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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: I ZR 176/83

Folgen der Anerkennung periodischer Rechnungsabschlüsse im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses; Erlöschen von Rückzahlungsansprüchen durch Annahme der Rechnungsabschlüsse ohne Kommentar; Einstellung von Abschlussspesen in einen Tagesauszug als periodischer Rechnungsabschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1985
Aktenzeichen
I ZR 176/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.06.1983
LG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1986, 23 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 3010-3011 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 991-993

Prozessführer

C. AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter S., Erich C., Dietrich-Kurt F., Frederich G., Kurt H., Wolfgang J., Götz K., Martin K., Jürgen R., Raban Frhr. v. S., Jürgen T., B. Straße 25, D.

Prozessgegner

Kaufmann Wilhelm N., B.-M.-Straße 6 G, B.

Amtlicher Leitsatz

Werden am Ende einer Rechnungsperiode Abschlußspesen eines Kontokorrent-Girokontos in einen Tagesauszug eingestellt, kann dieser ohne entsprechende Hinweise der Bank nicht als periodischer Rechnungsabschluß i.S. des § 355 HGB angesehen werden.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger steht mit der beklagten Bank in Geschäftsverbindung. Er unterhält bei ihr ein Kontokorrent-Girokonto.

2

Am 27. Juni 1980 löste der Kläger bei der Beklagten einen Scheck über 74.000,- DM in bar ein. Die Beklagte behauptet, sie habe ihm dabei versehentlich 10.000,- DM zuviel ausgezahlt.

3

In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger mehrmals, zuletzt am 9. September 1980, vergeblich zur Ausgleichung der von ihr behaupteten Zuvielzahlung auf, sah aber zunächst von weiteren Schritten und mangels eines ausreichenden Guthabens des Klägers auch davon ab, ihn mit dem Betrage von 10.000,- DM auf dem Kontokorrent-Girokonto zu belasten. Hinsichtlich dieses Kontos erteilte sie Tagesauszüge, in die sie u.a. das Ergebnis ihrer in vierteljährlichen Abschnitten jeweils zum 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar, 30. April usw. durchgeführten Spesenabrechnungen einsetzte. Gesonderte Abschlußnoten erteilte sie daneben in der Zeit zwischen dem 27. Juni 1980 und dem 25. August 1982 nicht.

4

Am 25. August 1982 ging bei der Beklagten zur Gutschrift auf dem Konto des Klägers eine Überweisung von 15.000,- DM ein. Die Beklagte schrieb dem Kläger diese Summe gut, belastete ihn aber gleichzeitig mit der von ihr in Anspruch genommenen Forderung von 10.000,- DM sowie mit Zinsforderungen auf diesen Betrag in Höhe von 2.593,33 DM. Eine Verfügung über das Konto gestattete sie ihm nur insoweit, als nach Abzug der vorgenannten Beträge noch ein Guthaben vorhanden war.

5

Der Kläger hat daraufhin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 12.593,33 DM erhoben. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme zur Frage der Zuvielauszahlung - abgewiesen. Der Berufung des Klägers, der zuletzt beantragt hat, die Beklagte zur Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 12.593,33 DM auf dem bei ihr unterhaltenen Konto zu verurteilen, hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ob dem Kläger 10.000,- DM zuviel ausgezahlt worden seien, könne dahinstehen. Schon aus kontokorrentrechtlichen Gründen stehe der Beklagten kein Rückzahlungsanspruch zu. Mit der Feststellung und Anerkennung eines Kontokorrent-Saldos im Rahmen eines periodischen Rechnungsabschlusses sei nach der Rechtsprechung nicht nur das Anerkenntnis der im Rechnungsabschluß ausgewiesenen Saldoforderung als einer neuen Schuld verbunden, sondern auch das negative Anerkenntnis, daß weitere kontokorrentgebundene Ansprüche nicht bestünden. Bestünden sie gleichwohl, habe das Anerkenntnis ihr Erlöschen zur Folge. So liege es hier. Die Beklagte habe dem Kläger in der Zeit zwischen dem 27. Juni 1980 und 25. August 1982 neun vierteljährliche Rechnungsabschlüsse - jeweils zum 31. Juli, 31. Oktober usw. - erteilt, die dieser auch angenommen habe. Damit sei der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch, der in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen, erloschen. Daß die Beklagte keine gesonderten Abschlußnoten zum Quartalsende erteilt, sondern die beim vierteljährlichen Kontoabschluß errechneten Abschlußspesen in den die Rechnungsperiode abschließenden Tagesauszug aufgenommen habe, stehe der Annahme vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse nicht entgegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß es nicht auf die äußere Form, sondern allein darauf ankomme, ob es sich der Sache nach um die Erteilung eines Rechnungsabschlusses handele. Das sei hier zu bejahen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Beklagten kämen gemäß § 814 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte habe den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bewußt nicht in das Kontokorrent eingestellt.

8

II.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

9

1.

Das Berufungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die Anerkennung periodischer Rechnungsabschlüsse im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses zum Erlöschen auch von im Rechnungsabschluß zu Unrecht unberücksichtigt gebliebener Forderungen führe und daß der Gläubiger sein Anerkenntnis, daß weitere als die in das Kontokorrent aufgenommenen Forderungen zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen seien, nur unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB zurückfordern könne. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 29. Mai 1958 - II ZR 74/57, WM 1958, 1157, 1158; Urt. v. 21. September 1967 - II ZR 202/64, WM 1967, 1163; BGHZ 51, 346, 348; Schlegelberger/Hefermehl, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 49).

10

2.

Davon ausgehend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der von ihr behaupteten Zuvielauszahlung erloschen sei, weil die Beklagte die beim vierteljährlichen Kontoabschluß errechneten Abschlußspesen in den die Rechnungsperiode abschließenden Tagesauszug aufgenommen und damit der Sache nach periodische, vom Kläger widerspruchslos hingenommene Rechnungsabschlüsse erteilt habe. Diese Erwägungen tragen das Urteil nicht. Denn die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß die übersandten Auszüge als periodische Rechnungsabschlüsse anzusehen seien, deren Anerkennung i.S. der genannten Rechtsprechung zum Erlöschen zu Unrecht unberücksichtigt gebliebener Forderungen führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 50, 277, 280 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66];  73, 207, 209, 210) dient der Tagesauszug rein tatsächlichen Zwecken. Seine Bedeutung für den Kunden erschöpft sich in der Mitteilung der auf dem Konto vorgenommenen Buchungen, und der in ihm ausgewiesene Saldo, der sogenannte Tagessaldo, ist lediglich ein rechnerisch ermittelter Postensaldo, der zur Erleichterung des Überblicks und der Zinsberechnung ermittelt wird und kenntlich macht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kunde im Rahmen der Giroabrede Abhebungen von seinem Konto tätigen kann. Demgegenüber ist der Rechnungsabschluß (§ 355 Abs. 2 HGB) auf die Herbeiführung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Kunden, nämlich auf die Abgabe des Saldoanerkenntnisses, gerichtet, das die bisherigen kontokorrentgebundenen Einzelforderungen untergehen läßt und an ihre Stelle eine neue Forderung, die Saldoforderung, setzt. Daß ein solcher Rechnungsabschluß hier erteilt worden sei, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Was das Berufungsgericht als Rechnungsabschlüsse angesehen hat, waren nach den getroffenen Feststellungen Tagesauszüge, mit denen die Beklagte dem Kläger die von ihr in vierteljährlichen Abschnitten ermittelten Kontospesen unter gleichzeitiger Errechnung eines neuen Tagessaldos mitgeteilt hat. Allein aus der vierteljährlichen Abrechnung der Spesen und der Einstellung dieses Postens kann nicht hergeleitet werden, daß die Übersendung des Tagesauszugs mit dem Spesenposten auf die Herbeiführung eines Saldoanerkenntnisses im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung gerichtet war. Mit der vierteljährlichen Einstellung von Kontospesen in das Kontokorrent hat die Beklagte - wie mit jeder anderen Einstellung auch - lediglich der Abrede genügt, die beiderseitigen, von der Kontokorrentvereinbarung ergriffenen Forderungen und Leistungen in das Kontokorrent aufzunehmen und auf dieser Grundlage den Tagessaldo zu bilden. Eine weitergehende Bedeutung kann dem nicht beigelegt werden. Tatsachen dafür, daß die Parteien übereingekommen seien, die Tagesauszüge mit den Abschlußspesen als periodische Rechnungsabschlüsse im Sinne des § 355 Abs. 2 HGB anzusehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind von den Parteien auch nicht vorgetragen worden.

11

3.

Kann danach auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von der Erteilung eines periodischen Rechnungsabschlusses, dessen Anerkennung zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten hätte führen können, ausgegangen werden, so kann andererseits aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit als festgestellt angesehen werden, daß Rechnungsabschlüsse nicht erteilt worden sind. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß die Beklagte keine "gesonderten Abschlußnoten" ausgestellt habe, was darauf hindeutet, daß die in Vierteljahresabständen aus Anlaß der jeweiligen Spesenabrechnungen erteilten Auszüge nur die Bedeutung von Tagesauszügen und nicht auch die von periodischen Rechnungsabschlüssen hatten. Sicher ist das aber nicht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Nichterteilung "gesonderter Abschlußnoten" könnten auch dann ihre Berechtigung haben, wenn die von der Beklagten vierteljährlich erteilten Tagesauszüge - beispielsweise durch den bei Bankinstituten in solchen Fällen nicht unüblichen maschinenschriftlichen Zusatz "(Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres-)Abschluß" - als periodische Rechnungsabschlüsse in dem erörterten Sinne gekennzeichnet worden wären und wenn die Beklagte deshalb davon abgesehen hätte, dem Kläger weitere, "gesonderte" Abschlüsse zu übermitteln. Das bisherige Parteivorbringen läßt insoweit keine Rückschlüsse zu.

12

4.

Da es demgemäß zur Frage der Erteilung von Rechnungsabschlüssen weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß die vierteljährlich errechneten Kontospesen nur in Tagesauszügen erschienen und Rechnungsabschlüsse nicht erteilt worden seien, auch nicht in der Form der Kennzeichnung von Tagesauszügen als Rechnungsabschlüsse, würde es - wofür es ebenfalls weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts bedürfte - auf die Klärung der Frage ankommen, ob der Kläger, wie die Beklagte behauptet hat, 10.000 DM zuviel erhalten hat.

13

Sollte dagegen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 27. Juni 1980 bis zum 25. August 1982 ein Rechnungsabschluß erteilt worden sei, wird es zwar das Erlöschen des von der Beklagten behaupteten Rückzahlungsanspruchs in Betracht zu ziehen haben, dabei aber berücksichtigen müssen, daß auch insoweit die Entscheidung von weiteren, bislang nicht getroffenen Feststellungen abhängt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte ihren Rückzahlungsanspruch als kontokorrentpflichtige Forderung in das Kontokorrent hätte einstellen müssen. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Im Hinblick darauf, daß das Guthaben des Klägers in der Zeit vom 27. Juni 1980 bis zum 25. August 1982 nicht ausgereicht hatte, den Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu decken, hätte die Beklagte den Anspruch durch Einstellung in das Kontokorrent kreditiert und gestundet. Dazu ist aber eine Bank gegenüber ihrem Kunden ohne eine besondere Vereinbarung, allein aufgrund der Kontokorrent- und Giroabrede, nicht verpflichtet. Daß das Guthaben des Klägers teilweise ausgereicht hätte, den Anspruch der Beklagten zu decken, ist unerheblich (vgl. § 266 BGB). Zur Einstellung des Rückzahlungsanspruchs in das Kontokorrent wäre daher die Beklagte nur gehalten gewesen, wenn der Kläger berechtigt gewesen wäre, sein Konto in entsprechender Höhe zu überziehen. Ob das der Fall war, wird gegebenenfalls ebenfalls aufzuklären sein.

14

Darüber hinaus wird auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß § 814 BGB einem Bereicherungsanspruch der Beklagten aus § 812 BGB entgegenstehe, von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 814 BGB hinsichtlich der ersten Alternative dieser Vorschrift für erfüllt angesehen, weil die Beklagte den Rückzahlungsanspruch bewußt nicht in das Kontokorrent eingestellt habe. Indessen reicht das für sich allein nicht aus, dem auf § 812 BGB gestützten Begehren der Beklagten den Erfolg zu versagen. Erforderlich ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung positive Kenntnis des Leistenden von der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Rechts- oder Tatsachenirrtümer schließen die Anwendung des § 814 BGB (1. Alternative) aus (BGH, Urt. v. 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, LM BGB § 242 Cd Nr. 19 Bl. 1 R, 2; Urt. v. 27. März 1969 - VII ZR 165/66, NJW 1969, 1165, 1167; Urt. v. 23. Oktober 1980 - IVa ZR 39/80, LM BGB § 652 Nr. 69 Bl. 3 R; Heimann-Trosien, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 814 Rdnr. 2). Sofern es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommen sollte, wird daher das Berufungsgericht festzustellen haben, ob die Beklagte - worauf sich diese auch berufen hat (Schriftsatz vom 21. September 1982, S. 9, 2. Absatz = GA I 23; Revisionsbegründung S. 8 = GA II 16) - geglaubt hatte, zur Nichteinstellung des in Rede stehenden Rückzahlungsanspruchs berechtigt zu sein und ob den für sie Handelnden das Bewußtsein gefehlt hat, daß mit der Nichteinstellung des Rückzahlungsanspruchs in das Kontokorrent die Forderung erlöschen werde.

Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees