Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.1979, Az.: 2 StR 750/78
Voraussetzungen der Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) einer unerlaubt erworbenen Schußwaffe durch nachträgliche Anmeldung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.08.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 750/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt
- AG Darmstadt
- OLG Frankfurt/M. - 21.09.1978
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 29, 91 - 94
- MDR 1979, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 195-196 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Waffengesetz
Prozessgegner
Radio- und Fernsehtechniker Manfred H. aus R., geboren am ... 1941 in D.
Amtlicher Leitsatz
Der Eigentümer einer unerlaubt erworbenen Schußwaffe, die am 1. März 1976 polizeilich sichergestellt war, hat durch Anmeldung der amtlich verwahrten Waffe vor dem 30. Juni 1976 keine Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 WaffG 1976 erlangt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1978 und
dessen Ergänzungsbeschluß vom 30. Oktober 1978
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. August 1979
beschlossen:
Tenor:
Der Eigentümer einer unerlaubt erworbenen Schußwaffe, die am 1. März 1976 polizeilich sichergestellt war, hat durch Anmeldung der amtlich verwahrten Waffe vor dem 30. Juni 1976 keine Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 WaffG 1976 erlangt.
Gründe
I.
Gelegentlich einer wegen des Verdachts von Straftaten durchgeführten Durchsuchung wurden beim Angeklagten am 12. Oktober 1974 unter anderem ein waffenbesitzkartenpflichtiges KK-Gewehr "Erma", Modell EG 71W, Kaliber 22 fB, das nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen war, sowie ein unter § 37 WaffG fallendes Gewehr sichergestellt und in Verwahrung genommen. Der Angeklagte meldete das KK-Gewehr am 17. Juni 1976 beim zuständigen Ordnungsamt an.
Das Amtsgericht Darmstadt hat ihn wegen Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Schußwaffe ohne behördliche Erlaubnis in Tateinheit mit Ausübung tatsächlicher Gewalt über einen verbotenen Gegenstand zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung der beiden Gewehre angeordnet. Die Berufung des Angeklagten ist unter Herabsetzung der verhängten Strafe verworfen worden. Mit seiner Revision wendet er sich gegen die Verurteilung und den Maßnahmenausspruch, soweit sie das KK-Gewehr betreffen.
Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erscheint dieses Begehren begründet. Es ist der Auffassung, hinsichtlich dieses Teils des Berufungsurteils greife die Vorschrift des § 59 Abs. 2 WaffG 1976 durch. An der entsprechenden Änderung der Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 1977 - 3 Ss 289/76 - sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1976 - 4 Ss 124/76 - gehindert. In ihnen wird die Ansicht vertreten, daß § 59 Abs. 2 WaffG 1976 keine Anwendung auf Schußwaffen findet, die bereits vor Anmeldung behördlich sichergestellt worden sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 21. September 1978 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
"Kann der Eigentümer einer unerlaubt erworbenen Schußwaffe, die am 1.3.1976 polizeilich sichergestellt war, durch Anmeldung der noch amtlich verwahrten Waffe vor dem 30.6.1976 Straffreiheit nach § 59 Abs. 2 WaffG erlangen?"
Nach Erlaß dieses Vorlegungsbeschlusses ist den Oberlandesgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 538/76 - (veröffentlicht in MDR 1977 S. 511), das auf dem entgegengesetzten Standpunkt beruht, zur Kenntnis gelangt. Mit Beschluß vom 30. Oktober 1978 hat es die Vorlage dahin ergänzt, daß es auch von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen möchte.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daß die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgebrachten Gründe keinen Anlaß geben, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Zutreffend geht das vorlegende Oberlandesgericht davon aus, daß die von ihn beabsichtigte Entscheidung den erwähnten Urteilen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm widersprechen würde.
III.
In der Sache teilt der Senat die Meinung des Generalbundesanwalts.
Bereits in seinem Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76 - hat er sich der genannten Entscheidung des ersten Senats vom 21. Dezember 1976 angeschlossen. An der dort vertretenen Rechtsauffassung hält er auch nach Prüfung der Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts fest.
Straffreiheit gemäß § 59 Abs. 2 WaffG 1976 wird nur demjenigen gewährt, der die Schußwaffe "nach Absatz 1" rechtzeitig angemeldet hat. Diese Vorschrift gilt aber lediglich für denjenigen, der am 1. März 1976 "die tatsächliche Gewalt" über die Waffe "ausgeübt" hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits zu der entsprechenden Formulierung in § 59 Abs. 1 WaffG 1972 entschieden hat (BGHSt 26, 12, 16), fehlt es an einer solchen tatsächlichen Sachherrschaft bei demjenigen, dessen Waffe im Laufe eines Ermittlungsverfahrens von der Polizei sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen worden ist. Denn er vermag nicht allein von sich aus das Verwahrungsverhältnis zu beenden und auf diese Weise die Waffe zurückzuerlangen. Sein Recht, eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, stellt keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit dar, sondern beweist gerade, daß ihm die tatsächliche Sachherrschaft entzogen worden ist. Angesichts dieser Besonderheiten kann offenbleiben, ob die Anwendbarkeit des § 59 WaffG 1976 gegenüber einem mittelbaren Besitzer stets ausgeschlossen ist. Jedenfalls verfügt der Betroffene in Fällen wie dem vorliegenden nicht über die "tatsächliche Gewalt".
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck jener Vorschrift. Mit deren Aufnahme in das Änderungsgesetz vom 4. März 1976 (BGBl I 417) wollte der Gesetzgeber die Gefahr verringern, daß illegal erworbene Schußwaffen in die Hände von Rechtsbrechern gelangen (vgl. Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - BTDrucks. 7/2379, S. 24 und Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf - BTDrucks. 7/4407, S. 11). Durch die Eröffnung einer neuen Anmeldefrist sollte der sicherheitspolitische Zweck einer möglichst vollständigen Erfassung der Schußwaffenbesitzer erreicht werden. In den Fällen der behördlichen Sicherstellung und Inverwahrnahme der Waffe wird den gesetzgeberischen Anliegen aber in einem weit stärkeren Maße Rechnung getragen als in denen einer bloßen Registrierung.
Damit fehlte für den Getzgeber jeglicher Anlaß, die Wohltat einer Amnestie auch denjenigen Personen zu gewähren, die ihre unbefugt erworbene und besessene Waffe erst nach deren behördlichen Sicherstellung und Inverwahrnahme "anmelden".
Ihre Einbeziehung in diese Regelung läßt sich - entgegen der von Hinze in NJW 1977, 667, 668 vertretenen und vom vorlegenden Gericht geteilten Meinung - auch nicht aus § 59 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WaffG 1976 folgern. Denn diese Bestimmung diente lediglich zur Klarstellung, daß diejenigen Schußwaffenbesitzer, die ihre Waffe bereits gemäß § 59 WaffG 1972 angemeldet hatten, nicht zu einer erneuten Anmeldung verpflichtet waren (BTDrucks. 7/2379, S. 25).
Willms
Mösl
Meyer
Ruß