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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1983, Az.: II ZR 82/82

Verjährung eines Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit; Kommanditbeteiligung sowie eine einheitliche stille Beteiligung eines Treuhänders; Auslegung des § 196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1983
Aktenzeichen
II ZR 82/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.03.1982

Fundstellen

  • DB 1983, 1296
  • MDR 1983, 821 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1729 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 561-563

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit verjährt nicht in abgekürzter Frist.

Redaktioneller Leitsatz

Die Eingehung von Verbindlichkeiten ist nicht von dem Begriff der Auslagen in Nr. 1 erfaßt. Darunter sind nämlich nur Zahlungen oder sonstigen Leistungen für Rechnung des Geschäftsherrn zu verstehen. Der korrespondierende Befreiungsanspruch stellt daher keinen Auslagenersatzanspruch iSd § 196 BGBdar.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 1982 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Ho. Land, Grundbesitz GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft. Der Beklagte ist durch Erklärung vom 3. März 1972 der Gesellschaft "über die als Treuhänderin handelnde Tr. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 200.000 DM" beigetreten, "wovon 25 % als Kommanditeinlage und 75 % als stille Beteiligung verwendet werden" sollten. Er hat dabei den Kommanditgesellschaftsvertrag, den Vertrag über die stille Gesellschaft und den Treuhandvertrag als für sich verbindlich anerkannt. Die Zeichnungssumme war "auf das Treuhandkonto der Tr. einzuzahlen". Der Beklagte zahlte je 50.000 DM am 31. März, 15. Juni und 12. September 1972. Der Kläger verlangt als Konkursverwalter die restlichen 50.000 DM, und zwar in erster Linie aus eigenem Recht der Gesellschaft, hilfsweise aus dem ihm abgetretenen Recht der Treuhänderin.

2

Der Beklagte hält seinen Beitritt aus mehreren Gründen für unwirksam. Er hat ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung angefochten. Des weiteren macht er geltend, ein Anspruch gegen ihn könne allenfalls der Treuhänderin zustehen. Deren Anspruch sei nicht wirksam an den Kläger abgetreten worden. Die verlangten 50.000 DM würden nicht mehr zur Deckung berechtigter Forderungen gegen die Gesellschaft benötigt. Er erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Hilfsweise rechnet er mit Schadensersatzansprüchen auf, die ihm nach seiner Ansicht gegen die Treuhänderin zustehen.

3

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

1.

Sie wendet sich allerdings zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht einen eigenen Anspruch der Kommanditgesellschaft verneint hat. Der Beklagte ist - die Wirksamkeit seines Beitritts unterstellt - nur "über die als Treuhänderin handelnde Tr. GmbH" beigetreten. Dem entsprechen die §§ 1 und 2 des Treuhandvertrages, wonach sich die Tr. "im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung des Treugebers ... beteiligen" und "eine einheitliche Kommanditbeteiligung sowie eine einheitliche stille Beteiligung halten" sollte, "an der neben dem Treugeber dieses Vertrages auf Grund gleichlautender Verträge weitere Treugeber unterbeteiligt sind bzw. sich unterbeteiligen werden". Nach dieser Vertragsgestaltung hat aus dem "Beitritt" des Beklagten nur die Treuhansa einen Anspruch gegen ihn erlangt.

6

Dafür, daß daneben, wie die Revision meint, auch ein Zahlungsanspruch der Gesellschaft hätte begründet werden sollen, ergibt das Vertragswerk nichts. Der Umstand, daß es in der Beitrittserklärung heißt, sie sei an die Gesellschaft einzusenden und bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch diese, bedeutet lediglich, daß sie die Tr. bei dem Abschluß des "Beitritts-", d.h. des Treuhandvertrages vertreten sollte.

7

Auch aus § 12 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages läßt sich kein Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen die Treugeber und damit den Beklagten herleiten. Nach dieser Bestimmung bestand "zwischen den Gesellschaftern Einigkeit, daß die Rechtsstellung derjenigen Gesellschafter, deren Zugehörigkeit zur Gesellschaft durch einen Treuhänder vermittelt wird, im weitestmöglichen Maße so gestaltet wird, als ob eine unmittelbare Zugehörigkeit zur Gesellschaft bestünde". Diese Vereinbarung war nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Zweck ausschließlich für die "Gesellschafter" verbindlich. Sie allein waren verpflichtet, das Treuhandverhältnis dem § 12 Abs. 1 entsprechend zu gestalten. Die Treugeber dagegen durften davon ausgehen, daß sich ihre Verpflichtungen abschließend aus dem vorformulierten, von ihnen lediglich mit dem Beitritt als verbindlich anzuerkennenden Treuhandvertrag ergaben. Ob zu den Pflichten der Tr. nach § 12 des Kommanditgesellschaftsvertrages gehört hätte, die Treuhandverträge so zu gestalten, daß sich aus ihnen auch ein Anspruch der Gesellschaft selbst auf Zahlung der Einlage gegen die Treugeber ergeben haben würde, braucht nicht entschieden zu werden; denn sie hat das jedenfalls nicht getan, und die Treugeber waren nicht verpflichtet, mehr zuzusagen oder gegen sich gelten zu lassen, als nach dem Treuhandvertrag von ihnen verlangt wurde.

8

2.

Dagegen ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, soweit sich der Kläger hilfsweise auf einen nach seiner Behauptung ihm abgetretenen Anspruch der Tr. aus § 4 des Treuhandvertrages stützt. Danach konnte diese von ihren Treugebern verlangen, "von allen im Zusammenhang mit dem Erwerb ... der Beteiligungen entstehenden Verpflichtungen" befreit zu werden. Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, ein solcher (in der Hand des Klägers in einen Zahlungsanspruch umgewandelter) Befreiungsanspruch sei gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Dem ist aber nicht zuzustimmen.

9

Nach jener Vorschrift verjähren zwar Ansprüche der Kaufleute für die Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Auslagen in zwei Jahren, und der Treuhandvertrag hatte auch in diesem Sinne eine Geschäftsbesorgung der Tr. für den Beklagten zum Gegenstand. Befreiungsansprüche, die ein Geschäftsführer (gemäß § 257 BGB oder - wie hier - kraft besonderer Vereinbarung) gegen den Geschäftsherrn hat, wenn er für diesen eine Verbindlichkeit eingegangen ist, gehören aber nicht dazu. Es handelt sich nicht um einen Anspruch "für" die Besorgung fremder Geschäfte, weil damit nur Vergütungsansprüche jeglicher Art für die Tätigkeit des Geschäftsführers erfaßt sind. Es geht aber auch nicht um "Auslagen". Denn Auslagen sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Zahlungen (oder sonstige Leistungen), die der Geschäftsführer aus seinem Vermögen für Rechnung des Geschäftsherrn an andere erbringt (Senatsurteil v. 28.4.1975, II ZR 5/74 WM 1975, 555 unter II 1; Canaris in GroßKomm. HGB 3. Aufl., § 354 Anm. 10). Dagegen kann man die Eingehung einer Verbindlichkeit schwerlich eine Auslage nennen. Das Gesetz unterscheidet denn auch in § 354 Abs. 2 HGB ausdrücklich zwischen "Auslagen" und "anderen Aufwendungen". Wenn aber das Bürgerliche Gesetzbuch einerseits in §§ 670, 256, 257 von Aufwendungen spricht, in § 196 Abs. 1 Nr. 1 dagegen diesen gesetzestechnischen Begriff gerade nicht verwendet, dann kann schon vom Gesetzeswortlaut her unter Auslagen nicht dasselbe wie unter Aufwendungen verstanden werden; verjährungsmäßig ist daher der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht mit dem auf Ersatz von Auslagen gleichzustellen.

10

Eine Gesetzesauslegung, wie sie das Berufungsgericht befürwortet, würde auch nicht zu sinnvollen Ergebnissen führen. Einmal erschiene es unbillig, wenn der Geschäftsführer seinen Befreiungsanspruch vorzeitig verlieren sollte, auch wenn er selbst noch länger als zwei Jahre für die Verbindlichkeit haftet, die er für den Geschäftsherrn eingegangen ist; das wird gerade im vorliegenden Falle deutlich, wo es keinen Grund gibt, den Beklagten insoweit verjährungsmäßig besser zu stellen, als wenn er selbst Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gewesen wäre.

11

Zum anderen wäre es nicht folgerichtig, daß der Geschäftsführer den Geschäftsherrn zwar noch nach Jahren voll in Anspruch nehmen kann, wenn er erst später den Gläubiger aus eigener Kasse befriedigt und damit den Anspruch auf Ersatz dieser Auslage mit einer dann erst anlaufenden Verjährungsfrist erwirbt, während vorher der Befreiungsanspruch, der wirtschaftlich auf einfachere Weise dasselbe Ergebnis herbeiführen sollte, vielleicht schon verjährt wäre. Die Beschränkung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf "echte" Auslagenersatzansprüche, die Befreiungsansprüche also nicht umfaßt, hat daher einen vernünftigen rechtspolitischen Sinn, der die gefundene Auslegung des Gesetzeswortlauts voll unterstützt.

12

3.

Die Revisionserwiderung macht noch geltend, nach einem - in einem anderen Rechtsstreit ergangenen - Urteil des Senats (BGHZ 84, 141 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]) stehe fest, daß die Treuhansa für den Beteiligungsverlust der Kapitalanleger verantwortlich und deshalb verpflichtet sei, die geleisteten Einlagen zu ersetzen. Das hindere sie, noch ihrerseits Einlageforderungen geltend zu machen. Mit dieser Begründung kann die Revision jedoch nicht zurückgewiesen werden; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte auf dieselbe Weise geworben worden ist wie der Kläger des vorerwähnten Rechtsstreits.

13

4.

Danach kommt es darauf an, ob die Tr. gegen den Beklagten einen Befreiungsanspruch erlangt und ob sie ihn wirksam an den Kläger abgetreten hat. Damit dies geprüft werden kann, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes