Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1992, Az.: VIII ZR 65/91
Auslegung von Verträgen; Auslegung einer Vertragsklausel; Neuwagen – Kaufvertrag; Autokauf; Vertragsauslegung; Gewährleistung; Gewährleistungsfrist; Verjährung; Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB; Unwirksame Klausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 65/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 157 BGB
- § 9 AGBG
- § 477 GBG
Fundstellen
- BB 1992, 805-806 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 121-123
- DAR 1992, 177-179 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 1769-1770 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1992, 458 (Kurzinformation)
- LM H. 7 / 1992 § 9 (Ba) AGBG Nr. 22
- MDR 1992, 643 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 280 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1236-1237 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 661-663 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, 706-708 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Auslegung einer Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Neuwagen - Kaufvertrag, die an eine vertragliche Gewährleistungsfrist von einem Jahr anknüpft betreffend die Verjährung.
2. Die Verkürzung der Verjährungsfrist des § 477 BGB durch AGB ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr regelmäßig unwirksam.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, begehrt Wandelung eines Kaufvertrags über einen Range Rover. Sie bestellte das fabrikneue Fahrzeug am 7. Dezember 1987 bei der Beklagten, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellung zugrunde lagen. Der Kaufpreis betrug 133.909,80 DM, wobei die Klägerin ein Altfahrzeug in Zahlung gab. In den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag trat die I. Leasing GmbH für die Klägerin ein; Gewährleistungsansprüche wurden im Leasingvertrag an die Klägerin mit der Maßgabe abgetreten, daß Zahlungen an die Leasingfirma zu leisten sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten unter VII. zur Gewährleistung u.a. folgende Regelungen:
"1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung.
10. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. "
Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 5. Februar 1988 übergeben. In der Folgezeit, erstmals am 25. Februar 1988, wurde es insgesamt 11 Mal zu Nachbesserungsarbeiten zur Beklagten gebracht, zuletzt am 30. Januar 1989; bis dahin waren mit dem Fahrzeug 42.264 km zurückgelegt worden. Am 27. Februar 1989 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand sei und abgeholt werden könne. Die Klägerin holte das Fahrzeug jedoch nicht ab, sondern forderte die Beklagte im Schreiben vom 30. Mai 1989 auf, der Wandelung des Kaufvertrags zuzustimmen. Die Klägerin macht geltend, daß sie wegen einer Vielzahl von Mängeln des Fahrzeugs, u.a. eines nicht behebbaren Konstruktionsmangels, zur Wandelung berechtigt sei. Sie hat Klage mit dem Antrag erhoben, an die Leasingfirma 138.559,56 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Range Rover zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, daß das Fahrzeug mangelfrei übergeben worden sei, und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin zur Wandelung berechtigt war; ein darauf gerichteter Anspruch sei jedenfalls verjährt. Nach Nr. VII 4 (richtig: 1) AGB der Beklagten betrage die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Da das Fahrzeug am 5. Februar 1988 ausgeliefert worden sei, wäre die Verjährung ohne Fristhemmung am 5. Februar 1989 eingetreten. Indessen sei die Frist durch die Nachbesserungsarbeiten der Beklagten in der Zeit vom 25. Februar 1988 bis 27. Februar 1989 gemäß Nr. VII 10 Satz 2 2. Halbs. AGB an insgesamt 98 Tagen gehemmt gewesen, so daß sie erst am 16. Mai 1989 geendet habe. Darüber hinaus sei aufgrund der Regelung in Nr. VII 10 Satz 3 AGB eine weitere Fristverlängerung bis 27. Mai 1989 eingetreten, jedoch bei Abgabe der Wandelungserklärung vom 30. Mai 1989 auch schon abgelaufen gewesen. Die Regelung in Satz 3 der Klausel sei nicht unwirksam nach dem AGB-Gesetz, da die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten (§ 477 Abs. 1 BGB) gemäß den AGB der Beklagten sogar auf ein Jahr verlängert worden sei und die Regelung die Klägerin auch nicht gegenüber der entsprechend anwendbaren Hemmungsvorschrift des § 639 Abs. 2 BGB benachteilige. Die Klägerin gehe andererseits zu Unrecht davon aus, daß gemäß Satz 3 die Verjährung nach jeder einzelnen Nachbesserung gehemmt sei, so daß bei mehreren Nachbesserungsarbeiten die jeweiligen Dreimonatsfristen zusammengezählt werden müßten. Die mehrfachen Nachbesserungsarbeiten in der Zeit vom 25. Februar 1988 bis 27. Februar 1989 ließen sich auch nicht als einheitliche Prüfung ansehen mit der Auswirkung, daß die Verjährung während des gesamten Zeitraums gehemmt gewesen sei.
2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Sie will eine Verjährung schon unter dem Gesichtspunkt verneinen, daß Satz 3 der Klausel unwirksam sei, Satz 2 jedoch seinen guten Sinn behalte und danach die Verjährung bis zur Beseitigung des Mangels gehemmt bleibe.
Dieser sei - wie jedenfalls für die Revisionsinstanz unterstellt werden müßte - bislang nicht beseitigt und könne auch zukünftig nicht behoben werden, weil es sich um einen Konstruktionsfehler handle.
aa) Die Revision stützt ihre Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in erster Linie darauf, daß Satz 3 zu einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist führen könne. Dies sei der Fall, wenn bei alsbaldiger Mängelanzeige durch den Käufer der Verkäufer schon früher als drei Monate nach Übergabe der Kaufsache die Erklärung nach Satz 3 abgebe, daß der Fehler beseitigt sei oder kein Fehler vorliege. Wäre diese Auslegung zutreffend (siehe unten bb), würde die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Eine tatbestandsmäßig unter § 11 Nr. 10 f AGBG fallende Verkürzung der ohnehin knappen Verjährungsfrist des § 477 BGB ist nach § 9 AGBG auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr, dessen Beschleunigungsbedürfnis mit § 377 HGB hinreichend Rechnung getragen wird, im Regelfall unwirksam (vgl. generell BGHZ 90, 273, 276 f; speziell zur Frist des § 477 BGB Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 f Rdnr. 17; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 11 Nr. 10 f Rdnr. 84; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 11 AGB-Gesetz Rdnr. 131; einschränkend Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 58, soweit die Fristverkürzung durch Vorteile, z.B. eine längere Garantiefrist, kompensiert werde). Da § 11 Nr. 10 f AGBG jede Art der Verkürzung von Gewährleistungsfristen erfaßt (Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 11 AGB-Gesetz Rdnr. 70), wäre auch eine Bestimmung unwirksam, die - wie in dem von der Revision gebildeten Beispiel - zur Fristverkürzung dadurch führen kann, daß sie im Einzelfall den Eintritt der Verjährung vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist bewirkt.
bb) Diese Auslegung ist der Klausel indessen für den Individualprozeß - um den es hier geht - nicht zu geben. Die Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil die Neuwagen-Verkaufsbedingungen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verbreitet sind (vgl. allgemein BGHZ 105, 24, 27) [BGH 23.06.1988 - VII ZR 117/87]. Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Auslegung ist hier, daß die Beklagte gemäß Nr. VII 1 ihrer AGB Gewähr für Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung leistet, also erheblich über die Verjährungsfrist des § 477 BGB hinausgeht (zum rechtlichen Gehalt der Gewährleistungsfrist vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 246/77, WM 1979, 302). Das kann allerdings nicht dazu führen, gleichsam im Gegenzug eine andere Klausel als wirksam anzusehen, bei deren Anwendung die gesetzliche Verjährungsfrist möglicherweise unterschritten wird (vgl. oben zu aa). Bei objektiver Auslegung (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 5 Rdnr. 14) von Nr. VII 10 i.V.m. 1 AGB der Klägerin ist jedoch Satz 3 der Klausel als naheliegende Einschränkung der Vorschrift über die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Satz 2 zu verstehen. Das ergibt nicht nur der unmittelbare sprachliche Zusammenhang, sondern auch der für die Auslegung zu berücksichtigende Sinn und Zweck des Vertrags (BGH, Urteil vom 19. März 1987 I ZR 166/85, WM 1987, 964 unter II 1 Abs. 1) sowie die Systematik des Regelwerks (vgl. BGHZ 93, 29, 49 f und generell Ulmer aaO Rdnr. 16 sowie - zurückhaltend - Roth, WM 1991, 2125, 2127 f unter III 4). Nr. VII 10 knüpft in Satz 1 noch einmal ausdrücklich an die Gewährleistungsfrist in Nr. VII 1 AGB an und führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr. Satz 2 bezieht sich wiederum auf die Gewährleistungsfrist und regelt die Hemmung der Verjährungsfrist für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte Mängel. Es liegt auf der Hand, daß mit dem ersichtlich auf Satz 2 bezogenen Satz 3 nicht die verlängerte Verjährungsfrist unter die gesetzliche Verjährungsfrist herabgesetzt, sondern unbeschadet der verlängerten Frist die sachgerechte Möglichkeit geschaffen werden soll, die vom Käufer allein schon durch Geltendmachung des Fehlers bewirkte Hemmung zu beenden (OLG Hamm, DAR 1985, 380 gelangt zutreffend zu der Auslegung, daß die Klausel die Modalitäten der Fristverlängerung regelt). Diese Auslegung entspricht auch der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Ansicht (vgl. Creutzig, Recht des Autokaufs, Bd. 1: Neuwagen, 1980, Rdnr. 7102; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl., Rdnr. 381; Reuter, DB 1979, 2069, 2074; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkomm. z. AGB-Gesetz, 2. Aufl., Bd. III: Neuwagen-Verkaufsbedingungen Rdnr. 18; a.A. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Anh. §§11 Rdnr. 439). Da die Auslegung der Klausel zu einem klaren Ergebnis geführt hat, greift § 5 AGBG nicht ein.
b) Nach der demgemäß anzuwendenden Klausel ist die Verjährungsfrist am 27. Mai 1989 abgelaufen (drei Monate nach der Mitteilung der Beklagten in der Telekopie vom 27. Februar 1989), sofern nicht die gesetzliche Fristhemmung auf die die Klausel ohne Einfluß ist - zu einem Fristablauf erst nach Abgabe der Wandelungserklärung der Klägerin vom 30. Mai 1989 geführt hat. Das ist nicht der Fall. Die Klausel gibt keinen Anhaltspunkt für die Auslegung, daß die Verjährung nach jeder einzelnen Nachbesserung drei Monate gehemmt sei, also bei mehreren Nachbesserungsarbeiten die jeweiligen Dreimonatsfristen zusammengezählt werden müßten. Deshalb kommt es darauf an, welche Hemmungsdauer nach § 639 Abs. 2 BGB, der im Kaufrecht entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200, 1201 unter II 2 a), hier berücksichtigt werden muß. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Fahrzeug insgesamt 11 Mal - erstmals am 25. Februar 1988 und zuletzt am 30. Januar 1989 - für Nachbesserungsarbeiten zur Beklagten gebracht; bis dahin waren mit ihm 42.264 km zurückgelegt worden. Die Würdigung durch das Oberlandesgericht, daß wegen der mehrfachen Nachbesserungsarbeiten die Verjährung an insgesamt 98 Tagen gehemmt gewesen sei und damit nicht schon am 5. Februar 1989 (ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs gemäß Nr. VII 1 AGB), sondern erst am 16. Mai 1989 - aber immer noch vor der Wandelungserklärung vom 30. Mai 1989 - geendet habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision - die die Zahl von 98 Tagen rechnerisch hinnimmt - macht dagegen ohne Erfolg geltend, daß die gesamte Nachbesserungszeit vom 25. Februar 1988 bis 27. Februar 1989 nicht in die Gewährleistungsfrist eingerechnet werden dürfe. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, zu entscheiden, ob das Verhalten der Beklagten als einheitlicher Nachbesserungsversuch aufzufassen ist oder ob es sich um getrennte Vorgänge handelt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 - VII ZR 68/61, NJW 1963, 810, 811 unter III). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht vernachlässigt, daß die Klägerin wiederholt die auf dem angeblichen Konstruktionsfehler beruhenden Mängel geltend gemacht hat. Dieser Umstand brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu der Würdigung zu veranlassen, daß es sich um einen einheitlichen Vorgang handle. Hierbei hat es schon einmal mit Recht darauf verwiesen, daß - wie der eigene Vortrag aus der Klageschrift ergebe - die Klägerin unterschiedliche Beanstandungen vorgebracht habe. In der Klageschrift heißt es, das Fahrzeug weise "eine Vielzahl von Mängeln, u.a. einen nicht behebbaren (Konstruktions-)Mangel hinsichtlich des Turboladers auf". Die Revision bezieht sich auf Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 1990, wonach die Ausführungen in der Klageschrift, die dazu vorgelegten Reparaturaufträge und das DEKRA-Gutachten vom 19. Oktober 1989 den Schluß rechtfertigten, daß die reklamierten Mängel der fehlenden Motorleistung, des Wasserverlustes und des Ölgeruchs allesamt denselben konstruktiven Mangel des Turboladers beträfen. Der einheitliche Nachbesserungsversuch erfordert indessen über den äußerlichen Zusammenhang hinaus, daß die Parteien die verschiedenen Einzelversuche als Einheit betrachtet haben oder der Verkäufer keine eindeutigen, die Hemmung jeweils beendenden Erklärungen abgegeben hat (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 639 Rdnr. 14). Daß das Berufungsgericht diese Voraussetzungen verkannt hat, ist nicht ersichtlich. Dafür, daß die Parteien die Nachbesserungsversuche als Einheit betrachtet hätten, läßt sich dem Prozeßstoff ohnehin nichts entnehmen. Das Berufungsgericht war im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung auch nicht gehindert, davon auszugehen, daß die Beklagte eindeutige, jeweils die Hemmung beendende Erklärungen abgegeben hatte, z.B. durch Rechnungserteilung; eine Reihe von Rechnungen für Reparaturen in dem hier interessierenden Zeitraum hat die Klägerin in der Klageschrift angeführt. Das Berufungsgericht hat zudem unangefochten festgestellt, daß sich das Fahrzeug in der Zeit von Februar 1988 bis Februar 1989 überwiegend nicht in der Werkstatt befunden habe und mit ihm über 40.000 km zurückgelegt worden seien. Die Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht sachfremd; sie sprechen vielmehr dafür, daß nach längeren Abschnitten normalen Gebrauchs des Fahrzeugs immer wieder neue Nachbesserungsversuche unternommen worden sind.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.