Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1972, Az.: 3 AZR 191/71
Ruhegehalt; Versorgungsanwartschaft; Konkurs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.03.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 191/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 19.11.1970 - 7 Ca 273/70
- LAG Hannover 24.03.1971 - 4 Sa 692/70
Rechtsgrundlagen
- § 6 KO
- § 22 KO
- § 26 KO
- § 61 KO
- § 67 KO
- § 69 KO
- § 70 KO
- Abschnitt 41 Einkommensteuer-Richtlinien
Fundstellen
- BAGE 24, 204 - 213
- DB 1972, 2116-2119 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 83 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 167
- VersR 1973, 139 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört hat und der vor dem 65. Lebensjahr wegen Konkurses der Firma aus deren Diensten scheidet, bleibt die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaft erhalten.
2. Für die Erhaltung der Anwartschaft spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Gemeinschuldners oder des Konkursverwalters beendet worden ist oder ob sich die Parteien mit Rücksicht auf den Konkurs einvernehmlich getrennt haben.
3. Hatte sich der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht vorbehalten, "soweit es die wirtschaftliche Lage unseres Betriebes erfordert", so kann ein solcher "wirtschaftlicher Vorbehalt" dann keine Leistungsverweigerung rechtfertigen, wenn das Unternehmen in Konkurs geraten ist.
4. Im Konkursfall verwandelt sich die Versorgungsanwartschaft in einen Zahlungsanspruch. Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewachsene Wert der Anwartschaft ist nach § 69 KO zu schätzen.