Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1989, Az.: VII ZB 12/89
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist; Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Eintragung und Berechnung der Fristen durch den Prozessbevollmächtigten; Ausschluss von Fehlerquellen bei der Fristenkontrolle durch Einzelanweisungen oder organisatorische Maßnahmen; Versäumnis der Eingabe einer Frist in den Computer sowie der Vorlage an den Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1989
- Aktenzeichen
- VII ZB 12/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 28.04.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1990, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Franz Rudolf W. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Rolf und Roland W., S., V.
Prozessgegner
Arzt Dr. med. Alfred S., E. 14, V.-L.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß
am 28. September 1989
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28. April 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 43.000 DM
Gründe
1.
Die Beklagte führte für den Kläger Schreinerarbeiten aus. Wegen zahlreicher Mängel der von ihr erbrachten Leistungen verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 43.000 DM. Außerdem begehrt er festzustellen, daß ihm die Beklagte sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. Dezember 1988 der Klage stattgegeben. Dieses Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - wie sich aus dem Empfangsbekenntnis ergibt - am 30. Dezember 1988 zugestellt.
Die Beklagte hat mit einem am 20. Februar 1989 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie rechtzeitig begründet. Zugleich hat sie beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten werde die Einhaltung der Fristen durch einen Computer überwacht. Dies geschehe in der Weise, daß eine Anwaltsgehilfin die Fristen eingebe und die ordnungsgemäße Eingabe durch ihre Prozeßbevollmächtigten anhand einer täglich zusammen mit der eingegangenen Post vorgelegten Liste der Fristen kontrolliert werde. Eine Löschung der in den Computer eingegebenen Fristen sei nicht möglich; erledigte Fristen würden vielmehr mit einem Löschungsvermerk versehen. Dieser dürfe nur eingegeben werden, wenn der Schriftsatz zur Post gehe oder am gleichen Tag in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen werde. Der Computer nehme den Erledigungsvermerk nur dann an, wenn gleichzeitig ein lediglich dem jeweiligen Mitarbeiter bekanntes Paßwort eingegeben werde.
Die für die Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin sei von Weihnachten 1988 bis 9. Januar 1989 erkrankt gewesen und von einer anderen Anwaltsgehilfin vertreten worden. Diese zuverlässige und sorgfältige Angestellte, von der die Fristen stets fehlerfrei eingetragen und verwaltet worden seien, habe die Berufungsfrist nicht in den Computer eingegeben. Sie habe das mit der Gerichtspost eingegangene Urteil auch nicht ihren Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, so daß es sich nicht in der Liste der zu kontrollierenden einzutragenden Termine befunden habe.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. April 1989 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
2.
Die dagegen von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich ein Rechtsanwalt zwar bei der Wahrung prozessualer Fristen grundsätzlich seiner Büroangestellten bedienen und die Eintragung, Überwachung und Löschung der Fristen einer Angestellten übertragen (BGH NJW 1988, 2045 [BGH 13.01.1988 - IVa ZB 13/87]). Er ist jedoch verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und Berechnung der Fristen zu sorgen und durch Einzelanweisungen oder organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Fristenkontrolle auszuschließen (BGH NJW 1988, 2804 m.N.). Ob die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch die in ihrem Büro übliche Überwachung der Fristen durch Eingabe in einen Computer ihrer Organisationspflicht nachkommen, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere kann offen bleiben, ob auf diese Weise eine wirksame Fristenkontrolle sichergestellt ist.
b)
Denn die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verletzten bei Entgegennahme des zugestellten Urteils selbst eine ihnen obliegende Sorgfaltspflicht.
Der Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Zustellung erteilt, muß die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sicherstellen. Zwar ist nicht notwendig, daß das unterschriebene Empfangsbekenntnis erst nach vollständiger Fristensicherung in den allgemeinen Geschäftsbetrieb seines Büros gegeben und von dort an das zustellende Gericht zurückgesandt wird. Gibt das Büro das Empfangsbekenntnis jedoch vorher zurück, obliegt dem Rechtsanwalt eine besondere Sorgfaltspflicht, der er nicht durch allgemeine Weisungen gerecht werden kann (BGH Beschluß vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962 m.w.N.). Vielmehr muß er - überläßt er das unterzeichnete Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage wieder dem Geschäftsgang der Kanzlei - entweder unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornehmen oder durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen (BGH Beschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 = VersR 1985, 147; Beschluß vom 29. November 1984 - III ZB 14/84 = VersR 1985, 168, jeweils m.w.N.).
Dieser Sorgfaltspflicht kamen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schuldhaft nicht nach. Die Beklagte räumt selbst ein, daß das mit der Gerichtspost eingegangene Urteil ihren Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegt wurde und sich auch nicht in der Liste der einzugebenden Fristen befand. Der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Rechtsanwalt konnte daher im Zeitpunkt der Unterschrift nicht überprüfen, ob das Zustellungsdatum auf dem Urteil vermerkt und die Frist in den als Fristenkalender verwendeten Computer eingegeben worden war. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfalts- und Überwachungspflicht war er somit verpflichtet, bei Rückgabe des Empfangsbekenntnisses in den Geschäftsgang der Kanzlei zu kontrollieren, ob die nun laufende Frist tatsächlich im Computer gespeichert ist. Er hätte deshalb durch eine Einzelanweisung das Büropersonal entweder zur Überprüfung der im Computer bereits eingegebenen Fristen oder aber zur unverzüglichen Eingabe der Frist anhalten müssen.
Eine solche Weisung war vor allem deshalb geboten, weil ihm entgegen der in der Kanzlei für die Fristenkontrolle getroffenen Regelung das Empfangsbekenntnis weder mit dem Urteil noch mit der täglich anzufertigenden Liste der einzugebenden Fristen vorgelegt worden war. Er mußte daher annehmen, daß eine zuverlässige Fristenüberwachung in diesem Fall nicht sichergestellt war. Verließ er sich dennoch darauf, daß die Vertreterin der für die Fristenkontrolle zuständigen Büroangestellten die Frist bereits eingegeben hatte oder noch eingeben werde, handelte er nicht mit der gebotenen Sorgfalt und verletzte eine ihm obliegende Kontrollpflicht.
3.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 43.000 DM
Bliesener
Walchshöfer
Quack
Haß