Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1961, Az.: 1 StR 126/61
Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung; Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfälschung ; Aufhebung eines Ausspruchs über eine Verfahrenseinstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 126/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 27.09.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Mai 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Im Sommer 1958 mietete der Angeklagte, ein britischer Staatsangehöriger, an mehreren Orten in Deutschland Kraftwagen zum Selbstfahren, die er dann seiner vorgefaßten Absicht entsprechend nicht zurückgab, sondern für sich verwertete. Im Sommer 1959 wiederholte er dies, wobei er sich die Kraftwagen jeweils nach Zürich bringen ließ, wo er sich in Hotels aufhielt. Er ist von den französischen Behörden in Paris festgenommen und auf Grund Auslieferungsbegehrens den deutschen Behörden übergeben worden.
Das Landgericht hat ihn "wegen fortgesetzten Gebrauchmachens einer schweren mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung" zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Hinsichtlich zweier Fälle, in denen der Angeklagte gleichartige strafbare Handlungen gegen schweizer Staatsangehörige in der Schweiz beging, hat die Strafkammer das Verfahren eingestellt.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Beide wenden sich mit der Rüge der Verletzung des sachlichen und des förmlichen Rechts gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens. Beide Revisionen haben Erfolg.
Der Angeklagte hält sich durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der ausschließlich in der Schweiz begangenen Einzeltaten für beschwert. Er ist der Meinung, daß diese beiden Handlungen in den Fortsetzungszusammenhang der beiden Taten fallen, wegen welcher er verurteilt worden ist. Er beantragt daher in erster Linie die bloße Aufhebung des Ausspruchs über die Einstellung des Verfahrens.
Die Revision richtet sich jedoch notwendig gegen das ganze Urteil. Würden die beiden Einzeltaten, hinsichtlich deren das Verfahren eingestellt wurde, mit den übrigen Einzeltaten in Fortsetzungszusammenhang stehen und hätten sie daher, wie nach der Revision zu folgern wäre, in die Verurteilung einbezogen werden müssen, so hätte sich bei wörtlich gleichbleibendem Schuldspruch der Schuldumfang erweitert. Die Revision betrifft also auch den Schuldspruch. Sie ist zulässig (vgl. RG DJ 1936, 560).
Die Strafkammer hat das Verfahren wegen der in der Schweiz zum Nachteil von Schweizern begangenen Straftaten eingestellt, weil es insoweit an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit an einer Prozeßvoraussetzung fehle.
Mit Recht rügen der Angeklagte und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob auch diese Taten in den Zusammenhang der beiden fortgesetzten Handlungen fallen, deren sie den Angeklagten schuldig gesprochen hat. Wäre dies der Fall, so würde es einer Verurteilung auch wegen dieser Einzeltaten nicht entgegenstehen, daß bei ihnen, wie die Strafkammer meint, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB fehlen und der Angeklagte nicht ausdrücklich auch wegen dieser Taten von Frankreich ausgeliefert worden ist.
Eine Straftat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte (§ 3 Abs. 3 StGB). Da eine fortgesetzte Handlung nur eine Tat im Rechtssinne ist, wird sie hiernach im vollen Umfang auch da begangen, wo der Täter auch nur bei einer in den Fortsetzungszusammenhang fallenden Einzeltat tätig geworden ist. Hat also der Täter eine Einzeltat im Inland verübt, so ist die gesamte fortgesetzte Handlung im Sinne der §§ 3 und 4 StGB im Inland begangen und unterfällt damit schon nach § 4 Abs. 1 StGB dem deutschen Strafrecht (vgl. RGSt 49, 421, 425; 50, 423, 425; RG HRR 1939 Nr. 480), so daß es auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht mehr ankäme.
Auch der Grundsatz der "Spezialität" im Auslieferungsrecht (vgl. §§ 6, 54 des deutschen Auslieferungsgesetzes; Art. 16 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951) hindert es regelmäßig nicht, solche unselbständigen Teilakte einer fortgesetzten Handlung in die Aburteilung einzubeziehen, die im Auslieferungsbegehren nicht ausdrücklich aufgeführt waren (vgl. Meyer, die Einlieferung S. 137; Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht S. 362).
Die Feststellungen der Strafkammer zum Fortsetzungszusammenhang sind zwar sehr knapp und lassen insbesondere Ausführungen zu dem für die fortgesetzte Handlung kennzeichnenden Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]) vermissen. Angesichts der besonderen Umstände des Falles, des zeitlichen Zusammenhangs der Einzeltaten und der vom Angeklagten im einzelnen getroffenen Vorbereitungen erscheint es jedoch naheliegend, daß die Einzeltaten im Rahmen eines Gesamtvorsatzes begangen worden sind. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung hierzu nähere Feststellungen zu treffen.
Im übrigen ergibt sich aus den Akten (Bl. 353), daß der Angeklagte von den zuständigen französischen Stellen gemäß § 15 des französischen Auslieferungsgesetzes (in Übersetzung abgedruckt bei Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) formlos den deutschen Behörden übergeben worden ist, weil er sich mit seiner Auslieferung an diese einverstanden erklärt hat. In diesem Falle findet der Grundsatz der Spezialität keine Anwendung (vgl. Grützner a.a.O. Vorbem. 4 zum deutsch-französischen Auslieferungsvertrag und Anm. 58 zu Art. 16 dieses Vertrages, ferner Schultz a.a.O. S. 209 Anm. 251).
Hieraus ergeben sich auch Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint hat. Die Begründung, daß sich das deutsche Gericht ausschließlich auf die Verfolgung der Straftaten beschränken müsse, auf Grund deren der Angeklagte an die Bundesrepublik ausgeliefert worden sei, geht jedenfalls fehl. Er kann auch wegen anderer Taten bestraft werden.
Ob der Angeklagte deshalb nicht als "im Inland betroffen" angesehen werden kann, weil er formlos eingeliefert wurde und sich nicht auf freiem Fuß befindet und ob die Feststellung des weiteren Erfordernisses, daß der Täter nicht ausgeliefert werde, eine Entscheidung der für die Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung zuständigen deutschen Stelle auch im vorliegenden Falle voraussetzt, wie das Bayer. Oberste LG in GA 1958, 244 allgemein meint, braucht der Senat im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt noch nicht abschließend zu beurteilen.
Das Urteil muß jedenfalls auf beide Revisionen in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Seibert
Willms
Hübner
Fischer