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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1954, Az.: V ZR 165/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1954
Aktenzeichen
V ZR 165/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 14.08.1952

Fundstelle

  • MDR 1954, 286-288 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Drogerieinhabers Max W. in B./M., Bra. Straße ...,

Prozessgegner

die Vereinigte Lebensversicherungsanstalt aG. für Handwerk, Handel und Gewerbe in H., N. R.straße ..., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Be., Dr. Ha. und Dr. Rü.,

Amtlicher Leitsatz

Dem Hypothekengläubiger, der infolge von Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetzone nicht in der Lage ist, dem in der Sowjetzone ansässigen Grundstückseigentümer die dort zur Berichtigung des Grundbuchs und zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden zu verschaffen, steht bei der Geltendmachung der durch Hypothek gesicherten Forderung gegen den Grundstückseigentümer eine dauernde Einrede aus Treu und Glauben entgegen. Diese rechtfertigt auch die Rückforderung des vom Eigentümer Bezahlten auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. August 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in B. in der M. Br., auf dem zur Sicherung einer Darlehensforderung der Beklagten zwei Hypotheken bestellt worden waren. Mit Schreiben vom 29. April 1947 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie laut Anordnung der Sowjetischen Militäradministration als private Versicherungsunternehmung in der Sowjetzone keine Tätigkeit mehr ausüben dürfe. Sie bitte daher, keine Beiträge mehr an sie zu entrichten.

2

Am 8. Oktober 1947 forderte die Beklagte den Kläger auf, für ein Abgeltungsdarlehen L.V. 556 die Zins- und Tilgungsraten vom IV. Quartal 1944 bis III. Quartal 1947 mit zusammen 153 RM an sie zu zahlen. Am 14. November 1947 schrieb der Kläger an die Beklagte, da er seine 12.000 Hypothek vor dem 30. September zum 31. Dezember gekündigt und vor einigen Tagen die rückständigen Zinsen für das Abgeltungsdarlehen gezahlt habe, bitte er möglichst schnell um Angabe der Summe, die er zu zahlen habe, da er dies sofort tun wolle.

3

Im Dezember 1947 hat der Kläger eine Zahlung an die Beklagte gemacht, nach der Behauptung des Klägers in Höhe von 13.740 RM, nach der der Beklagten in Höhe von 12.000 RM. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte Löschungsbewilligung für die Hypothek erteilt hat, und zwar nach Angabe der Beklagten am 19. Februar 1948. Das Amtsgericht Belzig hat aber eine Löschung der Hypothek mit der Begründung nicht vorgenommen, daß alle privaten Versicherungsgesellschaften, also auch die Beklagte, in der Sowjetzone schon vor der Zahlung enteignet worden seien und ihre Vermögenswerte auf die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg übergegangen seien, diese also Gläubigerin der Forderung sei.

4

Mit Schreiben vom 31. Mai 1948 verlangte der Kläger den gezahlten Betrag von 13.740 RM unverzüglich zurück, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Geld in Empfang zu nehmen, da die gesamten Werte der Beklagten durch Befehl Nr. 247 des Marschalls Sokolowski vom 14. August 1946 auf das Land Brandenburg übergegangen seien; der Kläger müsse deshalb den Betrag nochmals entrichten und auch laufend mit 5 1/2 % verzinsen.

5

Der Vertreter des Klägers bat am 7. November 1948 um Übersendung einer löschungsfähigen Quittung, die Beklagte lehnte diese (ohne die am 19. Februar 1948 erteilte löschungsfähige Quittung zu erwähnen) mit Schreiben vom 1. Dezember 1948 ab, da das Darlehen noch nicht vollständig zurückbezahlt sei. Sie schrieb ferner, der vom Kläger am 31. Dezember 1947 bei der Berliner Bezirksverwaltung der Beklagten eingezahlte Betrag von 12.000 RM sei, wie folgt, verbucht worden:

LV 1415 Zinsen vom III/44 bis IV/47 (14 × 112,50) =1.575,-RM
Zinsen für Januar und Februar 194875,-"
Notariatskosten11,33"
Hypothekenabtrag10.050,18"
L.V. 1415 a, Zinsen vom III./44 bis IV./47 (14 × 19,67 RM)275,38"
Zinsen für Januar und Februar 194813,11"
zusammen:12.000,-RM
6

Der restliche Kapitalbetrag von 1.698,10 RM sei noch offen Auf diesem Standpunkt beharrte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. Mai 1949 auch gegenüber der nochmaligen Bitte des Klägers vom 25. April 1949 um löschungsfähige Quittung.

7

Nachdem der Kläger dann von der Versicherungsanstalt des Landes Brandeburg auf Zahlung von Zinsen in Anspruch genommen worden war - in diesem Rechtsstreit wurde der jetzige Kläger durch Urteil des Amtsgerichts in Potsdam vom 22. Juli 1950 zur Zahlung von 1.689 DM/Ost zuzüglich 270 DM/Ost verurteilt - hat er am 26. Mai 1950 Klage erhoben mit dem Antrag,

8

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.505 DM/West nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1948 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung von 12.000 DM/Ost nebst 4 1/2 % Zinsen seit dem 1. Januar 1946 gegenüber der Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam aus den beiden früher auf den Namen der Beklagten eingetragenen Hypotheken auf dem Grundstück des Klägers zu befreien.

9

Den Betrag von 2.505 DM/West hat der Kläger, anscheinend fehlerhaft, wie folgt errechnet:

13.740 RM ergäben bei einem Kurs von 6,60 RM = 1 DM2.080 DM/West
(richtig 2.081,80 DM),
4 1/2 % Zinsen von 12.000 RM für drei Jahre (1948 bis 1950) einen Betrag von 1.620 DM/Ost=245 DM/West
Das ergäbe2.505 DM/West
(richtig 2.325 DM).
10

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12

In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Anträgen erster Instanz entsprechend zu erkennen.

13

Er hat seinen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und aus Vertragsverletzung (Verstoß gegen Treu und Glauben) und auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 820 BGB gestützt.

14

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

15

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

16

1.

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger stütze seinen Anspruch in erster Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung, weil er als Grundeigentümer und persönlicher Schuldner der hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung diese ohne Rechtsgrund bezahlt habe und der mit der Zahlung bezweckte Erfolg, die Tilgung der Schuldforderung und die Löschung der Hypotheken infolge der vorangegangenen Enteignung der Beklagten in der sowjetischen Zone nicht erreicht worden sei. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung unbegründet sei, und bestätigt aus diesem Grund das landgerichtliche Urteil, das die Klage abgewiesen hatte. Der Kläger hat aber auch einen Schadensersatzanspruch erhoben, den er sowohl auf Vertragsverletzung, begangen durch Verhalten gegen Treu und Glauben, wie auf unerlaubte Handlung gestützt hat. Diese Anspruchsgrundlage hat das Berufungsgericht überhaupt nicht geprüft. Das Berufungsurteil müßte daher, nachdem die Revision mit Recht die Verletzung der § § 823 und 249 BGB gerügt hat, schon aus diesem Grund aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, auch wenn die Verneinung der ungerechtfertigten Bereicherung berechtigt wäre.

17

2.

Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Darlehensschuld des Klägers sei zu einer Zeit begründet und auf dem in Belzig in der heutigen Sowjetzone gelegenen Grundstück dinglich gesichert worden, als das Schuldverhältnis nach dem in ganz Deutschland einheitlich geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen gewesen sei. Inzwischen sei in der Sowjetzone eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen worden, die von der in den Westzonen geltenden Rechtsordnung abwichen. Danach sei der Beklagten bereits durch § 4 der Verordnung über die Provinzial-Versicherungsanstalt M. Br. vom 28. August 1945 (VOBl S 5) die Betätigung als Versicherungsunternehmen im Land Brandenburg verboten worden und durch den Befehl des Obersten Chefs der SMA des Oberstkommandierenden der Gruppe Sowjetischer Besatzungsheere in Deutschland Nr. 247 vom 14. August 1946 (Deutsche Finanzwirtschaft 1947, 42) die Ermächtigung zur Enteignung von Versicherungsgesellschaften gegeben worden. Ferner sei durch § 9 des Gesetzes des Präsidenten des Landtags des Landes Brandenburg über die Regelung der vor der Kapitulation Deutschlands abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen und über die Erfassung von Vermögenswerten für den Deckungsstock vom 11. September 1947 (GuVBl S 21) die am 14. August 1946 im Land Brandenburg vorhandenen Vermögenswerte der Beklagten im Wege der Enteignung auf die Versicherungsanstalt der M. Br. übertragen worden. Nach § 9 der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz vom 28. Oktober 1947 (GuVBl 1947 II S 440) befreiten Leistungen an nichtzugelassene Versicherungsunternehmungen den Leistenden nicht gegenüber der Versicherungsanstalt der M. Br.. § 4 des Gesetzes über das Versicherungswesen im Land Brandenburg vom 5. Dezember 1947 (GuVBl I, 35) habe nochmals die Übereignung der Vermögenswerte der Beklagten im Land Brandenburg ausgesprochen und habe alle bis dahin erlassenen Gesetze und Verordnungen über das Versicherungswesen aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprächen.

18

Die Beklagte sei auch nicht als "ausländisches" Versicherungsunternehmen von der Übereignung ausgenommen worden, da mit dem Ausdruck "ausländisch" nur Versicherungsunternehmungen, die nicht in den Zonen beheimatet seien, gemeint seien.

19

Vom Standpunkt dieser Gesetzgebung aus habe also der Kläger im Dezember 1947 nicht an die Beklagte mit befreiender Wirkung zahlen können. Ob diese Gesetzgebung auch in den Westzonen anzuerkennen sei, und zwar insbesondere hinsichtlich der Forderung, die wie die Hypothek in der Ostzone belegen sei, könne dahingestellt bleiben, da es sich nicht um die Beziehungen des Klägers zur Versicherungsanstalt der M. Br., sondern um seine Rückforderung gegenüber der Beklagten handle.

20

Die Rückforderung des vom Kläger gezahlten Betrags sei nur dann berechtigt, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet worden wäre. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn man anerkennen müßte, daß durch die brandenburgische Gesetzgebung auch der Beklagten ihre Forderung gegen den Kläger entzogen worden sei. Diese Annahme stünde aber mit dem Grundsatz in Widerspruch, daß Enteignungsmaßnahmen keine Wirkung über die Grenzen des enteignenden Landes hinaus hätten. Daran müsse der Rückzahlungsanspruch scheitern. Dabei könne es keine Rolle spielen, wenn die brandenburgischen Behörden die Folgerungen aus der Zahlung des Klägers nicht zögen, die Hypothek also nicht löschten, diesen sogar zur Zinsenzahlung verurteilten.

21

Die Revision greift diese Begründung an. Der Kläger habe nur geleistet, damit die auf seinem Grundstück eingetragene Hypothek gelöscht werde, diesem Erfolg sei aber das Recht der sowjetischen Zone entgegengestanden. Da der Wohnsitz des Schuldners mit dem Ort, an dem das Grundstück belegen sei, zusammenfalle, habe die Beklagte nach dem Recht der belegenen Sache keine Forderung gegen den Kläger mehr gehabt, und selbst wenn die Forderung nach westlichem Recht noch bestanden hätte, so wäre sie mit einer dauernden Einrede behaftet gewesen, weil die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, eine wirksame Löschungsbewilligung zu erteilen. Der Kläger sei daher gemäß § 813 BGB zur Rückforderung berechtigt.

22

Diesen Einwendungen kann ein Erfolg nicht versagt werden. Der erkennende Senat hat sich schon früher (Urteil vom 1. Februar 1952, V ZR 16/51 - NJW 1952, 420) der Auffassung angeschlossen, daß staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staats beschränkt sind, der den Eingriff vorgenommen hat, und auf Rechtsverhältnisse, die als in diesem Gebiet belegenen anzusehen sind. In dem früher vom Senat entschiedenen Fall, in dem der persönliche und der dingliche Schuldner verschiedene Personen waren, stellte sich der Senat, der herrschenden Meinung folgend, auf den Standpunkt, die ungesicherte persönliche Forderung sei am Wohnsitz des Schuldners, die Hypothek am Ort des belasteten Grundstücks belegen, da in der Regel nur hier mit staatlichem Rechtsschutz gegen den Schuldner vorgegangen werden könne (RGZ 107, 44 [46]; OGHZ 1, 386 [390]; OGH in MDR 1949, 351; Raape, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 438, 441). Die weiter behandelte Frage, ob bei Verschiedenheit des persönlichen und des dinglichen Schuldners die persönliche Forderung und die Hypothek nach verschiedenem Recht beurteilt werden können, kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger zugleich der persönliche Schuldner und der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß sowohl für die persönliche Forderung wie für die Hypothek das Recht gilt, das für das belastete Grundstück maßgebend ist. Die Änderung der Gesetze in der sowjetischen Zone hat also auch das Verhältnis zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien berührt. Die in der sowjetischen Zone mit Wirkung vom 14. August 1946 ausgesprochene Enteignung wäre daher nach den Grundsätzen des interzonalen Rechts zu beachten.

23

Dies gilt nicht nur, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, für die Beziehungen des Klägers zur Brandenburgischen Versicherungsanstalt, sondern auch für die der Parteien untereinander.

24

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß nach den in Brandenburg geltenden Gesetzen die Hypothekenforderung und die persönliche Forderung der Beklagten enteignet wurden und daß die Beklagte in Brandenburg nicht etwa als "ausländischer" Versicherungsunternehmer angesehen wird, der von der Enteignung nicht betroffen ist. Das ergibt sich aus der tatsächlichen Übung der sowjetzonalen Gerichte, wie das Berufungsgericht dem Verhalten des Amtsgericht Belzig/Mark gegenüber dem Antrag auf Löschung der Hypothek, dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 22. Juli 1950 und der gutachtlichen Stellungnahme des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni 1951 entnimmt.

25

Danach wäre zur Zeit der Zahlung die Beklagte nicht mehr Gläubigerin der bezahlten Forderung gewesen, die Zahlung also ohne rechtlichen Grund geleistet worden. Dabei wäre es gleichgültig, ob der Beklagten die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen bekannt war oder nicht. Wohl aber könnte von Bedeutung sein, ob der Kläger, zumal dieser in der sowjetischen Zone wohnt, die Gesetzeslage in dieser Zone gekannt hat. Wenn er sich bewußt gewesen wäre, daß die Beklagte zur Zeit der Zahlung nicht mehr Gläubigerin der Forderung gewesen ist, könnte er nach § 814 BGB keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. In Betracht käme allerdings nur das tatsächliche Wissen des Klägers, daß er nicht mehr mit befreiender Wirkung zahlen konnte. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Irrtum, mag er auch auf Fahrlässigkeit beruhen, käme nicht in Betracht (RG in SA 75, Nr. 193, S 332; RAG in HRR 1935 Nr. 490; RGZ 154, 385 [396]).

26

Es erhebt sich aber die weitere Frage, ob die Anwendung der brandenburgischen Gesetze durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Art. 30 EGBGB abgelehnt werden müßte, da die in Brandenburg angewendete entschädigungslose Enteignung gegen den Zweck eines in der Bundesrepublik geltenden deutschen Gesetzes verstoße.

27

Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, wenn der Kläger selbst für den Fall einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hätte, daß die Beklagte zur Zeit der Zahlung noch als Gläubigerin anzusehen wäre. Die Revision hat vorgetragen, der Kläger habe zu dem Zweck geleistet, daß ihm ermöglicht werde, die Hypothek auf seinem Grundstück zur Löschung zu bringen. Diese Möglichkeit habe ihm die Beklagte trotz der unstreitig erteilten Löschungsbewilligung nicht verschafft. Der Kläger hätte daher gegenüber einer Klage der Beklagten eine Einrede gehabt, durch die die Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung der Darlehensschuld dauernd ausgeschlossen worden wäre. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sei daher auch für den Fall, daß der Anspruch der Beklagten noch bestanden hätte, auf Grund des § 813 BGB gerechtfertigt.

28

Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Er kommt zunächst für die Zahlung der Hypothekenhauptsumme in Betracht. Nach § 1144 BGB kann der Eigentümer bei Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs und zur Löschung der Hypothek erforderlich sind. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung der Hypothek für das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer ist die Löschung der Hypothek der Zweck der Zahlung. Durch die Enteignung der Hypothek und der Forderung in der Ostzone, die mindestens tatsächlich die Abwicklung des Verhältnisses zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmöglich macht, ist dieses Verhältnis völlig, gestört. Es würde sich daher darum handeln, wer im Verhältnis zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer die Gefahr eines von der sowjetzonalen Gesetzgebung ausgeübten Zwanges zu tragen hat. Wie der erkennende Senat in einem ähnlich liegenden Fall (Urteil vom 1. Februar 1952, V ZR 16/51 - NJW 1952, 420) ausgesprochen hat, ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu prüfen, die auch auf Rechtsverhältnisse des Sachenrechts anzuwenden sind. Dabei braucht man nicht auf den Gedanken abzustellen, gegen welche Partei sich die Enteignung richtete, und in welchem Rechtskreis sie sich zuerst auswirkte, ob sie etwa nach dem Zweck der sowjetzonalen Gesetzgebung gerade die Beklagte als Versicherungsunternehmen treffen sollte (so Beitzke JRdsch 1951, 705).

29

Es sind vielmehr in erster Linie die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zu beachten. Dabei ist von der Auffassung von Treu und Glauben auszugehen, die im Gebiet der Bundesrepublik gilt, da ja das Verhältnis zwischen den Parteien unter dem Gesichtspunkt geprüft wird, daß der Anspruch trotz der sowjetzonalen Maßnahmen noch der Beklagten zustand. Auch die Entscheidungen des I. Zivilsenats vom 17. März 1953 - I ZR 77/52 - und 31. März 1953 - I ZR 74/52 -, die übrigens einen anderen Tatbestand betreffen, prüfen, ob nach den Umständen des einzelnen Falles das Zahlungsverlangen des Gläubigers Treu und Glauben widerspricht und verweisen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1952, V ZR 16/51, wenn sie auch von der "Gefahrensphäre" des Gläubigers sprechen.

30

Es ist nun richtig, daß der Gläubiger, der befriedigt wurde, unter normalen Verhältnissen seine Pflicht erfüllt hat, wenn er dem Eigentümer die Urkunden ausgehändigt hat, die zur Löschung der Hypothek erforderlich sind, und daß er nicht dafür einstehen muß, wenn aus Gründen, die in der Person des Eigentümers liegen, eine Löschung der Hypothek nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall kommen solche Gründe nicht in Betracht; es ist aber zu berücksichtigen, daß die Zahlung durch den Grundstückseigentümer für diesen tatsächlich keine befreiende Wirkung hat, daß der Kläger nach den Gesetzen, denen er unterworfen ist und denen er sich nicht entziehen kann, nach wie vor verpflichtet bleibt und zu einer nochmaligen Zahlung gezwungen werden kann und auch gezwungen wird. Es kommt hinzu, daß die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Forderung gegen den Grundstückseigentümer im Zwangsweg vor dem zuständigen Gericht durchzusetzen, da ihre Forderung von diesem nicht anerkannt worden wäre. Die Beklagte hat also, sofern der Kläger nicht etwa über die Wirkungslosigkeit seiner Zahlung unterrichtet gewesen ist, aus einem möglicherweise beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Sachlage Nutzen gezogen. Sie kann aber, gleichgültig ob sie über die Gesetze in der Sowjetzone unterrichtet war oder nicht, den Irrtum des Klägers, der diesen zu einer Zahlung veranlaßt hat, nicht benutzen, um die Gefahr nachteiliger Maßnahmen der Länder der Sowjetzone auf den Kläger abzuwälzen.

31

Der Kläger hätte daher gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Zahlung auch nach westlichem Recht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Einrede gehabt, so daß sein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gemäß § 813 BGB begründet wäre, wenn nicht etwa der Kläger gewußt hätte, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Und zwar ist die Einrede als eine dauernde zu betrachten, da nicht abzusehen ist, wielange eine ordnungsmäßige Abwicklung des Schuldverhältnisses durch die Verhältnisse in der sowjetischen Zone gestört sein wird.

32

Dies gilt aber nicht nur für die Rückzahlung der Forderung selbst, sondern auch für die Zinsen für die Zeit vom 14. August 1946 an, wenn bei diesen auch nicht die Verpflichtung zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung oder zur sonstigen Ermöglichung der Löschung einer Eintragung im Grundbuch bestand, denn auch ein von der Beklagten geltend gemachter Anspruch auf Zahlung von Zinsen wäre mit einer Einrede behaftet gewesen.

33

Die Gründe des Urteils tragen somit die Entscheidung nicht. Das Berufungsurteil mußte vielmehr aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

34

3.

In der neuen Verhandlung wird insbesondere zu prüfen sein, ob dem Kläger die in Brandenburg geltenden gesetzlichen Vorschriften und die sich daraus ergebenden Folgerungen bekannt waren. Das Berufungsgericht wird auch bedacht sein müssen, daß der Briefwechsel zwischen den Parteien vor Erhebung der Klage vollständig vorgelegt wird. Ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich als berechtigt anzusehen, so ist zu prüfen, in welcher Höhe die Beklagte bereichert ist. Dabei wird aufzuklären sein, welchen Betrag der Kläger gezahlt hat und wie dieser von der Beklagten verrechnet worden ist. Dabei ist zu beachten, daß anscheinend noch Zinsen für die Zeit vor dem 14. August 1946 rückständig waren, die, wie nach dem Urteil des Amtsgerichts in Potsdam vom 22. Juli 1950 zu vermuten ist, die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg nicht in Anspruch genommen hat.

35

Es muß aber auch, richtigerweise sogar in erster Linie, der auf Schadensersatz gestützte Anspruch des Klägers geprüft werden, schon deshalb, weil der Bereicherungsanspruch bei Anwendung der Umstellungsgrundsätze nur zur Verurteilung zu einem geringeren Betrage als im Klagantrag gefordert führen würde, während möglicherweise bei Annahme eines Schadensersatzanspruchs der geforderte Betrag gerechtfertigt sein könnte. Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruches kann es darauf ankommen, ob die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen in Brandenburg kannte oder verpflichtet gewesen wäre, sie zu kennen. Dabei ist zu beachten, daß die Beklagte als Versicherungsunternehmen berufsmäßig ständig mit Hypotheken zu tun hat und darauf angewiesen ist, die ihr zur Verfügung stehenden Gelder zum großen Teil in dieser Form anzulegen. Sie war dabei auf Grund des mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, ihn über die Sach- und Rechtslage aufzuklären, wie sie dies auch durch das Schreiben vom 29. April 1947 in Bezug auf die Versicherungsbeiträge getan hat. Das gilt in erster Linie, wenn die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen im Land Brandenburg gekannt hat. Es war einem so großen Unternehmen wie der Beklagten bei dem Umfang der Geschäfte, die sie früher in der Sowjetzone betrieben hat, auch zuzumuten, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Sowjetzone zu unterrichten. Dazu war sie in der Lage, denn diese Fragen wurden auch in den in den Westzonen erscheinenden versicherungsrechtlichen Zeitschriften erörtert (vgl. Versicherungswirtschaft 1946 Nr. 3 S 1; Nr. 6 S 20; 1947, 147).

36

Ob etwa weitergehende Ansprüche auf ein Recht auf Schadensersatz gestützt werden könnten, braucht gegenüber den bisher gestellten Anträgen nicht geprüft zu werden.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock