Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1975, Az.: II ZR 5/74
Anforderungen an die Einrede der Verjährung ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Domizilvermerkes; Anforderungen an die Einlösung eines Wechsels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1975
- Aktenzeichen
- II ZR 5/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.11.1973
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1357-1358 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 736 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
R. Bank eGmbH, J., Ba. Straße ...,
vertreten durch den Direktor Hermann Go., daselbst
Prozessgegner
Elektromeister Karl Josef W., We., Ha.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, den die Bank gemäß § 670 BGB gegen ihren Kunden erwirbt, wenn sie für ihn Wechsel aufgrund des Domizilvermerks einlöst, unterliegt der kurzen Verjährung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29. November 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, damals Inhaber eines Elektrogeschäfts, war Genosse und Kunde der S. und D. eGmbH We. (künftig: S.), deren Vermögen 1965 durch Verschmelzung auf die klagende Genossenschaft überging. Diese deckte im Jahre 1966 bei der Umstellung ihres Geschäftsbetriebs auf elektronische Datenverarbeitung umfangreiche Unregelmäßigkeiten der früheren Geschäftsführerin Dü. der S. auf. Die Klägerin zählt den Beklagten zum Kreis derer, denen aus dem Verhalten von Frau Dü. zu Unrecht Vorteile zugeflossen sind. Sie macht mit der am 4.Juni 1971 zugestellten Klage Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aufgrund folgenden Sachverhalts geltend:
Der Beklagte unterhielt bei der S. ein Girokonto, für das ihm vom Vorstand und Aufsichtsrat ein Überziehungskredit von 15.000,- DM eingeräumt worden war. Über dieses Konto wurden unter anderem Wechselgeschäfte des Beklagten abgewickelt. Es wies einen Schuldsaldo von 22.055,37 DM auf, als es am 31.August 1955 (Wertstellung 30. 8.) mit 12.857,78 DM für die Einlösung von Wechseln belastet wurde. Dieses Debet wurde im wesentlichen durch eine Gutschrift vom gleichen Tage in Höhe von 22.536,70 DM (Buchungstext: "Wechsel, Wert 30.8.") auf 12.095,45 DM zurückgeführt. Der gutgeschriebene Betrag war die Summe der Wechselbeträge von 16 nicht mehr interessierenden, später eingelösten Wechseln über 4.000 DM und von drei weiteren Wechseln über 7.000 DM und zweimal 6.000 DM nach Abzug des "Diskonts" in Höhe von 463,30 DM. Die zuletzt erwähnten Wechsel über zusammen 19.000 DM sind Blankoakzepte des Beklagten, die den 31.August 1955 als Ausstellungsdatum tragen und am 15., 20. und 30.November 1955 bei der Sparda zahlbar gestellt waren, in denen aber die Angaben über Aussteller und Ausstellungsort fehlen. Sie sind in der Gutschrift mit 18.625,15 DM (19.000 DM abzüglich Diskont von 374,85 DM) enthalten. Bei Verfall wurden sie dem Konto des Beklagten nicht belastet.
Im Jahre 1966 fand die Klägerin, als das Kontokorrentverhältnis mit dem Beklagten schon beendet war, in den Unterlagen der S. die erwähnten, nicht ausgefüllten Blankoakzepte, ferner 149 Wechsel über zusammen 53.141,77 DM; dabei handelt es sich um Akzepte des Beklagten, die bei der S. zahlbar gestellt waren und von dieser eingelöst, aber dem Konto des Beklagten nicht belastet worden sind. Ein weiterer aufgefundener Wechsel Über 1.000 DM war von dem Bauunternehmer Zilch an eigene Order ausgestellt, auf den Beklagten gezogen, von diesem akzeptiert worden und am 31. Mai 1953 bei der Bezirkssparkasse Se. zahlbar. Ihn hatte die S. durch Blankoindossament des Ausstellers Z. erworben.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Geschäftsführerin Dü. habe die drei Blankoakzepte des Beklagten zu Unrecht dessen Konto gutgeschrieben, da sie lediglich zur Sicherung des dem Beklagten eingeräumten Kredits gedient hätten. Die Wechsel im Betrage von 53.141,77 DM, den Wechsel Zilch und weitere Wechsel über 3.115 DM seien aus Mitteln der S. eingelöst worden, obwohl auf dem Konto des Beklagten keine Deckung vorhanden gewesen sei. Die Einlösungsbeträge habe Frau Dü. dem Inkassowechselkonto der S. und nicht dem Konto des Beklagten belastet. Den Bilanzausgleich habe sie durch falsche Angaben bei den Sparkonten herbeigeführt. Die Klägerin, die in diesen Vorgängen eine Darlehensgewährung an den Beklagten sieht, hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 76.656,77 DM zu verurteilen.
Der Beklagte ist der Klage unter anderem mit der Behauptung entgegengetreten, er habe, soweit die Wechsel nicht seinem Konto belastet worden seien, die Geldmittel zu ihrer Einlösung jeweils bar zur Verfügung gestellt. Im übrigen hat er sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 3.113 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klage in Höhe von weiteren 54.141,77 DM (149 Wechsel über 53.141,77 DM und Wechsel Zilch über 1.000 DM) abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des in der Berufungsinstanz abgewiesenen Betrages weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für begründet, weil die Ansprüche in der vierjährigen Frist des § 196 Abs. 2 BGB verjährten. Der Domizilvermerk auf dem Wechsel, so führt das Berufungsgericht aus, enthalte einen Auftrag des Bezogenen an die Bank, den Wechsel bei Verfall für ihn einzulösen. Durch die Einlösung nehme die Bank den Auftrag an und erwerbe gleichzeitig einen Anspruch auf Erstattung des Einlösungsbetrages gemäß § 670 BGB, der, da die S. gemäß § 17 Abs. 2 GenG Kaufmann gewesen sei, zu den Ansprüchen für Besorgung fremder Geschäfte gehöre, die nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in kurzer Frist verjährten.
Dem hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe dabei die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht beachtet. Da der Beklagte nicht die Mittel gehabt habe, die Wechsel einzulösen, habe sich der Domizilvermerk nicht in dem Auftrag erschöpft, die Wechsel einzulösen; er habe vielmehr auch den Auftrag enthalten, ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Der Darlehensanspruch aber verjähre in 30 Jahren, Außerdem falle der Anspruch des Beauftragten auf Ersatz der Aufwendungen nicht unter § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diesen Angriffen hält das Berufungsurteil stand.
I.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach liegt in dem Vermerk, daß die Wechsel bei der S. zahlbar seien (Art. 4 WG), ein Auftrag des Bezogenen an die Kasse, die Wechsel einzulösen, wenn sie ihr nach Fälligkeit vorgelegt werden. Die Sparda war aber zur Einlösung gegenüber dem Beklagten nur verpflichtet, wenn für hinreichende Deckung gesorgt war. Löste sie die Wechsel ohne diese Voraussetzung ein, so nahm sie damit den im Domizilvermerk liegenden Auftrag des Bezogenen an und erwarb einen Ersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen diesen (BGH, Urt. v. 10. 11. 69 - II ZR 30/68, LM BGB § 812 Nr. 89 = WM 1969, 1447). Dies würde indes eine von vornherein oder nachträglich getroffene Vereinbarung zwischen Bank und Bezogenem nicht ausschließen, wonach die zur Einlösung der Wechsel aufzuwendenden oder aufgewendeten Beträge dem Bezogenen als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es hat jedoch aus tatsächlichen Gründen eine Darlehensabrede zwischen der S. und dem Beklagten verneint und dazu ausgeführt:
Das Landgericht habe seine Ansicht, es handele sich um Darlehen, allein auf die Aussage der Zeugin Dü. gestützt, sie sei durch wiederholte Zusagen des Beklagten, die ausstehenden Beträge zu begleichen, zur Einlösung der Wechsel veranlaßt worden. Selbst wenn man, so meint das Berufungsgericht, trotz der gegen die Zeugin bestehenden Bedenken dieser Aussage folge, ergebe sich daraus nicht, daß die Zeugin und der Beklagte sich darüber einig geworden seien, die von der S. zur Einlösung aufgewendeten Beträge sollten den Beklagten als Darlehen überlassen werden. Hätten die Beteiligten an ein Darlehen gedacht, dann hätte es nahegelegen, die Laufzeit und den Zins- und Tilgungsdienst zu besprechen. Diese tatrichterliche Würdigung ist Möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit dem, was die Revision dagegen vorbringt, setzt sie lediglich unzulässigerweise ihre nicht zwingende eigene Ansicht an die Stelle der tatrichterlichen Wertung des Berufungsgerichts. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe sich bei seinen Erörterungen auf die Prüfung beschränkt, ob eine nachträgliche Darlehensvereinbarung getroffen worden ist, nicht aber ob eine solche schon von vornherein bestanden habe, wird sie dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Denn dort ist (BU 13) im Anschluß an die einleitende Feststellung, daß für die nachträgliche Umwandlung der Aufwendungsersatzansprüche in ein Darlehen kein Anhaltspunkt bestehe, ausgeführt, daß ebensowenig eine von Anfang an bestehende Darlehensvereinbarung dargetan sei. Daran schließt sich sodann die erörterte tatrichterliche Würdigung an. Deshalb kann kein Zweifel bestehen, daß sich die Ausführungen des Berufungsgerichts auf beide Möglichkeiten der Darlehensvereinbarung beziehen.
Für die weitere Prüfung in der Revisioninstanz haben daher Darlehensansprüche der Klägerin außer Betracht zu bleiben.
II.
Für die somit noch verbleibenden Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 670 BGB richtet sich die Verjährung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 196 BGB. Der mit der Revision vertretenen Auffassung der Klägerin. "Aufwendungen" im Sinne von § 670 BGB fielen nicht unter den Begriff der "Auslagen" in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB und eine solche Auslegung widerspreche auch dem Zweck dieser Vorschrift, kann nicht beigetreten werden.
1.
Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Ansprüche der Kaufleute für Besorgung fremder Geschäfte, einschließlich der Auslagen, in zwei Jahren und, wenn wie hier, die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, in vier Jahren (§ 196 Abs. 2 BGB). Bei der Einlösung fremder Akzepte aufgrund des Domizilvermerks besorgt die Bank fremde Geschäfte. Dafür kann sie, wenn die Einlösung - wie es regelmäßig der Fall ist - aufgrund (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrags erfolgt, neben der vereinbarten oder anderweit bestimmten Vergütung (§ 334 HGB) gemäß §§ 675, 670 BGB die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen ersetzt verlangen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Anspruch auf die Vergütung unter § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB fällt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann für den Anspruch auf Erstattung des zur Wechseleinlösung aufgewendeten Geldbetrages nichts anderes gelten. Mit der kurzen Verjährungsfrist will das Gesetz wegen der raschen Verdunkelung des Sachverhalts bei den Geschäften des täglichen Lebens eine beschleunigte Abwicklung erreichen. Diesem Ziel kann nur dadurch Rechnung getragen werden, daß auch der Erstattungsanspruch auf den Einlösungsbetrag in der gleichen Frist wie die Vergütung verjährt. Wäre dies nicht der Fall, dann wäre die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB für große Bereiche des Wirtschaftslebens, für das er geschaffen ist, bedeutungslos, weil die dann für den Erstattungsanspruch geltende 30jährige Verjährungsfrist (§ 193 BGB) der schnellen Abwicklung der Geschäfte entgegenstehen würde. Dieses Ergebnis steht auch mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang, denn "Auslagen" sind Zahlungen an andere für Rechnung des Geschäftsherrn (Canaris in Großkomm, z. HGB 3. Aufl. 1973 § 354 Anm, 10). Ob der Begriff der Auslagen, wie er in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verwendet wird, sich in dieser zu § 354 HGB aufgestellten Definition erschöpft oder auch andere Aufwendungen erfaßt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil es im vorliegenden Falle nur um Zahlungen an andere (Wechselinhaber) für Rechnung des Geschäftsherrn (Bezogenen) handelt.
2.
Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist der letzte der 149 Wechsel vor dem 31. Dezember 1957 von der Sparda zugunsten des Beklagten eingelöst worden. Das Berufungsgericht hat deshalb den Ablauf der Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 1961 angenommen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 201 BGB). Dem hält die Revision entgegen, die Verjährung sei gehemmt gewesen, weil in dem durch die Zeugin Dü. geschilderten Verhalten der Beteiligten eine Stundung liege. Das Berufungsgericht ist auf diesen Einwand, der erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wird, mit Recht nicht eingegangen, weil es dafür an tatsächlichem Vorbringen gefehlt hat.
Von der Klägerin nicht aufgegriffen und vom Berufungsgericht nicht erörtert wurde die naheliegende Frage, ob die Verjährung nicht deshalb gehemmt war, weil es sich um kontokorrentpflichtige Ansprüche gehandelt hat, die in das zwischen der Sparda und dem Beklagten bestehende Kontokorrent hätten eingestellt werden müssen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Eintritt der Verjährung vor Klägerhebung Jedoch nicht verhindert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar die Verjährung der unter die Kontokorrentabrede fallenden, aber nicht in die laufende Rechnung aufgenommenen Ansprüche gehemmt (BGHZ 49, 24). Die Hemmung dauert aber nur bis zum Schluß der zur Zeit der Entstehung der Ansprüche laufenden Rechnungsperiode. Danach beginnt die Verjährung nach den für die Forderung geltenden Vorschriften (BGHZ 51, 346). Da die Rechnungsperiode bei Girokonten, wie gerichtsbekannt ist, jedenfalls nicht länger als ein Jahr beträgt, wäre die Verjährung im günstigsten Falle ein Jahr später, aber lange vor Klägerhebung eingetreten.
3.
Entgegen der Ansicht der Revision hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu prüfen, ob der Verjährungseinrede der Arglisteinwand entgegensteht. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Prüfung nahe gelegt hätten.
IV.
Das Berufungsgericht hat die Prüfung, ob der Klägerin gemäß § 832 Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehe, für überflüssig gehalten, weil die Klägerin ausdrücklich vorgetragen habe, daß dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, er habe gegenüber der S. eine unerlaubte Handlung begangen oder sich an einer solchen der Zeugin Dü. beteiligt. Wenn demgegenüber die Revision nunmehr geltend macht, der Beklagte habe sich eines Betruges schuldig gemacht, weil er die S. veranlaßt habe, die Wechsel einzulösen, obwohl er nicht zahlungsfähig gewesen sei, dann handelt es sich um in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Vortrag.
V.
Hinsichtlich des Wechsels Z. hat das Berufungsgericht den Verjährungseinwand für begründet erachtet, weil es sich auch hier um einen der kurzen Verjährung des § 196 BGB unterliegenden Anspruch handele. Dem hat die Revision nichts Wesentliches entgegengesetzt.
Nach alledem ist festzuhalten, daß die durch das Teilurteil erfolgte Klagabweisung rechtens ist.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh