Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1984, Az.: BVerwG 1 C 57.81
Ausländer; Ausweisung; Befristung; Sperrwirkung; Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 57.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 26.11.1980 - AZ: 7 K 266/80
- VGH Baden-Württemberg - 11.05.1981 - AZ: 1 S 411/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 69, 137 - 146
- DVBL 1984, 783-786 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 783-786 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1984, 201-203
- NJW 1984, 2053-2055 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 653 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1984, 516-517
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 AuslG steht im. Ermessen der Behörde, die den Ausländer ausgewiesen hat. Der Zweck der Ermessensermächtigung wird durch den Zweck der Ausweisung bestimmt. Die Behörde darf ihr Ermessen nicht so bilden, daß sie im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen und die zugrundeliegenden Taten dem Ausländer vorhält oder zu seinem Nachteil verwertet.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Mai 1981 wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen geändert:
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Antrag des Klägers, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, neu zu bescheiden. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 1980 zurückgewiesen.
Im übrigen wird unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 1980 die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, erstrebt eine Aufenthaltserlaubnis. Er hält sich seit 1963 im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm zuletzt bis zum 11. Juli 1975 erteilt. Das Landratsamt Esslingen wies den Kläger durch Verfügung vom 25. August 1975 nach einer Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs und Führens einer Schußwaffe im Jahre 1972 und einer weiteren Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung im Jahre 1974 aus. Die Verfügung wurde im Juli 1978 unanfechtbar, aber mit Rücksicht auf einen Rechtsstreit, den der Kläger wegen einer Sozialversicherungsrente führte, nicht vollzogen. Nach Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens forderte das Landratsamt den Kläger auf, zur Vermeidung der angedrohten Abschiebung das Bundesgebiet bis zum 15. Mai 1980 zu verlassen. Am 29. April 1980 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und machte u.a. geltend, daß er sich seit 18 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier mit einer jugoslawischen Staatsangehörigen zusammenlebe.
Das Landratsamt Esslingen lehnte den Antrag ab. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Das Verbot des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG schließe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Eine Befristung dieser Wirkung der Ausweisung komme derzeit wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten nicht, in Betracht. Bei ihrem Gewicht sei es geboten, die Ausweisung durchzusetzen. Daran ändere nichts, daß der Kläger sich seither straffrei verhalten habe. Straffreie Führung sei die Regel, wenn straffällig gewordene Ausländer unter dem Druck eines Ausweisungsverfahrens stünden.
Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide des Beklagten auf und verpflichtete unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden. Zur Begründung führte es aus, die Behörde habe nicht gewürdigt, daß die der Ausweisung zugrundeliegenden Straftaten dem Kläger nach § 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürften.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden (ESVGH 31, 188):
Der Beklagte sei durch § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG gehindert, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Kläger könne nicht verlangen, daß die Behörde diese Wirkung der Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG befriste. Die Erwägungen, mit denen der Beklagte die Befristung ablehne, seien ermessensfehlerfrei.
Der Kläger sei 1975 wegen zweier schwerwiegender Straftaten ausgewiesen worden, die ein solches Vorgehen aus spezial- und generalpräventiven Gründen erfordert hätten. Mit dem Vorbringen des Klägers, er habe sich seit 1974 nichts mehr zuschulden kommen lassen, habe sich die Behörde ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt. Es könne dahinstehen, ob sich die im Ausweisungsverfahren angestellte Prognose, der Kläger werde möglicherweise neue Straftaten begehen, noch aufrechterhalten lasse. Dem Widerspruchsbescheid sei nicht zu entnehmen, daß diese Befürchtung dafür maßgebend sei, von der Möglichkeit der Befristung noch keinen Gebrauch zu machen. Die Behörde wolle vielmehr wegen der Schwere der Straftaten des Klägers mit Rücksicht auf den generalpräventiven Zweck der Ausweisung auf der Durchsetzung der Maßnahme bestehen. Diese Begründung entspreche dem Zweck der Ermessensermächtigung. Eine nachträgliche Befristung könne zwar nicht in jedem Falle mit der Begründung abgelehnt werden, es müsse zunächst der generalpräventive Zweck der Maßnahme durch Ausreise erfüllt werden. Die für die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung sprechenden Gesichtspunkte müßten mit den entgegenstehenden Belangen des Ausländers abgewogen werden. Das aber habe der Beklagte beachtet.
Aus dem bloßen Zeitablauf seit Erlaß der Ausweisungsverfügung ergebe sich nicht, daß die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Es wäre mit Sinn und Zweck einer Ausweisung unvereinbar, wenn die Behörde, die einem ausgewiesenen Ausländer die Erledigung persönlicher Angelegenheiten im Bundesgebiet ermögliche, danach von dem Vollzug der Ausweisung völlig ansehen müßte.
Die Behörde habe das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG nicht berücksichtigen müssen. Dieses Verwertungsverbot bedeute nicht, daß die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen seien, wenn bezüglich der Verurteilungen Tilgungsreife eingetreten sei. § 49 Abs. 1 BZRG verbiete es, getilgte oder tilgungsreife strafrechtliche Verurteilungen zum Gegenstand einer Ausweisung zu machen. Der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG liege aber allein die Frage zugrunde, ob die Gefahr, der die Ausweisung begegnen solle, fortbestehe und deshalb den Vollzug der Maßnahme weiterhin erfordere. Vorgehalten i.S. des § 49 Abs. 1 BZRG werde dem Ausländer hierbei der mit der Ausweisung verfolgte Zweck. Ob dieser erreicht sei, hänge nicht davon ab, ob die der Ausweisung zugrundeliegenden Verurteilungen inzwischen tilgungsreif geworden seien. Eine gegenteilige Ansicht lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift herleiten. Nach § 15 Abs. 1 AuslG werde die Ausweisung grundsätzlich unbefristet verfügt, selbst wenn sich der Zeitpunkt der Tilgungsreife absehen lasse. Hätte § 49 Abs. 1 BZRG die gegenteilige Bedeutung, würde diese Grundentscheidung bedeutungslos, denn es stünde von vornherein fest, daß die Sperrwirkung, abgesehen von den Fällen des § 43 Abs. 3 BZRG, niemals unbefristet Bestand habe. Andere Gesichtspunkte, die es erforderten, den Vollzug der Ausweisung zurückzustellen, seien nicht ersichtlich.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er rügt die Verletzung des § 49 Abs. 1 BZRG und vertritt die Auffassung, ihm dürfe der weitere Aufenthalt nicht länger verwehrt werden, nachdem sich die im Bundeszentralregister getilgten Verurteilungen nicht mehr gegen ihn verwerten ließen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt nimmt wie folgt Stellung:
Für das Begehren des Klägers, schon vor der Ausreise aufgrund der Ausweisung eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, sei die Regelung des § 15 Abs. 1 AuslG nicht einschlägig. Sie beziehe sich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Vollzug der Ausweisung. Dadurch werde aber nicht ausgeschlossen, daß die Behörde bei Vorliegen besonderer Umstände die unanfechtbare Ausweisung überprüfe und ggf. aufhebe oder die Ausweisungswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG befriste und gleichzeitig von der vorherigen Ausreise absehe. Für eine Befristung könne u.a. von Bedeutung sein, ob der Ausgewiesene freiwillig ausgereist sei.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Revisionsbegehren des Klägers ist dahin zu verstehen, daß er unter Abänderung des Berufungsurteils die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt. Durch dieses Urteil ist der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet worden, über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden. Zu Recht ist das Berufungsgericht sinngemäß davon ausgegangen, daß sich dieser Antrag und demgemäß auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur neuen Bescheidung nicht nur auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch auf die Befristung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelten Sperrwirkung der Ausweisung beziehen.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Aufenthaltserlaubnis betrifft. Dagegen hat sie bezüglich der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung Erfolg.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG darf einem ausgewiesenen Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann - auch nachträglich - diese Wirkung der Ausweisung durch die Behörde, die die Ausweisung verfügt hat, befristet werden. Im Falle des Klägers ist die Sperrwirkung bisher nicht durch nachträgliche Befristung beseitigt worden. Sie wirkt daher fort, so daß der Beklagte dem Kläger gegenwärtig eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilen darf. Er ist folglich z.Z. auch nicht verpflichtet, über den Erlaubnisantrag neu zu entscheiden. Daß, wie noch darzulegen ist, die Befristung der Sperrwirkung dem Kläger aus rechtsfehlerhaften Erwägungen versagt wurde, bedeutet nicht, daß auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vor Beseitigung der Sperrwirkung rechtswidrig wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Ob der Beklagte dann zur Neubescheidung wegen der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wäre, wenn dem Kläger ein Rechtsanspruch gegen ihn zustünde, daß bereits jetzt die Sperrwirkung der Ausweisung beseitigt wird, kann dahinstehen. Einen solchen Rechtsanspruch hat der Kläger nicht. Das steht nach der Abweisung des über das Neubescheidungsbegehren hinausgehenden Klageantrages durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig fest (§ 121 VwGO).
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, über die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung neu zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG), hat das Berufungsurteil keinen Bestand.
Zutreffend haben allerdings die Vorinstanzen angenommen, daß für dieses Ziel des Klägers die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG einschlägig ist. Soll einem ausgewiesenen Ausländer der (erlaubnisbedürftige) rechtmäßige Aufenthalt wieder ermöglicht werden, so geschieht dies nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Ausländer nicht ausgereist ist, im Wege der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und der anschließenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwGE 60, 75 [81]; 60, 133 [138 f.]; Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 98 [S. 65]). Damit stimmt überein, daß eine der Ausweisung von vornherein beigefügte Frist bereits vor der Ausreise des Ausländers ablaufen und die Sperrwirkung beseitigen kann (BVerwGE 60, 284 [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80] [285]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG soll verhindern, daß eine (andere) Ausländerbehörde durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine der Ausweisung widersprechende und sie damit beseitigende Entscheidung trifft, obwohl die Ausweisungsbehörde die Fernhaltung des Ausländers weiterhin für geboten hält. Diese Funktion gibt nichts für die Auffassung her, der Ausländer müsse vor einer die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ermöglichenden Beseitigung der Sperrwirkung ausgereist sein. Es besteht kein Grund, von der Möglichkeit, einem ausgewiesenen Ausländer den Aufenthalt wieder zu gestatten, dann nicht in den vom Gesetz dafür ausdrücklich vorgesehenen Formen Gebrauch zu machen, wenn der Ausländer nicht ausgereist ist. Die Regelung des § 15 Abs. 1 AuslG unterscheidet nicht zwischen befolgten und nicht befolgten Ausweisungen.
Über die Befristung der Sperrwirkung entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Maßgebend dafür ist der Zweck der Ausweisung. Die Sperrwirkung soll solange bestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert (BT-Dr. IV/868 S. 15). Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5 mit Nachweisen). Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Ist z.B. der Ausländer ausgewiesen worden, weil von ihm Straftaten befürchtet wurden, kann demgemäß diese Gefahr deswegen fortbestehen, weil er nach seiner Ausweisung strafbare Handlungen begangen hat (Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - a.a.O.).
Im Rahmen dieses Ermessens hat die Behörde nur begrenzt zu prüfen, ob dem Ausländer der Aufenthalt erneut ermöglicht werden kann, nämlich allein im Einblick auf den Zweck der Ausweisung. Die Befristung läßt das Verbot des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG entfallen mit der Folge, daß ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der dafür zuständigen Behörde wieder nach dem Maßstab des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu prüfen ist. Sie besagt dagegen nicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder das Ermessen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zugunsten des Ausländers auszuüben ist. Mithin erstreckt sich hierauf auch nicht die im Rahmen des Ermessens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorzunehmende Prüfung. Das Gewicht des Interesses des Ausländers, sich wieder erlaubt im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist demnach für die Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung nur insoweit erheblich, als es mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks abzuwägen ist. Im übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem Erlaubnisverfahren vorbehalten.
Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung bezüglich des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung auf die vom Kläger begangenen Straftaten und ihre Schwere abgestellt und ihretwegen eine Befristung abgelehnt. Dabei hat er die Zeit straffreier Führung, auf die sich der Kläger beruft, für unwesentlich erachtet, weil der Kläger unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens gestanden habe. Er hat sich somit davon leiten lassen, ob auch gegenwärtig die Befürchtung neuer strafbarer Handlungen des Klägers begründet ist. Diese Frage hat er wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten auch unter Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen Zeit bejaht. Diese Erwägung entspricht im Grundsatz des dargelegten Zweck der Ermessensermächtigung. Sie ist gleichwohl rechtswidrig, weil sie dem Verbot des § 49 Abs. 1 BZRG widerspricht.
Nach § 49 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn sie im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen sind. Die Eintragungen über die beiden der Ausweisung zugrundeliegenden Verurteilungen waren fünf Jahre nach der letzten Verurteilung zu tilgen, wenn vor Eintritt der Tilgungsreife eine neue Eintragung nicht erfolgte (§§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 a, 45 Abs. 1, 3 BZRG). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß danach die erwähnten zwei Verurteilungen des Klägers tilgungsreif sind. Das hat das Berufungsgericht nach dem Sinnzusammenhang seiner Entscheidung ebenfalls als feststehend angenommen, so daß davon auch im Revisionsverfahren auszugehen ist.
Tilgung und Tilgungsreife bewirken nicht, daß eine Ausweisungsverfügung, die aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung erlassen wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Eine solche Verfügung ist eine im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangene verwaltungsbehördliche Entscheidung, die nach § 49 Abs. 2 BZRG von der Tilgung und Tilgungsreife unberührt bleibt. Im übrigen ist aber das - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - für den gesamten Rechtsverkehr geltende Verbot des § 49 Abs. 1 BZRG anwendbar. Auch nach dem Zweck des Verbots, den Strafmakel zu beseitigen und die Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft zu erleichtern (vgl. BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74] [365]), ist das Ausländerrecht nicht ausgenommen. Eine der Ausnahmen des § 50 BZRG greift hier nicht Platz. Insbesondere trifft § 50 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht zu, denn diese Regelung bezieht sich nur auf die innere und äußere Sicherheit des Staates (Bayer. VGH, NJW 1978, 1123), die durch den Kläger nicht gefährdet wird. Liegt ein Ausnahmefall nicht vor, so hat die Ausländerbehörde das Verbot des § 49 Abs. 1 BZRG nicht nur bei Erlaß einer Ausweisungsverfügung, sondern auch dann zu beachten, wenn sie nachträglich darüber entscheidet, ob die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG aufrechterhalten oder beseitigt werden soll. Sie darf demnach ihr Ermessen nicht so bilden, daß sie getilgte und tilgungsreife Verurteilungen und die ihnen zugrundeliegenden Taten dem Ausländer vorhält oder zu seinem Nachteil verwertet, d.h. erörtert oder aus ihnen dem Ausländer ungünstige Folgerungen zieht. Ein Verstoß gegen das Vorhalteverbot stellt sich als Mangel des Verwaltungsverfahrens dar, während ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot einen sachlich-rechtlichen Fehler bedeutet (vgl. Götz, Das Bundeszentralregister, 2. Aufl., 1977, § 49 Anm. 19).
Der Beklagte hat nach dem Widerspruchsbescheid seine Entscheidung auf das strafbare Verhalten des Klägers und das Gewicht gestützt, das er diesem Verhalten im Hinblick auf eine gegenwärtige Gefahr neuer Verfehlungen des Klägers beimißt. Damit hat er die Taten, die zu den beiden Verurteilungen geführt haben, nicht nur dem Kläger vorgehalten, sondern auch zu seinem Nachteil verwertet, denn er hat aus ihnen auf die nach seinem Ermessen in diesem Zusammenhang für die Ablehnung maßgebende Gefährlichkeit des Klägers geschlossen. Dieser Ablehnungsgrund ist folglich rechtswidrig.
Im Ergebnis entsprechend ist die Entscheidung des Beklagten im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Ausweisung zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Behörde halte diesen Zweck mangels Ausreise des Klägers nicht für hinreichend verwirklicht. Danach legt das Berufungsgericht den Widerspruchsbescheid dahin aus, daß für die Behörde das Fortbestehen des generalpräventiven Zwecks der Ausweisung einen weiteren selbständigen Ermessensgrund bildet. Diese Auslegung ist zwar revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht auch grundsätzlich dem Zweck der Ermessensermächtigung, wenn die Behörde die Sperrwirkung der Ausweisung aufrechterhält, solange der Ausweisungszweck mangels Ausreise des Ausländers nicht oder doch nur unvollkommen verwirklicht worden ist. Die Entscheidung des Beklagten verstößt jedoch in diesem Zusammenhang ebenfalls gegen das Verbot des § 49 Abs. 1 BZRG.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, mit der Entscheidung der Frage, ob aus Gründen der Generalprävention die Sperrwirkung der Ausweisung aufrechterhalten werden solle, werde nur dieser Ausweisungszweck dem Ausländer vorgehalten und nicht (erneut) Verurteilungen und Taten, die Anlaß für die Ausweisung waren. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Behörde mit der Entscheidung über die Sperrwirkung nicht notwendig entgegen § 49 Abs. 1 BZRG auf die Verurteilungen und die zugrundeliegenden Taten zurückgreift, die zu der Ausweisung geführt haben. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung muß aber daran anknüpfen, wie die Behörde im konkreten Fall ihr Ermessen gebildet hat. Nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides und den entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 5) ist für den Beklagten auch im vorliegenden Zusammenhang die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten bestimmend gewesen. Der Beklagte hat erklärtermaßen für seine Entschließung, die Ausweisung noch zu verwirklichen und demgemäß vorerst die Sperrwirkung nicht zu befristen, auch im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck das Verhalten des Klägers und dessen Gewicht maßgebend sein lassen. Damit hat der Beklagte nicht lediglich darauf abgehoben, welche Verhaltenssteuerung beabsichtigt ist und welches Gewicht ihr gegenüber dem Interesse des Ausländers an einem (weiteren) Aufenthalt beigemessen werden darf. Vielmehr hat er im Rahmen seines Ermessens das Verhalten des Klägers selbst zu einem Kriterium dafür gemacht, ob die Sperrwirkung aufrechterhalten oder beseitigt werden soll. Läßt sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in dieser Weise von dem strafgerichtlich abgeurteilten Verhalten des Ausländers motivieren, gelangt sie also wie hier "wegen" dieses Verhaltens und seiner Schwere zu ihren Entschluß, so hält sie dem Ausländer die Straftaten vor und verwertet sie bei ihrer Entscheidung zu seinem Nachteil. Insoweit gilt im vorliegenden Falle nichts anderes als für den oben erörterten spezialpräventiven Zweck der Ausweisung. Die Ermessensbetätigung widerspricht daher auch in diesem Punkte dem Verbot des § 49 Abs. 1 BZRG.
Demgegenüber greifen auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht durch: Die dargelegte Auffassung des erkennenden Senats bedeutet nicht, daß die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung nach Ablauf der Tilgungsfrist stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt, und daß nach der Tilgung oder Tilgungsreife der Zweck der Ausweisung ohne weiteres erfüllt ist. Es können einem Verwertungsverbot nicht unterliegende Umstände vorliegen, nach denen die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung ohne Rücksicht auf die Tilgung oder Tilgungsreife früherer Verurteilungen sachgerecht ist, wie z.B. - was hier einschlägig sein könnte - ein illegaler Aufenthalt des Ausländers nach seiner Ausweisung (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Gegen die Anwendbarkeit des Verwertungsverbots des § 49 Abs. 1 BZRG spricht ferner nicht, daß Ausweisungen in der Praxis regelmäßig unbefristet ergehen. Daraus folgt nämlich nicht, daß die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen und die zugrundeliegenden Taten i.S. des § 49 Abs. 1 BZRG dem Ausländer vorhalten und zu seinem Nachteil verwerten dürfte.
Schließlich hat die hier vertretene Auffassung nicht zur Folge, daß einem ausgewiesenen Ausländer nach einer längeren Duldung regelmäßig der weitere Aufenthalt ermöglicht werden müßte. Selbst im Falle einer Befristung der Sperrwirkung kann die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG grundsätzlich die Aufenthaltserlaubnis versagen, soweit nicht vorrangiges Recht anderes gebietet. Das Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf regelmäßig insbesondere darauf gestützt werden, daß seit dem Anwerbestopp im Jahre 1973 Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht gestattet werden und daß es demgemäß bei Fehlen besonderer Umstände sachgerecht ist, ausgewiesene Ausländer davon auch dann nicht auszunehmen, wenn sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind.
Der Beklagte hat daher über den Antrag auf Befristung der Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Änderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Stuttgart für jeden Rechtszug auf 8.000 DM festgesetzt.
Mit der Klage werden zwei Streitgegenstände von selbständigem Wert geltend gemacht, deren Einzelwerte mit je 4.000 DM zu bemessen und zusammenzurechnen sind (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO). Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG sind zugleich die vorinstanzlichen Streitwertbeschlüsse zu ändern.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen