Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1995, Az.: BVerwG 8 B 14.95
Bestimmung von Bundesbehörden durch Landesrecht zum Klagegegner; Änderung eines fehlerhaften Rubrums von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 14.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schwerin - 06.10.1994 - AZ: 3 A 1313/93
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Es mag auf sich beruhen, ob die Beklagte durch ihre falsche Bezeichnung in dem Rubrum des angefochtenen, die Klage abweisenden Urteils beschwert ist. Die Voraussetzungen für die mit ihrer Beschwerde begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind jedenfalls nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß Bundesbehörden nicht durch Landesrecht zum Klagegegner bestimmt werden können (vgl. zuletzt Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 <22> und vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <266>[BVerwG 29.04.1993 - 7 A 3/92] jeweils m.weit.Nachw.). Das vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft geänderte Passivrubrum ist dementsprechend von Amts wegen durch Rückänderung zu berichtigen (vgl. Urteil vom 3. März 1989, a.a.O. S. 21 m.weit.Nachw.). Richtige Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, die durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung vertreten wird (vgl. Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330 <333 ff.>[BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker