Bestimmung nicht besonders genannten Einzelobjekt - und das ist bei Schwimmbecken ersichtlich der Fall - sinngemäß so zu wählen, daß mindestens die gleiche Sicherheit erreicht wird. Auch das Chemisch-Technische-Prüfamt des Landesgewerbeamtes Baden Württemberg hatte in seinem Schreiben vom 10. Januar 1974 - sich allerdings ausdrücklich für Fragen der Erstellung von Freileitungen als nicht kompetent bezeichnend - darauf hingewiesen, daß die Führung einer Freileitung über ein Schwimmbecken nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Bei dieser Sachlage war zumindest nicht auszuschließen, daß die Leitungsführung in einem Abstand von nur fünf Metern eine - etwa im Hinblick auf Ballspiele im Becken oder auf dem Grundstück und auf die Gefahr eines Bruchs der Leitung - nicht zu unterschätzende Gefährdung der Benutzer des Bades und damit eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Benutzungsmöglichkeit zur Folge haben könnte. Auch diese Frage durfte das Berufungsgericht, sofern es nicht seine eigene Sachkunde darlegte, nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf das sich der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf die bereits vorliegende Auskunft des Landesgewerbeamtes sinngemäß berufen hatte, entscheiden.
III.
Da nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die vorgenannten beiden Punkte die - im übrigen allerdings nicht zu beanstandende - Interessenabwägung maßgeblich beeinflußt haben, und da auch die Entscheidung der weiteren Frage, ob die Klägerin die mit dem Alternativvorschlag des Beklagten verbundenen Mehrkosten in Höhe von etwa 10.000 DM nicht u.U. angesichts der dem Beklagten sonst drohenden Beeinträchtigung tragen muß, von der Klärung dieser beiden Punkte abhängen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, Gelegenheit haben, die Frage, ob eine Ortsbesichtigung u.U. eine verläßlichere Gesamtwürdigung ermöglicht (§ 144 Abs. 1 ZPO), erneut zu prüfen. Da die Kosten der Revision von dem Ergebnis der erneuten Berufungsverhandlung abhängen, war die Entscheidung über sie ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen.
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf