Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1990, Az.: 1 StR 618/90
Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung beim beendigten Versuch; Straferschwerende Berücksichtigung einer Ausländereigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 618/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 07.06.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 105
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Abaz F. aus S., geboren am ... 1955 in B. (Jugoslawien).
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch der beendete Versuch kann - wie der unbeendigte - nahezu bis zum Erfolg geführt, kann ihn aber auch bei weitem verfehlt oder nur zu einer geringen Gefährdung des Rechtsguts geführt haben. Das ist bei der Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 23 II, 49 I StGB angebracht ist, zu berücksichtigen.
- 2.
Die straferschwerende Berücksichtigung der Ausländereigenschaft eines Angeklagten ist unstatthaft (hier: Mißbrauch des Gastrechts).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. November 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Juni 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht aus:
"Sowohl die Schuld des Angeklagten als auch der Gedanke der Generalprävention erfordern eine empfindliche Bestrafung. Es kann nicht hingenommen werden, daß Ausländer, die das Gastrecht der Bundesrepublik Deutschland wegen politischer Verfolgung in Anspruch nehmen, hier ihre Nationalitätenkonflikte mit gewalttätigen Mitteln austragen".
Diese Erwägung läßt besorgen, das Landgericht habe die Ausländereigenschaft des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (vgl. Mösl NStZ 1981, 131, 133; 1982, 148, 150, je mit Rechtsprechungsnachweisen). Nicht von vornherein unzulässig wäre zwar die Erwägung gewesen - sofern dies tatsächlich so wäre -, wegen der großen Anzahl von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Nationalitätenkonflikten müßten generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, besonders wenn andererseits - wie hier - mildernd in Rechnung gestellt wird, daß in dem Asylantenheim Spannungen zwischen den verschiedenen jugoslawischen Volksgruppen herrschten. Doch läßt sich die angeführte Urteilsstelle nicht eindeutig in diesem Sinn auslegen. Die Verknüpfung von Schuld und Generalprävention sowie der Hinweis auf das "Gastrecht" geben vielmehr Anlaß zu der eingangs erwähnten Besorgnis.
Der Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß der Satz, beim beendigten Versuch bestehe "in der Regel" kein Anlaß zur Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, in dieser Allgemeinheit nicht gilt. Im vorliegenden Fall zwar hätte er den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährdet, weil die mit Tötungsvorsatz verursachten Messerverletzungen im Bauch und am Hals nur infolge "außerordentlich glücklicher" Umstände nicht zum Tod des Opfers geführt hatten. Allgemein aber besteht zwischen Beendigung des Versuchs und Nähe der Tatvollendung kein unmittelbarer Zusammenhang. Auch der beendigte Versuch kann - wie der unbeendigte - nahezu bis zum Erfolg geführt, kann ihn aber auch bei weitem verfehlt oder nur zu einer geringen Gefährdung des Rechtsguts geführt haben. Das ist bei der Frage, ob Strafrahmenmilderung angebracht ist, zu berücksichtigen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgezeigt.
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach