Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1958, Az.: II ZR 74/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 74/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 08.02.1957
Prozessführer
der V. S. des Landkreises L., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, Landrat S.,
Prozessgegner
S. Josef, Kunstmühlen- und Sägewerksbesitzer in L., Post T.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8. Februar 1957 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat der Firma H. und F. GmbH in T. (im folgenden: H.u.F. GmbH) in der Zeit vom 25. Januar bis 16. Februar 1951 Schnittholz zum Preise von 16.345,15 DM geliefert und dafür am 16. Januar, 15., 22. und 29. Februar sowie am 5. März 1951 insgesamt fünf Dreimonatsakzepte über je 3.000 DM erhalten. Die Beklagte, seine ständige Bankverbindung, hat diese Wechsel diskontiert. Die Wechsel sind nicht eingelöst worden. Der Kläger ist mit den Wechselbeträgen nebst Spesen von der Beklagten wieder belastet worden. Die H.u.F. GmbH hat im Juli 1951 ihre Zahlungen eingestellt. Über ihr Vermögen ist Konkurs eröffnet worden.
Die H.u.F. GmbH hatte von der Beklagten erhebliche Kredite erhalten, die durch Übereignung von Waren und Abtretung von Forderungen gesichert waren. Sie hat am 9. März 1951 der Beklagten einen Scheck der Firma K. über 50.000 DM, der für eine nicht an die Beklagte abgetretene Forderung ausgestellt worden war, eingereicht. Der Gegenwert ging am 14. März 1951 bei der Beklagten ein. Die Beklagte verwendete ihn zur teilweisen Abdeckung des Debetsaldos der H.u.F. GmbH, der sich am 14.3.1951 auf etwa 395.000 DM belief. Sie hat auch nach Einreichung des Schecks verschiedene Beträge an die H.u.F. GmbH bar ausgezahlt.
Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung der Beträge seiner Wechsel (abzüglich einer Zahlung) in Höhe von 14.541,59 DM begehrt. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihm auf Anfrage erklärt, er könne ohne Risiko liefern, sie werde die Akzepte einlösen. Ferner habe die Beklagte der H.u.F. GmbH zugesagt, aus dem Gegenwert des eingereichten Schecks 15.000 DM für den Kläger abzuzweigen, um seine Holzlieferungen zu bezahlen. Er habe ein unmittelbares Forderungsrecht gegen die Beklagte erhalten sollen.
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und sich auf ein vom Kläger per 31. Dezember 1951 ohne Berücksichtigung einer solchen Forderung erteiltes Saldoanerkenntnis sowie auf Verjährung und Verwirkung berufen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß eine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger weder aus einem Kreditauftrag noch aus einem Garantievertrag noch aus einem Auskunftsvertrag hergeleitet werden könne. Jedoch habe sich die Beklagte gegenüber der H.u.F. GmbH aus Anlaß der Einreichung des Schecks über 50.000 DM verpflichtet, diese von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger auf Zahlung von 15.000 DM aus dem Scheckbetrag zu befreien. Nach den besonderen Umständen habe für den Kläger ein unmittelbares Recht begründet werden sollen, die Befriedigung von der Beklagten zu fordern. Die Vermutung des §329 BGB sei widerlegt. Die Beklagte könne sich auch weder auf ihr Pfandrecht gemäß Nr. 34 AGB noch auf das Saldoanerkenntnis noch auf Verjährung oder Verwirkung berufen.
II.
Mit Recht rügt die Revision gemäß §286 ZPO, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, die H.u.F. GmbH von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger in Höhe von 15.000 DM zu befreien, auf einer unvollständigen Würdigung des Beweisergebnisses beruhe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Leiter der Sparkassenzweigstelle D. dem Geschäftsführer der H.u.F. GmbH zugesagt hat, er werde 15.000 DM aus dem Scheck abzweigen, wenn dieser Betrag nach Zahlung der Lohngelder und sonstiger an diesem Tag fälliger Verbindlichkeiten der GmbH verbleibe. Der Geschäftsführer B. der H.u.F. GmbH hatte ausgesagt, Döbler habe damals erklärt: "Wenn der Betrag groß genug ist, d.h. wenn Sie Ihre Lohngelder, und was Sie sonst noch an diesem Tage bezahlen müssen, daraus abdecken können, so werde ich auch die 15.000 DM für die Wechsel abzweigen, wenn das Geld noch übrig ist". Das Berufungsgericht kommt auf Grund dieser Aussage zu dem Ergebnis, die Beklagte habe es übernommen, die H.u.F. GmbH von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Höhe von 15.000 DM zu befreien. Es prüft nicht, ob die Erklärungen D.s in jedem Fall nur eine beschränkte Verpflichtung der Beklagten ergeben können und ob ausser den ausdrücklich genannten Lohngeldern noch andere Verbindlichkeiten der H.u.F. GmbH den Vorrang vor dem Kläger bei der Verwendung des Scheckbetrages beanspruchen könnten. Es war im Wege der Auslegung der festgestellten Erklärung zu ermitteln, was unter den in ihr erwähnten weiteren Verbindlichkeiten der H.u.F. GmbH zu verstehen war. Die Beklagte hatte vorgetragen (Bl. 131 GA, S. 8 des Tatbestandes), daß nach der Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der H.u.F. GmbH und D. vor Eingang des Scheckbetrages nicht nur Barabhebungen von 16.300 DM von der H.u.F. GmbH vorgenommen worden seien, sondern daß die Beklagte für diese auch Wechsel eingelöst und Überweisungen vorgenommen habe (vgl. auch den Kontoauszug Anlage zu Bl. 92 GA). Es seien nach der Einreichung des Schecks bis zur Einlösung insgesamt 53.936,19 DM für die H.u.F. GmbH aufgewendet worden, sodaß der Scheckbetrag erschöpft gewesen sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Wechsel des Klägers damals noch nicht fällig waren. Die Beklagte hatte vorgetragen, die H.u.F. GmbH habe den ihr bewilligten Betriebsmittelkredit von 300.000 DM in diesem Zeitpunkt um etwa 70.000 DM überschritten gehabt. Sie sei zur Zurückführung des Kredits laufend aufgefordert worden. Es war daher zu erörtern, ob die von der Beklagten zwischen der Einreichung und dem Eingang des Schecks gewährten weiteren Kredite dringliche Verpflichtungen des Beklagten betrafen, die nach dem Sinn der getroffenen Abrede vor den Ansprüchen des Klägers befriedigt werden sollten, weil sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß eine derartige Ausweitung des bereits erheblich überzogenen Kredits nicht in Betracht komme.
III.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein Kreditauftrag, eine Garantie oder die Verletzung eines Auskunftsvertrages sind mit Recht vom Berufungsgericht als nicht dargetan angesehen worden. Andererseits ist die Sache nicht deshalb zur Endentscheidung reif, weil dem Klaganspruch das Saldoanerkenntnis des Klägers per 31. Dezember 1951 entgegensteht, wie die Revision meint. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, das Saldoanerkenntnis könne sich nicht auf die Forderung des Klägers beziehen, weil sie in der laufenden Rechnung nicht erschienen sei. Mit dem Anerkenntnis des Saldos auf Grund der Verrechnung verbindet sich regelmässig ein Anerkenntnis gemäß §397 Abs. 2 BGB, daß weitere, in die laufende Rechnung gehörende Ansprüche nicht bestünden (HGB RGRK §355 Anm. 29 b). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Anspruch des Klägers in das Kontokorrent gehört hätte. Jedoch kann der Kläger sein Anerkenntnis gemäß §812 Abs. 2 BGB zurückfordern, wenn ein ihm aus den Vereinbarungen der Beklagten mit der H.u.F. GmbH erwachsener Anspruch nicht berücksichtigt worden ist (vgl. RGZ 101, 122, 125). Es ist nichts darüber festgestellt, daß der Kläger Kenntnis von den Abreden zwischen dem Geschäftsführer der H.u.F. GmbH und D. gehabt hat, als er den Saldo anerkannte. Der Revision kann also nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger §814 BGB bei der Rückforderung seines Anerkenntnisses wegen grundloser Abgabe entgegenstehe. Vielmehr bedürfte es hierzu weiterer tatsächlicher Erörterungen (vgl. die Aussagen der Zeugen Maier Bl. 20 R und Büg Bl. 122 R).
IV.
In der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre Ausführungen, mit denen sie die Annahme eines Vertrages zugunsten der Klägerin gemäß §328 BGB zu bekämpfen sucht, dem Berufungsgericht vorzutragen. Bei ihrer Erörterung wird zu beachten sein, daß die Entscheidung RGZ 65, 168, auf die einzelne Wendungen des Berufungsgerichts zurückgehen, einen anders liegenden Sachverhalt betrifft.
V.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Sache war in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.