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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1960, Az.: BVerwG VI ER 400.60/2

Ermittlung des örtlich zuständigen Gerichts für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aus Gründen der Dienstunfähigkeit; Maßgeblichkeit des Sitzes der für die Vertretung des Dienstherrn befugten Behörde für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Berechtigung zur Rücknahme der Revision unter gleichzeitiger Beantragung der Bestimmung des zuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI ER 400.60/2
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 21.05.1954 - AZ: A II 251/53

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Las Verwaltungsgericht Hannover wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 21. Mai 1954 - A II 251/53 - ist unwirksam.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Der Kläger (Antragsteller) trat 1935 in den Reichsbahndienst, wurde zum 1. April 1943 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Reserve-Lokomotivführer und mit Wirkung vom 1. März 1949 zum Lokomotivführer auf Lebenszeit ernannt. Im Jahre 1950 erkrankte er an einem Nervenleiden, das sich späterhin als multiple Sklerose herausstellte. Da er mit einem Übertritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht einverstanden war, leitete die Eisenbahndirektion Hannover im Jahre 1952 die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand nach § 75 DBG ein. Als Ergebnis dieses Verfahrens wurde der Kläger durch Verfügung der Eisenbahndirektion Hannover vom 3. März 1953 mit Wirkung vom 1. November 1952 in den Ruhestand versetzt (dieses Datum wurde später durch Bescheid vom 16. August 1955 auf den 31. März 1953 verschoben). Ein Einspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 3. März 1953 wurde vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn durch Bescheid vom 4. Mai 1.953 zurückgewiesen.

2

Entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Kläger Anfechtungsklage vor dem Landesverwaltungsgericht Hannover mit dem Antrag,

die Bescheide vom 3. März 1953 und 4. Mai 1953 aufzuheben,

3

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu verweisen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hannover wies die Klage durch Urteil vom 21, Mai 1954 mit der Begründung ab, daß es örtlich nicht zuständig sei. Von einer Verweisung sah es ab. Gegen das Urteil wurde ein Rechtsmittel nicht eingelegt.

5

Der Kläger erhob nunmehr Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. Dieses wies die Klage durch Urteil vom 25. August 1955 in der Sache selbst ab und führte aus, das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. sei zwar zuständig, jedoch sei der Kläger wegen seiner Dienstunfähigkeit mit Recht in den Ruhestand versetzt worden. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung durch Urteil vom 20. Dezember 1957 zurück. Zur Begründung führte er aus: Zuständig sei das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die zur Vertretung des Dienstherrn befugte Behörde ihren Sitz habe. Dabei komme es als Gegenstand der Anfechtungsklage auf den ursprünglichen Verwaltungsakt an. Nach der Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 14, Dezember 1953 (BGBl. I S. 1601) sei die Bundesbahndirektion Hannover zur Vertretung der Deutschen Bundesbahn berufen, demnach sei die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Hannover, nicht aber die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. gegeben. Die Klage hätte schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müssen. Eine Verweisung an das Landesverwaltungsgericht Hannover sei nicht möglich, da sich dieses bereits rechtskräftig für unzuständig erklärt habe. Infolgedessen sei ohne Entscheidung in der Sache selbst die Berufung zurückzuweisen.

6

Der Kläger hat seine Revision gegen dieses Urteil zurückgenommen und Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt.

7

Hierzu ist der Kläger nach § 53 VwGO berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist das nächsthöhere Gericht im Sinne von § 53 Abs. 1 VwGO für die Verwaltungsgerichte Frankfurt a.M. und Hannover, da beide verschiedenen Oberverwaltungsgerichtsbezirken angehören. Die Unzuständigkeit beider Verwaltungsgerichte ist formell rechtskräftig ausgesprochen, und zwar für das Verwaltungsgericht Hannover durch das Urteil vom 21. Mai 1954, für das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1957. Der Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, daß der Kläger gegen das Urteil vom 21. Mai 1954 ein Rechtsmittel nicht eingelegt und die Revision gegen das Urteil vom 20. Dezember 1957 zurückgenommen hat (vgl. Beschluß vom 20.. Mai 1960 - BVerwG VI ER 400.58/5 -). Die bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts anzuwendenden materiellrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BGHZ 17, 168) ergeben die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannover. Insoweit kommen nach§ 195 Abs. 6 Nr. 6 VwGO die bis zum 1. April 1960 geltenden Vorschriften zur Anwendung. Denn durch die Bestimmung des zuständigen Gerichts werden die Wirkungen der Rechtshängigkeit entweder auf das bestimmte Gericht übertragen oder setzen sich bei diesem fort; die Klage ist demgemäß als vor dem Inkrafttreten derVerwaltungsgerichtsordnung erhoben anzusehen. In Anwendung dieser Vorschriften, jedoch auch bereits unter Berücksichtigung der damals im Entwurf vorliegenden und insoweit nicht geänderten Vorschriften derVerwaltungsgerichtsordnung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. September 1959 (BVerwGE 9, 172[BVerwG 30.09.1959 - VI C 358/56]) entschieden, daß für dieörtliche Zuständigkeit der Verwaltungsakt der Behörde unterer Stufe maßgebend ist und daß es daher auf den Sitz der Behörde abzustellen ist, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (ebenso Urteil vom 25. März 1960 - BVerwG IV C 316.59 -).

8

Demgemäß war das Verwaltungsgericht Hannover als zuständig zu bestimmen. Die formelle Rechtskraft seines Urteils vom 21. Mai 1954 muß gegenüber der Bestimmungsbefugnis zurücktreten (vgl. Beschluß vom 20. Mai 1960 - BVerwG VI ER 4-00.58/5 -). Die von ihm ausgesprochene Klageabweisung ist hinfällig geworden.

9

Die Gebührenfreiheit beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 73 BVerwGG und§ 1 GKG.

gez. Dr. Fürst
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert