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§ 3 BZRG - Inhalt des Registers

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Amtliche Abkürzung
BZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-7

In das Register werden eingetragen

  1. 1.
    strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
  2. 2.
    (aufgehoben)
  3. 3.
    Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
  4. 4.
    gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
  5. 5.
    gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
  6. 6.
    nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).