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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1982, Az.: 3 StR 35/82

Geltung des Spezialitätsgrundsatzes bei der Auslieferung eines Verfolgten an die Bundesrepublik Deutschland; Zulässigkeit der Rückwirkung bei schon abgeschlossenem Auslieferungsverfanhren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1982
Aktenzeichen
3 StR 35/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 31.07.1981

Fundstellen

  • BGHSt 31, 51 - 54
  • JZ 1982, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 686 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1954-1955 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1982, 411

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Spezialitätsgrundsatz beschränkt die Strafverfolgung nicht, wenn die Vertragsparteien bei der Auslieferung eines Verfolgten an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund ihrer jahrelangen Auslieferungspraxis übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß der Grundsatz im konkreten Fall wegen des Einverständnisses des Verfolgten mit seiner Übergabe an die deutschen Behörden nicht gelte.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Spezialitätsgrundsatz beschränkt die Strafverfolgung nicht, wenn die Vertragsparteien bei der Auslieferung eines Verfolgten an die Bundesrepublik Deutschland auf Grund ihrer jahrelangen Auslieferungspraxis übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß der Grundsatz im konkreten Fall wegen des Einverständnisses des Verfolgten mit seiner Übergabe an die deutschen Behörden nicht gelte.

  2. b)

    Der von dieser Auslieferungspraxis abweichende Rechtsstandpunkt, den die französische Regierung seit dem Jahre 1973 im Auslieferungsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft allgemein vertritt, hat keine Rückwirkung auf ein bereits vorher abgeschlossenes Auslieferungsverfahren.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Juli 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, Bankrotts, Betrugs und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn Ton einem anderen Betrugsvorwurf freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich zweier weiterer Taten wegen Verjährung eingestellt. Mit seiner Revision wendet er sich gegen den Schuldspruch wegen Bankrotts und gegen den gesamten Strafausspruch. Er meint, hinsichtlich der Bankrott-Tat fehle es an einer Anklage und einem Eröffnungsbeschluß. Außerdem rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.

3

1.

Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob das Verfahren - ungeachtet der Teilrechtskraft des Schuldspruchs - wegen einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951 (BGBl. II 1953, 152; 1959, 1251)eingestellt werden muß, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts, Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 19, 118, 119[BGH 29.10.1963 - 1 StR 353/63]; 29, 94) [BGH 15.08.1979 - 2 StR 750/78]. Nach der genannten Vertragsbestimmung darf ein Ausgelieferter wegen einer strafbaren Handlung, die er vor der Auslieferung begangen hat, weder verfolgt noch verurteilt werden, wenn die Handlung nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens war. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist hier indes kein Raum.

4

a)

Allerdings hat der Angeklagte die Taten in der Zeit von August 1971 bis Februar 1972 verübt, ehe er auf Grund eines deutschen Auslieferungsersuchens am 28. Juni 1972 von Frankreich an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurde. Die Taten sind auch nicht Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. März 1972, der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt. Dieser Haftbefehl betrifft nur die Untreue und den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse P., von dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Bankrott, der Betrug und der versuchte Betrug, um die es geht, sind erst nach der Auslieferung zum Gegenstand der zweiten Anklage vom 21. September 1977, des Eröffnungsbeschlusses vom 8. Januar 1979 und des Haftbefehls in der Fassung vom 21. Juli 1981 gemacht worden. Ein Nachtragsersuchen gemäß Artikel 16 Abs. 2 Nr. 2 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags um Zustimmung zur Ausdehnung der Auslieferung haben die deutschen Behörden nicht gestellt.

5

b)

Der Spezialitätsgrundsatz greift hier aber gleichwohl nicht ein, weil der Angeklagte nach seiner Inhaftierung in Frankreich gemäß Artikel 15 des französischen Auslieferungsgesetzes auf die Rechtsgarantien dieses Gesetzes verzichtet und seiner Übergabe an die deutschen Strafverfolgungsbehörden zugestimmt hat.

6

aa)

Wie der zuständige Referent des Bundesministeriums der Justiz, Regierungsdirekter W., in seinem in Abschrift zu den Akten gelangten Schreiben vom 31. März 1982 an den Generalbundesanwalt und in der Hauptverhandlung vor dem Senat im einzelnen dargelegt hat, sind die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs in jahrelanger Auslieferungspraxis bis in das Jahr 1973 hinein, also auch zur Zeit der Auslieferung des Angeklagten am 28. Juni 1972, übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Bundesrepublik Deutschland als ersuchender Staat in einem solchen Fall nicht an den Spezialitätsgrundsatz gebunden sei. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof geteilt (urteilvom 30. Mai 1961 - 1 StR 126/61). Erstmals im Fall Do. (Aktenzeichen des Bundesministers der Justiz: 9351 E - 80/73) stellte sich die französische Regierung mit Verbalnote vom 3. Juli 1973 auf den Standpunkt, auch bei Zustimmung des Verfolgten zur Auslieferung bestehe die Spezialitätsbindung. Auf deutsche Gegenvorstellungen antwortete sie mit einer Note des französischen Außenministeriums vom 9. November 1973, es erscheine "nicht mehr möglich" zu behaupten, daß der Betreffende seine Zustimmung zur Strafverfolgung und Aburteilung wegen aller anderen Angelegenheiten abgegeben habe, die sich später, nach seiner Überstellung, gegen ihn herausgestellt haben könnten. Das hat die deutsche Seite hingenommen. Demgemäß hat das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 14. Juni 1974 die Landesjustizverwaltungen von der neuen Rechtslage unterrichtet und angeregt, die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsverkehr mit Frankreich nunmehr auch zu beachten sei, wenn der Verfolgte seiner Übergabe an die deutschen Behörden zugestimmt habe (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II F 8 Vorbem. Rdn 8; Artikel 14 Fußn. 50, Artikel 16 Fußn. 56).

7

bb)

Diese Änderung der Rechtsauffassung, die sich in der Folgezeit in einer geänderten Anwendung des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags niedergeschlagen hat, wirkt, weil es an einer entsprechenden Willensübereinstimmung der Vertragsparteien fehlt, jedoch nicht auf Auslieferungsverfahren zurück, die - wie im vorliegenden Fall - bereits abgeschlossen waren, ehe sich die neue Auffassung durchsetzte. Wie der Referent des Bundesministeriums der Justiz vor dem Senat bekundet hat, hat die Bundesregierung einer rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung in einem anderen Fall (Aktenzeichen des Bundesministers der Justiz: 9351 E - 266/80 - H.) ausdrücklich widersprochen. Sie hat in jenem Verfahren die Auffassung vertreten, eine Auslieferungsbewilligung könne nach völkerrechtlichen Grundsätzen nicht nachträglich eingeschränkt werden.

8

Es kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob eine Auslieferung, die wie hier auf Grund eines Auslieferungsvertrags vorgenommen wird, als spezieller (fallbezogener) völkerrechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Staaten anzusehen ist, dessen Bedingungen - eben wegen ihres Vertragscharakters - grundsätzlich nicht nachträglich einseitig geändert werden können (vgl. Heinrich Meyer, Die Einlieferung, Bonn 1953 S. 18; Schultz, Das Schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953 S. 12; Vogler, Auslieferung und Grundgesetz, Berlin 1970 S. 43 ff, 48, 49). Denn das Ergebnis daß es für die rechtliche Beurteilung eines Auslieferungsfalls hier wie in der Regel auf die anerkannte Rechtslage zur Zeit der Auslieferung ankommt, wird auch vom Gedanken der Rechtssicherheit sowie von allgemeinen Verfahrens- und völkerrechtlichen Grundsätzen getragen. Das Ergebnis widerspricht im übrigen nicht dem Sinn und Zweck des Spezialitätsprinzips, die Interessen des ersuchten Staats zu wahren; er hat hinreichend Gelegenheit, seine Interessen schon bei der Auslieferung zu schützen.

9

cc)

Nach allem steht der Verurteilung des Angeklagten der Spezialitätsgrundsatz des Artikels 16 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags in keinem Punkt entgegen. Wie zu entscheiden wäre, wenn die französische Regierung eine Rückwirkung ihrer neuen Rechtsauffassung in einem Einzelfall ausdrücklich geltend macht, kann der Senat hier nach dem zu beurteilenden Sachverhalt offenlassen.

10

2.

Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es hinsichtlich der Verurteilung wegen Bankrotts nicht an einer Anklage und einem Eröffnungsbeschluß als Prozeßvoraussetzungen. Vielmehr wird die Verurteilung durch die Anklage vom 21. September 1977 und den Eröffnungsbeschluß vom 8. Januar 1979 mit gedeckt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift angenommen, der Angeklagte habe den Bankrott zum Nachteil der Gläubiger der K. KG begangen, über deren Vermögen am 10. März 1972 das Konkursverfahren eröffnet wurde, während nach Auffassung des Landgerichts die Gläubiger des Angeklagten benachteiligt sind, die am 2. Mai 1972 von der Eröffnung des Konkurses über sein persönliches Vermögen betroffen worden sind. Die unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Würdigung des Tatgeschehens ändert jedoch nichts daran, daß es in beiden Fällen um denselben Lebenssachverhalt geht, nämlich um die Abhebung von 660.000,00 DM von einem Konto des Angeklagten bei der Bank für Gemeinwirtschaft P. am 2. Februar 1972 und das Beiseiteschaffen dieses Betrags. Demnach handelt es sich um eine und dieselbe Tat im prozessualen Sinne, mag sie sich nach dem maßgebenden Ergebnis der Hauptverhandlung auch anders darstellen als in der zugelassenen Anklage (§ 264 StPO).

11

II.

Auch die Angriffe, die der Angeklagte mit seinen Ausführungen zur Sachrüge gegen das Urteil richtet, sind unbegründet.

12

1.

Der Schuldspruch wegen Bankrotts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

a)

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze. Die Revision versucht im Ergebnis, die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch eine eigene zu ersetzen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Auslegung und den Beweiswert der von M. unterzeichneten Quittung über die in Rede stehenden 660.000,00 DM als auch hinsichtlich der Einzelheiten bei der Abhebung des Geldes (UA S. 93). Mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Strafkammer war auch nicht gehalten, bei der Beweiswürdigung auf alles einzugehen, was die Zeugen bekundet haben. Mit der in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Aussage des Zeugen D. brauchte sie sich schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil der Angeklagte auch nach dieser Aussage im Besitz des Geldes geblieben ist und weil er selbst einräumt, daß er die 660.000,00 DM vom Konto der Bank für Gemeinwirtschaft abgehoben hat (UA S. 77).

14

b)

Die 660.000,00 DM hätten im Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen des Angeklagten zur Konkursmasse gehört. Denn nach Eingang der Schecksumme auf dem für ihn eröffneten Konto hatte der Angeklagte rechtlich eine Forderung gegen die Bank für Gemeinwirtschaft, und nach der Auszahlung des Betrags war er der Eigentümer des Geldes. Daß er sich den in dem Betrag verkörperten Vermögenswert nach den Feststellungen des Landgerichts vorher möglicherweise durch eine Straftat - Betrug gegenüber der Volksbank O. oder Untreue zum Nachteil der K. KG - verschafft hatte, schließt eine Bestrafung wegen Bankrotts nicht aus. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aF setzt ebensowenig wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, daß der Gemeinschuldner den beiseitegeschafften Vermögensbestandteil auf rechtmäßige Art und Weise erlangt hat (BGH GA 1955, 149, 150).

15

2.

Der Strafausspruch läßt gleichfalls Rechtsfehler nicht erkennen.

16

Der Tatrichter hat im Urteil nur die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das Landgericht brauchte also nicht auf alle Gesichtspunkte einzugehen, die in § 46 Abs. 2 StGB angeführt sind. Es brauchte sich im Urteil auch nicht mit all den Tatsachen auseinanderzusetzen, welche die Revision für strafzumessungsrelevant hält. Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, daß es bei der Untreue ein Mitverschulden des Geschädigten nicht erörtert hat. Aus der Entscheidung BGHSt 3, 218, auf die sich die Revision beruft, läßt sich nichts anderes herleiten; denn sie bezieht sich nur auf Fahrlässigkeitstaten. Die Erörterung eines eigenen Verschuldens des Geschädigten P. drängte sich im übrigen schon deshalb nicht auf, weil ihm nach den Festellungen wegen seines Vertrauens zum Angeklagten (UA S. 44, 49) gegenüber dessen vorsätzlichem Handeln lediglich eine Fahrlässigkeit gegen sich selbst angelastet werden kann. Die Urteilsgründe rechtfertigen schließlich nicht die Annahme, das Landgericht habe die lange Verfahrensdauer bei der Bemessung der maßvollen Einzelstrafen außer acht gelassen. Es hat sie als Strafmilderungsgrund zwar nur im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtstrafe ausdrücklich hervorgehoben (UA S. 106). Aus dem diesen Abschnitt einleitenden Hinweis, es habe die im folgenden angeführten Erwägungen bei der Gesamtstrafenbildung nochmals besonders berücksichtigt, ergibt sich jedoch, daß es sie auch zuvor bei der Festsetzung der Einzelstrafen nicht aus den Augen verloren hat.

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt