Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1975, Az.: 3 AZR 446/74
Altersversorgung; Gewährung durch Arbeitgeber; VerbindlichesBlankettangebot; Versorgungsbedingungen; Billigkeitsrahmen; Betriebsveräußerung; Haftung des neuen Inhabers; Wirtschaftliche Schwierigkeiten; Beschränkung der Versorgungsverpflichtungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.03.1975
- Aktenzeichen
- 3 AZR 446/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Offenbach 20.11.1973 - 1 Ca 291/73
- LAG Frankfurt 01.07.1974 - 1 Sa 133/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1975, 1114
- DB 1975, 1563-1564 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bekanntgegeben, er werde eine Altersversorgung gewähren, und hat er dabei die Versorgungsbedingungen im einzelnen nicht geregelt, so kann darin ein verbindliches Blankettangebot liegen, das zu seiner Gültigkeit nicht der ausdrücklichen Annahme durch die Arbeitnehmer bedarf. Dem Arbeitgeber verbleibt danach nur das Recht, die Versorgungsbedingungen im Rahmen der Billigkeit festzulegen. Entspricht seine Entscheidung nicht der Billigkeit oder bleibt der Arbeitgeber ganz untätig, so ist es nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Aufgabe der Gerichte, auf Antrag des Arbeitnehmers die verbliebene Lücke zu schließen (Bestätigung von BAG AP Nr. 110 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
2. Ob bei einer Betriebsveräußerung der neue Betriebsinhaber für bestehende Versorgungsansprüche nach § 613a BGB haftet, bleibt unentschieden. Jedenfalls könnte eine solche Haftung nicht dazu führen, daß einem Versorgungsempfänger gegen seinen Willen sein bisheriger Schuldner entzogen wird (im Anschluß an BAG vom 2.10.1974 5 AZR 504/73 - AP Nr. 1 zu § 613a BGB = VersR 75, 552 (L)).
3. Ein Arbeitgeber kann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten Versorgungsverpflichtungen nur insoweit beschränken, als das zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zur Erhaltung des Betriebes beiträgt. Die Umstände, die solche Einschränkungen der Versorgungsleistungen rechtfertigen sollen, muß der Arbeitgeber genau darlegen; unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht. Wenn ein Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seinen Betrieb stillegt, brauchen Versorgungsempfänger Beeinträchtigungen ihrer Rechte im Interesse der besseren Befriedigung anderer Gläubiger nicht hinzunehmen (im Anschluß an BAG AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu III der Gründe) und BAG vom 16.3.1972 - 3 AZR 191/71 AP Nr. 9 zu § 61 KO (zu I. 4. der Gründe) = VersR 73, 139 (L)).