Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1991, Az.: 1 StR 604/90
Unterbinden der Wiederholung von auf die Sachkunde des Sachverständigen zielender Fragen durch den Vorsitzenden; Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 604/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 19.09.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Klaus-Günther W. aus W., geboren am ... 1952 in N.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. in der Verhandlung,
Rechtsanwältin ... aus K. bei der Verkündung als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1989 im Fall A V 6 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter Beteiligung an einem Versicherungsbetrug sowie wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch teilweise Erfolg.
II.
1.
Die Verfahrensrüge, an dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht verworfen worden sei, dringt nicht durch. Aus der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, daß dieser erst dann mit der Bemerkung, er werde die ständige Wiederholung "kleinkrämerischer Fragen" nicht weiter hinnehmen, in die Befragung des Sachverständigen Dr. A. durch den Verteidiger eingegriffen hat, als dieser die Sachkunde des Gutachters wiederholt grundlos in Frage stellte. Der Sachverständige hatte die Frage des Verteidigers, ob das Opfer durch die Explosion der Sprengvorrichtung auch tödliche Verletzungen hätte erleiden können, bejaht. Auf Nachfragen hatte der Gutachter zur Darlegung seiner Sachkunde auf entsprechende, ihm bekannte Versuchsreihen des Bundeskriminalamts verwiesen. Die dennoch vom Verteidiger mehrfach "in süffisantem Ton" wiederholte Frage, ob er denn überhaupt über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage verfüge, war damit bereits beantwortet worden. Die gleichwohl ständige Wiederholung auf die Sachkunde des Sachverständigen zielender Fragen konnte deshalb vom Vorsitzenden nach §§ 238, 241 Abs. 2 StPO unterbunden werden, zumal auch die Art ihres Vorbringens den Eindruck erwecken konnte, es gehe der Verteidigung nicht mehr um sachliche Aufklärung.
Die Berechtigung des Einschreitens durch den Vorsitzenden mußte sich bei verständiger Würdigung auch dem Angeklagten aufdrängen. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation, insbesondere auch der Tatsache, daß der Vorsitzende die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens in Aussicht gestellt und dem Verteidiger alsbald Gelegenheit zu weiteren Fragen an den Sachverständigen gegeben hat, bestand daher für den Angeklagten auch bei der gewählten Form der Verhandlungsleitung kein begründeter Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters zu zweifeln.
2.
Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung in den Fällen 3 a und 3 b, 4 und 5 der Entscheidungsgründe erschöpfen sich in dem Versuch, die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer durch eigene, abweichende Feststellungen zu ersetzen und aufgrund eigener Wertung der Beweismittel zu anderen Feststellungen zu gelangen. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden und kann dessen Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; die umfangreiche und sorgfältige Beweiswürdigung der Strafkammer läßt solche Fehler nicht erkennen.
3.
Die rechtliche Bewertung der Taten des Angeklagten durch die Strafkammer weist ebenso wie die Strafzumessung in den Fällen A V 1 (D II 1), A V 3 (D II 2), A V 4 a und 4 b (D III), A V 5 (D IV) und A V 7 (D V) keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.
III.
Die Sachrüge hat jedoch Erfolg, soweit die Strafkammer im Fall A V 6 (D I) die Milderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) versagt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353). Hierbei kommt jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zu (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88], insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4).
Eine sorgfältige Erörterung dieser Umstände ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten namentlich dann geboten, wenn nur die versuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermöglicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar widerspricht die Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe bei lediglich versuchter Tat ebenso wie bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht dem Grundgesetz, wenn im Einzelfall das - wegen des ausgebliebenen Erfolgs - geringere Maß an strafrechtlicher Schuld durch erhebliche schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BVerfGE 50, 5, 9, 11) [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78]; doch ist der Besonderheit der absoluten Strafdrohung Rechnung zu tragen.
Das Landgericht war sich dieser besonderen Situation im Grundsatz bewußt (UA S. 152), hat sie aber nicht in allen Belangen hinreichend berücksichtigt. Insbesondere läßt das Urteil eine Würdigung des Umstands vermissen, daß eine eigentliche Lebensgefahr nach dem konkreten Ablauf der Dinge zu keiner Zeit bestand, der Erfolg also nicht ganz nahe lag; das unterscheidet die Tat von anderen Fällen, in denen - etwa - nur sofortige Notoperation das Leben gerade noch erhalten kann.
Diese relative Erfolgsferne wiederum hatte ihre Wurzel nicht zuletzt in der Art des benutzten Sprengkörpers. Das Landgericht stellt selbst den Vergleich zwischen der "verhältnismäßig geringen Wirkung" der hier verwendeten Briefbombe und der "vernichtenden Sprengwirkung" bei anderen Anschlägen an (UA S. 153) und relativiert damit die Gefährlichkeit des Versuchs.
Schließlich waren die Folgen der Tat zwar beträchtliche, mit dauernder Behinderung verbundene Verletzungen von Frau W., doch erreichen die Verletzungen nicht das Ausmaß schwerer Körperschäden, wie sie etwa in § 224 StGB einen qualifizierenden Tatbestand der Körperverletzung begründen.
Alles in allem bedarf die Straffrage im Fall A V 6 der Urteilsgründe daher neuer Verhandlung. Der Senat weist noch darauf hin, daß der Begriff des "beendeten Versuchs" (UA S. 157) seine eigentliche Bedeutung im Recht des strafbefreienden Rücktritts hat, über die Nähe der Tat zum Taterfolg aber wenig aussagt. Beendeter wie unbeendeter Versuch können gleichermaßen bis nahe zum Erfolg geführt, ihn aber auch bei weitem verfehlt oder nur eine geringe Gefährdung des Rechtsguts verursacht haben (vgl. BGH, Beschl. vom 29. November 1990 - 1 StR 618/90). Allenfalls das Handlungsunrecht, kaum aber das Erfolgsunrecht kann mit der Beendigung oder Nichtbeendigung des Versuchs näher gekennzeichnet werden.
Bei der Neuzumessung der Strafe kann im übrigen der besondere Vertrauensbruch, der die Tat kennzeichnet, berücksichtigt werden.
IV.
Die Kostenbeschwerde ist durch Aufhebung der Gesamtstrafe gegenstandslos.
Ulsamer
Foth
Granderath
v. Gerlach