Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1978, Az.: VIII ZR 246/77
Klage auf Schadensersatz infolge nutzloser Investitionskosten; Mangelhaftigkeit des bei einem Bauvorhaben zu verwendenden Wärmeschutzsystems; Übernahme einer Garantie; Eintritt der Verjährung; Unterbrechung der Verjährung durch ein Beweissicherungsverfahren; Verkürzung der Gewährleistungsfrist in AGB auf drei Monate
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 246/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.06.1977
- LG München II - 31.01.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1979, 427
- DB 1979, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 645 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine zeitlich begrenzte, die Verjährungsfrist übersteigende Garantieerklärung des Verkäufers ist regelmäßig dahin auszulegen, daß alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt.
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Ist eine die gesetzliche Verjährungsfrist übersteigende Garantieerklärung abgegeben worden, so hat das regelmäßig den Inhalt, daß alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen und die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt.
Siehe auch NJW 1979, 2036.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin - das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1977 abgeändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das im schriftlichen Verfahren an beide Parteien am 31. Januar 1977 zugestellte Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin - ein größerer Malerbetrieb - erhielt am 9. Mai 1972 von der Bauträgergesellschaft "S. W." den Auftrag, die Außenputz- und Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in P. bei M. durchzuführen. Dabei hatte sie ein von der Beklagten entwickeltes Wärmeschutzsystem zu verwenden, mit dessen Verarbeitung sie bisher noch keine Erfahrungen gemacht hatte. Am 6. Juni 1972 bestellte die Klägerin mündlich bei der Beklagten das benötigte Material und begann alsbald mit der Verarbeitung; auch über eine von der Beklagten zu gewährende Garantie wurde verhandelt. Nachdem die Klägerin in der Folgezeit - zuletzt mit Schreiben vom 31. Oktober 1972 - die "Gewährleistungserklärung für die Funktionsfähigkeit" des Wärmeschutzsystems wiederholt angemahnt und in dem letztgenannten Schreiben bereits auf Schäden bei der zwischenzeitlich erfolgten Verarbeitung des Materials hingewiesen hatte, schrieb die Beklagte der Klägerin am 30. November 1972 u.a. folgendes:
Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten, die allerdings dem Schreiben nicht-beigefügt waren und über deren Maßgeblichkeit für den Kaufvertrag vom 6. Juni 1972 die Parteien streiten, bestimmen u.a. folgendes:
Der Gewährleistungsanspruch verjährt in drei Monaten, gerechnet von der Ablieferung beim Käufer oder bei der von ihm bestimmten Empfangsstelle. Sie verpflichtet uns, alle während dieser Zeit nachweisbar durch unser Verschulden auftretenden Mängel zu beseitigen unter Ausschluß einer weitergehenden Haftung für sonstige Nachteile, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang erwachsen könnten, soweit solche nicht durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt sind."
"Wir gewährleisten auf die Dauer von 2 Jahren ab Lieferung für das R+M-Vollwärmeschutz-System ... folgende Eigenschaften:
1.
Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Materialien.2.
Die Erfüllung der Anforderungen von DIN 18 164, Bl. 1 "Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für den Hochbau-Dämmstoffe für die Wärmedämmung."3.
Die Funktionsfähigkeit des Systems unter der Voraussetzung, daß unsere jeweils gültigen Verlegevorschriften und technischen Informationen beachtet werden, der gesamte Wandaufbau bauphysikalisch richtig ausgelegt ist und keine Beeinträchtigungen durch von uns nicht zu vertretende Einflüsse erfolgen.Im übrigen gelten unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese Gewährleistungserklärung gilt ausschließlich L. Straße ...."
"6. Mängelrüge:
Beanstandungen müssen unverzüglich nach Ankunft der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer begründeten Mängelrüge besteht nach unserer Wahl Anspruch auf vertragsmäßige Erfüllung oder Minderung entsprechend unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis bezüglich der festgestellten Mängel, nicht jedoch besteht Anspruch auf Wandlung oder Schadensersatz.
Für die Nachprüfung technischer Gewährleistungen und Zusicherungen gelten die VDI-Richtlinien "Wärme- und Kälteschutz".
Im April/Mai 1973 kaufte die Klägerin - abgesehen von dem Material für ein Bauvorhaben in Pö., das im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit ist - bei der Beklagten entsprechendes Material für den Außenputz eines Bauvorhabens der Firma "D. W." in W.. Auch hier wurde der Kaufvertrag nur mündlich abgeschlossen; eine schriftliche Garantieerklärung liegt nicht vor.
Nachdem die Klägerin wegen der beim Bauvorhaben Puchheim aufgetretenen Mängel am 4. April 1974 bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck (3 H 27/74) ein Beweissicherungsverfahren gegen die Firma "S. W." angestrengt und das Gericht dieses Verfahren am 10. Juli 1974 antragsgemäß auch auf die Beklagte erstreckt hatte, erstattete der Sachverständige Dr. Ing. Schuh am 24. Februar 1975 ein schriftliches Gutachten, das der Klägerin am 12. März 1975 zuging. Mit Schreiben vom 11. April 1975 forderte diese die Beklagte auf, in einem gemeinsamen Gespräch, das am 26. Mai 1975 stattfand, die Frage einer außergerichtlichen Schadensregulierung zu erörtern. Nachdem die Beklagte in einem Telefongespräch am 10. Juni 1975 jede Ersatzpflicht abgelehnt hatte, reichte die Klägerin am 20. August 1975 Klage ein, die der Beklagten am 25. August 1975 zugestellt wurde und mit der die Klägerin die Beklagte wegen nutzloser Investitionskosten (Einarbeitung ihrer Arbeitskraft in die Verarbeitung des Systems der Beklagten, Anschaffung von Geräten zu diesem Zweck) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 161.560,60 DM in Anspruch nahm und außerdem Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Bauvorhaben Puchheim und Weßling begehrte. Die Beklagte hat das Vorliegen eines von ihr zu vertretenden Mangels in Abrede gestellt, den Gutachter Dr. Schuh als befangen abgelehnt, überdies bestritten, daß sich die Garantieerklärung auch auf das Bauvorhaben Weßling bezog und sich insgesamt auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung verneint und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil dieses zunächst über den Ablehnungsantrag zu befinden habe; die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht der Klägerin mit der Begründung auferlegt, die Einrede der Verjährung sei erst durch das im zweiten Rechtszug nachgeholte Vorbringen, die Parteien hätten zwischenzeitlich über die Mängelbeseitigung verhandelt, unbegründet geworden.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils, während die Klägerin sich mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision gegen die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens wendet. Beide Parteien beantragen, die Revision der anderen Partei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Auch wenn man in allen Punkten das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verjährt.
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Garantieerklärung der Beklagten vom 30. November 1972 die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB mindestens auf die Garantiefrist von zwei Jahren verlängert worden sei und darüber hinaus die Gewährleistung alle im Laufe der Garantiefrist aufgetretenen Mängel umfasse, für die die Verjährungsfrist bei Auftreten des Mangels zu laufen beginne; nach einer Unterbrechung der Verjährungsfrist sei allerdings - so meint das Berufungsgericht - nicht wieder eine zweijährige Garantiefrist, sondern die eigentliche (gesetzliche oder vertraglich vereinbarte) Gewährleistungsfrist maßgebend.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Inhalt der - im Gesetz nicht geregelten - unselbständigen, zeitlich begrenzten Garantieübernahme durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. Mezger WM Sonderbeilage Nr. 1/1973 S. 35; derselbe in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 477 Rdn. 15). Diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (Mezger a.a.O. § 477 Rdn. 15; Erman/Weitnauer, BGB, 6. Aufl. § 477 Rdn. 13). Dabei hat zwar der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen, gesetzliche Auslegungsregeln für die Garantiefrist aufzustellen (vgl. Mot. II 240 f). Wohl aber hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit für die typische Ausgestaltung derartiger Garantieerklärungen Auslegungsgrundsätze aufgestellt, die das Berufungsgericht nicht in allen Punkten beachtet hat. Grundsätzlich berührt die Vereinbarung einer Garantiefrist die Verjährung nicht (RGZ 128, 211, 213). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die - im Regelfall nicht mit Vertragsschluß, sondern wie bei der Verjährungsfrist des § 477 BGB mit der Ablieferung der Kaufsache beginnende - Garantiefrist die Verjährungsfrist übersteigt: könnte sich in derartigen Fällen der Verkäufer auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB berufen, so würde die Garantiefrist für den Käufer wertlos sein (RG a.a.O.). Eine beim Verkauf beweglicher Sachen vereinbarte Garantie von mehr als sechs Monaten besagt daher im Regelfall, daß alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die - gesetzlich oder vertraglich vereinbarte - Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt, mithin in Fällen, in denen der Mangel erst kurz vor Ablauf der Garantiefrist auftritt, u.U. erst nach Ende dieser Frist abläuft (RGZ 65, 119, 121; 91, 305, 307; Senatsurteilevom 31. Januar 1962 - VIII ZR 207/60 = Betrieb 1962, 367 = BB 1962, 234, undvom 13. Oktober 1965 - VIII ZR 169/63 = Betrieb 1965, 1736; Mezger a.a.O. § 477 Rdn. 15; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 477 Anm. 15; Honsell bei Staudinger, BGB, 12. Aufl. § 477 Rdn. 32; Erman/Weitnauer a.a.O. § 477 Rdn. 13).
Diese Auslegung wird den berechtigten Belangen beider Parteien gerecht. Der Käufer ist des oft schwierigen Nachweises, daß die Mängel bereits bei Gefahrübergang (§ 459 BGB) vorhanden waren, enthoben; überdies steht ihm - anders als nach der gesetzlichen Regelung des § 477 Abs. 1 BGB, nach der die Verjährungsfrist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Käufers von dem Mangel bereits mit der Ablieferung beginnt - die volle Verjährungsfrist zur Entscheidung darüber zur Verfügung, ob er den ihm bekannten Mangel klageweise geltend machen will. Dagegen besteht jedenfalls im Regelfall kein schutzwürdiges Interesse des Käufers daran, daß die Verjährungsfrist schlechthin mindestens auf die Garantiefrist verlängert wird, - mit der Folge etwa, daß der Käufer bei einem zu Beginn der Garantiefrist auftretenden und von ihm in vollem Umfang erkannten Mangel gleichwohl mit der gerichtlichen Geltendmachung bis zum Ablauf der - hier zweijährigen - Garantiefrist warten kann. Eine solche Auslegung einer typischen Garantieerklärung würde - insbesondere im Hinblick auf die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger werdende Sachaufklärung - nicht nur mit den berechtigten Belangen des Verkäufers, sondern auch allgemein mit den Interessen des Handelsverkehrs an einer raschen Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Bereich der Gewährleistung unvereinbar sein. Es müssen daher besondere Umstände für die Annahme vorliegen, daß die Einräumung einer befristeten Garantie durch den Verkäufer auch die Verjährungsfrist mindestens auf diesen Zeitraum verlängert und sich nicht nur auf das Hinausschieben des Beginns dieser Frist beschränkt (vgl.Senatsurteil vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 207/60 a.a.O.; OLG München HRR 1940, 1178; aber auch RG HRR 1930, 1439). An solchen Anhaltspunkten für ein Abweichen vom Regelfall fehlt es hier, wie das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, ausdrücklich feststellt (BU S. 11).
II.
Geht man von dieser Bedeutung der Garantieerklärung vom 30. November 1972 aus, so ergibt sich für die Frage der Verjährung folgendes:
1.
Bauvorhaben P.
a)
Unterstellt man zugunsten der Klägerin, daß sie die von ihr behaupteten Mängel nicht schon im Jahre 1973 in vollem Umfang erkannt hat, mithin die Gewährleistungsansprüche bei Erstreckung des Beweissicherungsverfahrens auch auf die Beklagte nicht bereits verjährt waren, so wurde allerdings die Verjährungsfrist durch den Erstreckungsbeschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 10. Juli 1974 gemäß § 477 Abs. 2 in Verbindung mit § 217 BGB unterbrochen. Das galt entgegen der im Revisionsverfahren von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht nur hinsichtlich der Rißbildung, auf die die Klägerin ihren Beweissicherungsantrag gestützt hatte, sondern erfaßte, da es sich bei den aufgetretenen Risse nur um Symptome des Konstruktionsmangels handelte, die behauptete Mangelhaftigkeit insgesamt.
b)
Mit der Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Klägerin am 12. März 1975 endete das Beweissicherungsverfahren und damit gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Unterbrechung der Verjährung. Es begann daher nunmehr eine neue Verjährungsfrist, die die Parteien rechtswirksam (vgl. § 225 Satz 2 BGB) auf drei Monate verkürzt hatten.
aa)
Auch insoweit kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen weder bei dem mündlichen Abschluß des Kaufvertrages noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Abgabe der Garantieerklärung Vertragsinhalt geworden sind. Jedenfalls wurde die Bestimmung über die verkürzte Verjährungsfrist in Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen dadurch Bestandteil der Garantieabrede, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. November 1972 ausdrücklich auf ihre Bedingungen Bezug nahm und die Klägerin, die die Verbindlichkeit der Erklärung im übrigen nie in Zweifel gezogen hat, dieses Angebot zur Garantieleistung stillschweigend und ohne Einschränkung annahm. Mögen die Parteien bei Vertragsabschluß auch bereits im Grundsatz über eine "zweijährige Garantie" einig gewesen sein, so bedurfte doch zumindest der sachliche Umfang dieser Garantie und der aus ihr herzuleitenden Gewährleistungsansprüche einer nachträglichen vertraglichen Regelung.
bb)
Entgegen der Ansicht der Klägerin war die in Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auch nicht überraschend mit der Folge, daß diese Klausel nicht Vertragsinhalt geworden wäre. Mit der Möglichkeit, daß die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von sechs Monaten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt wurde, mußte die Klägerin im kaufmännischen Handelsverkehr rechnen. Die Beklagte hatte durch eine deutlich herausgestellte Individualerklärung auf ihre AGB verwiesen. Die umstrittene Klausel befand sich - in ihrer Formulierung eindeutig und verständlich - in Abschnitt 6 der Geschäftsbedingungen, in dem die Regelung über die Gewährleistung zusammengefaßt war. Anhaltspunkte dafür, daß abweichend von der in Nr. 6 getroffenen Regelung es in Fällen einer Garantieübernahme bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten bleiben sollte, sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin im übrigen darauf beruft, daß dem Schreiben vom 30. November 1972 die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten nicht beigefügt waren und diese Bedingungen ihr auch sonst nicht bekannt gewesen seien, verkennt sie, daß im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten die in den Vertrag einbezogenen AGB auch dann gelten, wenn der Vertragspartner des Aufstellers sie nicht kennt; es reicht vielmehr aus, daß der Aufsteller sie seinem Vertragspartner auf Verlangen in geeigneter Weise zugänglich macht (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; BGH Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70 = WM 1971, 987, 988 = NJW 1971, 2126, 2127; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, 3. Aufl. § 2 Rdn. 7 und 63; Schmidt-Salzer, AGB, 2. Aufl. S. 64 ff m.w.Nachw.).
cc)
Schließlich führt eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist in AGB auf drei Monate jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, bei denen angesichts der Garantieübernahme die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis vom Mangel beginnt und dem Käufer damit die Dreimonatsfrist zur Entscheidung über eine etwaige gerichtliche Geltendmachung voll zur Verfügung steht, nicht zu einer unangemessenen Rechtsverkürzung für den Betroffenen (vgl. dazu Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. zu § 11 Nr. 10 Buchst. f Rdn. 80; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGB, zu § 11 Nr. 10 Buchst. f Rdn. 10).
c)
Betrug mithin die mit Erhalt des Sachverständigengutachtens am 12. März 1975 beginnende gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist nur drei Monate, so war die Verjährung der das Bauvorhaben P. betreffenden Schadensersatzansprüche bereits eingetreten, als die Klägerin am 20. August - als erste für eine Verjährungsunterbrechung in Betracht kommende Handlung - Klage erhob (§ 261 b Abs. 3 ZPO a.F.). Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Ablauf der Verjährungsfrist zeitweilig gehemmt war. Da Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten u.a. deren Gewährleistungspflicht neben der Minderung auf Nachbesserung beschränkt und auf letztere, auch wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt, § 639 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung findet (BGHZ 39, 287, 292 [BGH 22.05.1963 - VIII ZR 49/62]; Mezger a.a.O. § 477 Rdn. 17 m.w.Nachw.), war die Verjährung so lange gehemmt, bis die Beklagte, die sich auf Wunsch der Klägerin zu einer Prüfung des Vorhandenseins der Mängel und einer Erörterung ihrer etwaigen Erstattungspflicht bereit erklärt hatte, die Nachbesserung bzw. Schadensersatzleistung endgültig ablehnte; das galt unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die an sich vorgesehene Nachbesserung überhaupt möglich war (BGHZ 66, 367). Hier war jedoch, als die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 11. April 1975 die Beklagte zu einer Erörterung über eine außergerichtliche Regelung der Ersatzpflicht aufforderte, bereits nahezu ein Monat seit Beginn der Verjährungsfrist (13. März 1975) vergangen. Da lediglich der Zeitraum der Hemmung (11. April bis 10. Juni 1975; endgültige Ablehnung durch die Beklagte) in die Verjährungsfrist nicht einberechnet wird (§ 639 Abs. 2 in Verbindung mit § 205 BGB), waren auch unter Berücksichtigung der Hemmung etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin bei Klageerhebung verjährt.
d)
Die Beklagte handelt schließlich auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf die Verjährung beruft. Anhaltspunkte dafür, daß sie die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte, sind nicht ersichtlich; die Anregung für die zwischenzeitliche Erörterung einer etwaigen Ersatzpflicht ging nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin aus. Im übrigen standen der Klägerin nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen noch zwei Monate für die Einreichung einer Klage zur Verfügung, - ein Zeitraum, der im Hinblick darauf, daß die Erstellung der Klageschrift in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot und der Streitstoff auch in tatsächlicher Hinsicht im Beweissicherungsverfahren bereits in wesentlichen Punkten aufgeklärt war, nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden kann.
2.
Bauvorhaben Weßling
Für dieses Bauvorhaben gilt weitgehend Entsprechendes. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das auf das Bauvorhaben P. beschränkte Beweissicherungsverfahren - wie zwischer den Parteien nicht umstritten - das Bauvorhaben W. und die dort aufgetretenen Mängel nicht berührte, insoweit mithin eine Unterbrechung der Verjährung (§ 477 Abs. 2 BGB) nicht eingetreten ist.
a)
Hatte die Beklagte, wie sie behauptet, hinsichtlich dieses im April/Mai 1973 abgeschlossenen Kaufvertrages keine Garantieerklärung abgegeben, so war, selbst wenn die Ablieferung des Materials erst im Verlauf des Jahres 1974 erfolgt sein sollte, die Verjährung bei Klageerhebung bereits eingetreten, - und zwar unabhängig davon, ob insoweit eine drei- oder sechsmonate Verjährungsfrist galt. Die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob bei Ersatz von Mangelfolgeschäden die Verjährungsfrist unter Umständen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Schaden entstanden oder erkennbar geworden ist (vgl. dazuSenatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 = WM 1978, 1172, 1173 = NJW 1978, 2241 m.w.Nachw.), stellt sich hier deswegen nicht, weil die Nutzlosigkeit der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Aufwendungen und die Gefahr einer Inanspruchnahme durch die Firma "D. W." der Klägerin spätestens bekannt waren, als sie im Juli 1974 eine Erstreckung des Beweissicherungsverfahrens bezüglich des Bauvorhabens P. auf die Beklagte beantragte.
b)
Geht man dagegen davon aus, daß - wie die Klägerin behauptet - die Garantieerklärung vom 30. November 1972 vereinbarungsgemäß auch für das Bauvorhaben W. maßgebend sein sollte, so gelten die zum Bauvorhaben P. (s.o. unter II. 1.) gemachten Ausführungen entsprechend. Auch insoweit betrug dann die Verjährungsfrist, deren vertragliche Abkürzung sich aus der Bezugnahme in der Garantieerklärung auf Nr. 6 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ergab, drei Monate und war - auch unter Berücksichtigung der Hemmung (§ 639 Abs. 2 BGB) - bei Klageerhebung abgelaufen.
III.
Da sämtliche noch im Streit befindlichen Ansprüche mithin verjährt sind, war das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO zu tragen. Eines Eingehens auf die mit der Anschlußrevision aufgeworfene Frage, ob die Auferlegung der Kosten des Berufungsrechtszuges auf die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des § 97 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt wäre, bedarf es daher nicht.
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz
Treier