Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1993, Az.: VII ZB 20/93
Zustellung eines unechten Versäumnisurteils; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Sorgfaltspflichtverletzung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1993
- Aktenzeichen
- VII ZB 20/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 24.06.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1994, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 371 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Withold M., R. straße ..., V.,
Prozessgegner
Eckhard H., Zur S., G.,
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Bliesener,
Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und
Dr. Wiebel
am 16. September 1993
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 11.419,53 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 19.375,41 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage teilweise durch ein unechtes Versäumnisurteil vom 4. November 1992 in Höhe von 11.419,53 DM abgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO bestätigt, daß er die nicht vollstreckbare Ausfertigung des Urteils am 20. November 1992 erhalten hat. Das bei den Gerichtsakten befindliche Empfangsbekenntnis trägt den Eingangs Stempel des Prozeßbevollmächtigten mit dem Datum des 20. November 1992 und dessen volle Unterschrift.
Gegen das unechte Versäumnisurteil hat der Prozeßbevollmächtigte am 28. Dezember 1992 Berufung eingelegt und am 22. Juni 1993 unter Wiederholung der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor:
Seinem Prozeßbevollmächtigten würden die Empfangsbescheinigungen regelmäßig ohne die dort aufgeführten Schriftstücke vorgelegt. Die eingehenden Schriftstücke würden entsprechend einer allgemeinen Anweisung von der Bürovorsteherin mit einem Eingangsstempel versehen und von einer langjährig geschulten Reno-Gehilfin daraufhin überprüft, ob Fristen notiert werden müßten. Im konkreten Fall habe er sich darauf verlassen, daß der Eingang richtig bearbeitet und daraufhin überprüft worden sei, daß das in der Empfangsbescheinigung genannte Schriftstück beigefügt gewesen sei. Die Versäumung der Berufungsfrist sei darauf zurückzuführen, daß keine Frist notiert worden sei. Als er die Versäumnis bemerkt habe, habe er festgestellt, daß die Ausfertigung des Versäumnisurteils in seiner Kanzlei nicht auffindbar gewesen sei. Daraus sei zu schließen, daß dem Empfangsbekenntnis keine Ausfertigung des Versäumnisurteils beigelegen habe.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht dem Kläger die beantragte
Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen.
1.
Die Berufungsfrist hat am 20. November 1992 zu laufen begonnen, weil durch das Empfangsbekenntnis Beweis dafür erbracht worden ist, daß der Prozeßbevollmächtigte das Schriftstück an diesem Tag entgegengenommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Erklärungen ist nicht geführt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat das Empfangsbekenntnis nach § 198 ZPO oder § 212a ZPO dieselbe Bedeutung wie die in § 196 ZPO geregelte Zustellungsurkunde. Da das von einem Rechtsanwalt abgegebene Empfangsbekenntnis nicht von einer Amtsperson abgegeben wird, handelt es sich nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO, sondern nur um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, die an sich nur vollen Beweis dafür begründet, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Für das Empfangsbekenntnis nach § 212a ZPO gelten jedoch im Hinblick auf die Bedeutung dieses Empfangsbekenntnisses für den Zivilprozeß besondere Grundsätze. Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89 = NJW 1990, 2125 [BGH 07.06.1990 - III ZR 216/89] m.w.N.). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig, er ist jedoch nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212a ZPO vollständig entkräftet ist und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 a.a.O.).
Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Den Anforderungen an den Gegenbeweis würde nur ein Geschehensablauf genügen, der den Schluß rechtfertigen würde, daß die Ausfertigung des Versäumnisurteils nicht im Büro des Rechtsanwalts eingegangen ist. Die Sachverhaltsschilderung des Klägers rechtfertigt hingegen lediglich die Annahme, daß die Ausfertigung des Versäumnisurteils möglicherweise nicht eingegangen ist. Damit ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die Ausfertigung eingegangen und im Geschäftsgang der Kanzlei verlegt wurde oder verlorengegangen ist. Damit ist der erforderliche Gegenbeweis nicht geführt.
2.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 12/89 = HFR 1990, 395; Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90 = VersR 1991, 124, jeweils m.w.N.) gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes, der ein Empfangsbekenntnis über eine Zustellung erteilt, daß er nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag der Zustellung in den Handakten oder anderweitig vermerkt oder durch besondere Einzelanweisung dafür sorgt, daß das Büropersonal das Datum festhält.
b)
Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht. Da der Prozeßbevollmächtigte die Frist nicht selbst vermerkt hat, hätte er durch eine auf den konkreten Vorgang bezogene Einzelanweisung an sein Büropersonal dafür sorgen müssen, daß das Datum notiert wird. Das ist nicht geschehen. Der Rechtsanwalt hat die Behandlung von zugestellten Schriftstücken, über die er ein Empfangsbekenntnis erteilt, in der Weise organisiert, daß sein Büropersonal aufgrund einer allgemeinen Anweisung das Datum der Zustellung notiert. Diese Ablauforganisation genügt nicht den vom Bundesgerichtshof festgelegten Anforderungen.
Thode,
Haß,
Hausmann,
Wiebel