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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2025, Az.: B 10 R 1/25 B

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.12.2025
Aktenzeichen
B 10 R 1/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 32918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:111225BB10R125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 02.05.2023 - AZ: S 13 R 684/21
LSG Sachsen - 28.08.2024 - AZ: L 10 R 283/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausschlussregelung des § 3 Satz 3 SGB VI verletzt nicht Art 3 Abs. 1 GG. Die Regelung dient dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich und der Lückenschließung in der Versicherungsbiografie.

  2. 2.

    Ebenso wenig verletzt die Regelung Art 12 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt erst vor, wenn die Regelung, gegen deren Erlass oder Anwendung sich der Einzelne wendet, berufsregelnde Tendenz hat. Es genügt nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit in der Zeit von Mai 2020 bis Juni 2022.

2

Das LSG hat wie vor ihm das SG und die Beklagte mit Urteil vom 28.8.2024 einen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht abgelehnt, weil der Kläger neben der Pflegetätigkeit mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen sei, § 3 Satz 3 SGB VI.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Satz 3 SGB VI verkannt.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

5

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (BSG Beschluss vom 25.9.2025 - B 9 SB 14/25 B - juris RdNr 9 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall.

6

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"ob § 3 Satz 3 SGB VI, soweit er einen Ausschlusstatbestand von der Versicherungspflicht postuliert, mit der Verfassung vereinbar ist, mithin ob eine regelmäßige mehr als 30-wochen-stündliche anderweitige Tätigkeit unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem Ausschluss der Versicherungspflicht führt."

7

Diese Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Ausschlussregelung des § 3 Satz 3 SGB VI verletzt keine Grundrechte des Klägers, wie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts ergibt.

8

a) § 3 Satz 3 SGB VI verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

9

Das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffe - nen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 EG 1/22 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 6 RdNr 31; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 24). Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Im Bereich der leistenden Massenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 69 mwN). In Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dort nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat, und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste gewählt hat (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 - juris RdNr 73 mwN). Dabei hat der Gesetzgeber im Bereich des Sozialleistungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum (BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 9 BL 1/24 R - BSGE (vorgesehen), SozR 4-5922 § 1 Nr 1 (vorgesehen) - juris RdNr 32 mwN).

10

Die Anwendung dieser Maßstäbe ergibt keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Ausschlussregelung des § 3 Satz 3 SGB VI. Diese Regelung wurde mit dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) eingeführt (BGBl I 1994, 1014). Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt, sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Alterssicherung für Pflegepersonen nur, wenn der Pflege wegen keine oder nur eine halbtägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (BT-Drucks 12/5262 S 18 und 101). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die ursprüngliche Formulierung ("halbtägige Erwerbstätigkeit") auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in die heutige Fassung überführt, ohne dass damit eine Änderung der Motive verbunden war (vgl BT-Drucks 12/5952 S 22). Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem Gesetz das Ziel, die soziale Sicherung der Pflegepersonen zu verbessern, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten (BT-Drucks 12/5262 S 82). Die Regelung dient damit - wie sich insbesondere aus der Ausschlussklausel des Satzes 3 ergibt - dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich und der Lückenschließung in der Versicherungsbiografie (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2023, § 3 RdNr 36). Der Gesetzgeber wollte damit die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit eine eigene Berufstätigkeit (ganz oder) teilweise nicht ausüben können (BT-Drucks 12/5262 S 82). Dabei ging er typisierend davon aus, dass es dieses zusätzlichen Schutzes und Anreizes nicht mehr bedarf, wenn die 30-Wochenstunden-Grenze regelmäßig überschritten wird (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 30.4.2025 - L 5 R 3093/24 - juris RdNr 24; SG Dortmund Urteil vom 16.2.2006 - S 26 R 148/05 - juris RdNr 42).

11

Der Kläger meint dagegen, der Umfang einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei für die Vergleichbarkeit nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen unmaßgeblich, weil die dadurch erarbeitete soziale Vorsorge/gesetzliche Altersvorsorge allein auf diese Tätigkeit zurückzuführen und gänzlich unabhängig von einer zusätzlich ausgeübten ehrenamtlichen Pflege sei. Das zentrale gesetzgeberische Motiv der unterschiedlichen sozialen Schutzbedürftigkeit von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen bei ihrer Altersvorsorge abhängig vom Umfang ihrer Erwerbstätigkeit und der dadurch erzielten insbesondere rentenversicherungsrechtlichen Absicherung vermag der Kläger damit nicht zu entkräften. Sein Argument, § 3 Satz 3 SGB VI schaffe die Schutzbedürftigkeit von Pflegepersonen durch einen erzwungenen Verzicht auf Erwerbstätigkeit erst selbst, entkräftet jedenfalls nicht die Erwägung des Gesetzgebers, dass voll erwerbstätige Pflegepersonen keiner zusätzlichen Absicherung in der Rentenversicherung bedürfen.

12

Soweit der Kläger im Übrigen die Ungleichbehandlung verschiedener Pflegepersonen an einem (strengen) Verhältnismaßstab messen und detaillierte Erwägungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vornehmen will, fehlt es schon an einer Begründung für die Anwendung dieses strengen Maßstabs auf seinen Fall. Es ist nicht ersichtlich, warum die besonders großen Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers im Bereich der leistenden Massenverwaltung gerade bei der Gewährung von finanziellen Vorteilen in der Rentenversicherung für ehrenamtlich erbrachte Pflegeleistungen (vgl BSG Urteil vom 22.3.2001 - B 12 P 3/00 R - SozR 3-2600 § 3 Nr 5 - juris RdNr 38) erheblich kleiner und deshalb eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sein sollte. Soweit der Kläger in diesem Kontext den Zusammenhang zwischen der angenommenen Pflegequalität und dem Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit für empirisch nicht belegt hält, übersieht er den genannten weiten gesetzgeberischen Ermessensspielraum insbesondere auch beim Erlass typisierender Regelungen des Sozialleistungsrechts. Der Grenzwert von 30 Wochenstunden als Indikator für eine gegenüber einer Vollzeittätigkeit nennenswert eingeschränkten Erwerbstätigkeit erscheint auch durchaus realitätsgerecht, so dass der Gesetzgeber auch insoweit seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten hat.

13

b) Ebenso wenig verletzt die Regelung Art 12 Abs 1 GG. Der Kläger sieht in § 3 Satz 3 SGB VI eine objektive Zulassungsschranke bei der Berufswahl, soweit dem Pflegenden die Wahl der Berufe verwehrt bleibt, die nach dem jeweiligen Berufsbild keine oder nur geringe arbeitszeitliche Flexibilität zulassen. Zudem liege darin eine Berufsausübungsregelung, indem sie eine maximal wöchentlich 30-stündige Beschäftigung für den Erhalt der Versicherungspflicht als Pflegeperson bestimme.

14

Allerdings schützt Art 12 Abs 1 GG nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt erst vor, wenn die Regelung, gegen deren Erlass oder Anwendung sich der Einzelne wendet, berufsregelnde Tendenz hat. Es genügt nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet (BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 - juris RdNr 149 mwN).

15

Der Gesetzgeber hat mit § 3 Satz 3 SGB VI rechtlich keine objektive oder subjektive Zulassungsschranke für den vom Kläger ausgeübten Beruf vergleichbar einer Altersgrenze, einer Zulassungsprüfung oder eines Monopols errichtet (vgl BSG Beschluss vom 16.6.1993 - 14a RKa 8/92 - juris RdNr 18 mwN). Ebenso wenig ist § 3 Satz 3 SGB VI darauf gerichtet, die Art und Weise der Berufsausübung zu regeln (vgl BSG Urteil vom 26.3.2025 - B 6 KA 7/24 R - BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen) - juris RdNr 40 mwN). Vielmehr sind Erwerbstätige rechtlich nicht daran gehindert, neben einer nichterwerbsmäßigen Pflegetätigkeit ihren Beruf auszuüben, wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt. Die fehlende Versicherungspflicht einer von ihnen geleisteten Pflege nach § 3 Satz 3 SGB VI betrifft und regelt ihre Berufstätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar.

16

c) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den durch Art 6 Abs 1 GG gewährleisteten besonderen Schutz der Familie vor. Das Grundrecht des Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des die Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris RdNr 41). Danach hat der Staat ua die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R - juris RdNr 67 mwN). Aus Art 6 Abs 1 GG ergibt sich aber weder eine Verpflichtung für den Staat, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 9 BL 1/24 R - BSGE (vorgesehen), SozR 4-5922 § 1 Nr 1 - juris RdNr 37 mwN; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 - juris RdNr 95 mwN). Das Grundrecht aus Art 6 Abs 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber daher nicht - auch nicht unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) - für die ehrenamtliche Pflege von Angehörigen rentenversicherungsrechtliche Zeiten unabhängig von der persönlichen Schutzbedürftigkeit vorzusehen.

17

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.