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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1965, Az.: VIII ZR 169/63

Abschluss eines Kaufvertrages ; Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 169/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 09.05.1963

Fundstelle

  • DB 1965, 1736-1737 (Kurzinformation)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Mai 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Wärmeträger-Ölsysteme in Industriewerken baut, bezog von der ursprünglichen Beklagten für den Neubau einer S. anlage der Hüttenwerk Ob. AG in W. eine Kesselanlage, bestehend aus einem D.-Spezialkessel für Ölfeuerungsanlagen, Type ... (410 Liter) mit einem Ölbrenner zur Aufwärmung von schwerem mineralischem Öl als Wärmeträger zum Preise von zusammen 6477,70 DM zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten in Höhe von 347,35 DM. Nach den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten, die dem Vertrage zugrundeliegen, übernahm die Beklagte "unter Ausschluß weiterer Ansprüche die übliche Gewährleistung für sorgfältige Ausführung und einwandfreie Werkstoffe vom Tage des Versandes auf die Dauer von 12 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb auf die Dauer von 6 Monaten in der Form, daß alle Teile, die während dieser Zeit nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, unentgeltlich auszubessern oder ab (der Beklagten) Werk durch neue zu ersetzen sind". Die allgemeinen Bedingungen bestimmen u.a. hierzu ferner:

"Für Teile, weiche nachweislich innerhalb der Garantiezeit durch unser Verschulden unbrauchbar werden, leisten wir schnellstens ab Werk Ersatz. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Ebenso bestehen nicht irgendwelche Ansprüche für Betriebsstörung oder Verdienstentgang".

2

Außerdem gilt als vereinbart, daß die Garantie erlöschen sollte, falls die Ingangsetzung der Ölfeuerungsanlage nicht durch Spezialmonteure der Beklagten erfolgt.

3

Die Beklagte wußte bei Abschluß des Kaufvertrages, daß die Klägerin bei dem Kessel als Wärmeträger schweres mineralisches Öl (nicht Wasser) verwenden wollte. Die Beklagte lieferte den Kessel mit Brenner am 1. September 1960 und die Klägerin baute die Anlage ein. Am 25. Januar 1961 ließ die Beklagte durch einen Elektriker die Schaltanlage auf die vorhandene Stromspannung umstellen. Am 31. Januar 1961 wurde die Anlage mit Leichtöl in Betrieb genommen. Am 2. Februar 1961 stellte der von der Beklagten entsandte Obermonteur den Ölbrenner von Leichtöl auf Schweröl um. Nunmehr traten Störungen im Betrieb des Ölbrenners auf und zwar auch bei einem Betrieb mit Leichtöl. Ende Februar oder Anfang März 1961 wurde ein anderer Ölbrenner in die Anlage eingebaut und in Betrieb genommen. An dem von der Beklagten gelieferten Kessel traten im März 1961 Schäden auf. Ein Monteur der Beklagten stellte am 9. März 1961 fest, daß eine Schweißnaht des Kessels gerissen war. Am 30. März 1961 entstand ein Brand, den die Klägerin auf einen Riß am Kesselboden zurückführt. Der Brand verursachte nach ihrer Darstellung Schäden in Höhe von 559,60 DM. Am 22. März 1961 schickte die Klägerin den Brenner an die Beklagte zurück. Am 30. März stellte die Klägerin die gesamte Anlage der Beklagten zur Verfügung und sandte an sie anschließend auch den Kessel zurück. Durch Reparaturen, welche die Klägerin vornehmen ließ, entstand ihr nach näherer Darlegung ein Aufwand von 490 DM.

4

Zur Aufstellung bei dem Hüttenwerk U. lieferte die Beklagte an die Klägerin aufgrund Bestellung vom 3. August und Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 5. August 1960 ebenfalls unter Zugrundelegung ihrer allgemeinen Lieferbedingungen einen D.-Spezialkessel für Ölfeuerungsanlagen der Type ... 6 (160 Liter) mit einem Brenner der Type ... zum Gesamtpreis von 3677 DM einschließlich Verpackungsmaterial. Die Lieferung dieser Anlage erfolgte am 26. September 1960. Sie wurde ebenfalls von der Klägerin installiert und vom Hüttenwerk U. am 13. April 1961 in Betrieb genommen, nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 7. April 1961 aufgefordert hatte, einen Monteur nach U. zwecks Inbetriebnahme der Ölfeuerungsanlage zu schicken. Am 20. April 1961 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Kessel sei am 18. April 1961 ausgefallen, weil eine Schweißnaht und eingewalzte Rohre undicht geworden seien. Die Anlage sei daher nicht mehr zu gebrauchen. Deshalb verlangte die Klägerin Wandlung des Vertrages.

5

Die Klägerin macht geltend, die Ölkessel seien für die Verwendung von Öl als Wärmeträger ungeeignet. Mit der am 11. Juli 1961 eingereichten und alsbald zugestellten Klage fordert sie Zahlung der vorstehenden Beträge von insgesamt 11.551,65 DM nebst Zinsen.

6

Die Beklagte hat dagegen behauptet, die entstandenen Schwierigkeiten bei der Verwendung der gelieferten Wärmeaggregate seien durch Fehler bei der Montage und der Planung der Wärmeanlage sowie durch Fehler bei ihrem Betriebe verursacht worden. Eine etwaige mangelnde Eignung der gelieferten Kesselanlagen hätte die Klägerin bereits vor ihrem Einbau unschwer erkennen können. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte auch die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, daß die Klägerin die behaupteten Mängel nicht, rechtzeitig gerügt habe.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Einrede der Verjährung für begründet erachtet und deshalb die Klage abgewiesen.

8

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils. Im Revisionsverfahren wurde klargestellt, daß die ursprünglich beklagte Firma am 24. September 1962 im Handelsregister gelöscht worden ist und die Klage sich gegen ihren bisherigen Alleininhaber richtet.

9

Dieser beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht nimmt an, die nach § 477 BGB von der Ablieferung laufende Verjährungsfrist von sechs Monaten habe mit dem Eintreffen der Ölfeuerungsanlage in den Werken W. und U. begonnen, also etwa Anfang September (W.) und Ende September 1960 (U.). Die ursprüngliche Beklagte sei zwar nach den Vertragsbedingungen verpflichtet gewesen, bei der Inbetriebnahme (Ingangsetzung) der Anlagen durch Entsendung von Spezialmonteuren mitzuwirken. Es bestehe jedoch kein Anlaß, diese Mitwirkung als notwendigen Bestandteil einer Ablieferung im Sinne von § 477 BGB anzusehen. Der entscheidende Mangel der Kessel sei nämlich nicht erst im Betrieb zu erkennen gewesen. Die nach den Verkaufsbedingungen vereinbarte Garantie von einem Jahre sei für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Denn diese Garantie habe sich lediglich auf schadhafte oder unbrauchbar gewordene Teile der gelieferten Anlage bezogen. Sie betreffe nicht auch den Konstruktionsmangel, der die gelieferten Kessel zu einem Betrieb mit Öl als Wärmeträger ungeeignet mache. Auch unter Berücksichtigung einer Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen der Lieferung nach W. in der Zeit vom 31. Januar bis zum 30. März 1961 sei die Verjährung bei Erhebung der Klage am 11. Juli 1961 bereits vollendet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch in beiden Fällen der Anspruch auf Handlung des Kaufvertrages über die Kesselanlage für U. verjährt gewesen. Die Verjährung sei schon vollendet gewesen, als die Beklagte erstmals am 27. Mai 1961 eine Aussprache zwecks gütlicher Erledigung der Ansprüche der Klägerin angeregt habe.

11

II.

Die Abweisung der Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist nicht gerechtfertigt.

12

Es kann dahingestellt bleiben, ob die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB erst mit der vertraglich vorgesehen Ingangsetzung der Anlage begann. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil sich jedenfalls aus der vertraglich vereinbarten Garantiefrist von mehr als sechsmonatiger Dauer eine andere Berechnung der Verjährungsfrist ergibt. Eine solche Vereinbarung ist regelmäßig dahin auszulegen, daß der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 477 BGB hinausgeschoben wird (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 207/60 - Betrieb 1962, 367). Nach den Lieferbedingungen sollte die Garantie von einem Jahr vom Tage des Versandes der Anlage an laufen, also vom 1. September 1960 (W.) bzw. vom 26. September 1960 (U.). Dabei sollte die Beklagte nach Maßgabe der Garantie unter Ausschluß weiterer Ansprüche auch für die sorgfältige Ausführung unter Einschluß fehlerhafter Konstruktion einstehen. Die mangelnde Eignung der Ölfeuerungsanlage zur Anwärmung von Öl als Wärmeträger, die hier zu unterstellen ist, stellt sich auch als ein Konstruktionsfehler im Sinne der Lieferbedingungen dar. Es fehlt jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an einem ausreichenden Anhalt für die Annahme, die Beklagte habe mit diesen Bedingungen jede Gewährleistung dafür ausgeschlossen, daß die angebotenen und gelieferten Anlagen ihrer Konstruktion nach sich für den vorgesehenen Vertragszweck eigneten. Fällt aber die Haftung der Beklagten für eine solche mangelnde Eignung auch unter den Begriff des Konstruktionsfehlers im Sinne der Lieferbedingungen, so hat auch hierfür die vereinbarte Garantie von einem Jahr die Bedeutung, daß der Beginn der Verjährungsfrist des § 477 BGB bis zur Entdeckung dieses Mangels hinausgeschoben war.

13

Dem steht nicht entgegen, daß nach den Bedingungen die Gewährleistung dahin übernommen worden ist, schadhafte oder unbrauchbar gewordene Teile unentgeltlich auszubessern oder ab Werk durch neue zu ersetzen. Denn diese Haftungsbeschränkung kann nicht dahin verstanden werden, daß die Klägerin keine weiteren Gewährleistungsansprüche haben soll, wenn eine Ausbesserung oder Behebung von Mängeln nicht möglich ist oder wenn sie von der Verkäuferin verweigert worden ist. In diesen Fällen muß die Verkäuferin vielmehr als berechtigt angesehen werden, mindestens den Anspruch auf Wandlung des Vertrages geltend zu machen, ohne daß für den Beginn der Verjährung dieses Anspruchs etwa die Garantiefrist ihre Bedeutung verlöre. Es ist zwar möglich, daß eine Garantie nur in Bezug auf bestimmte Mängel vereinbart wird und die Verjährungsfrist des § 477 BGB dann nur für Gewährleistungsansprüche wegen solcher Mängel nach Maßgabe der Garantie hinausgeschoben wird. Wenn aber, wie dies hier der Fall ist, nach den Bedingungen auch für fehlerhafte Konstruktion gehaftet wird, so unterliegen die aus solchen Fehlern nach Gesetz oder Vertrag hergeleiteten Gewährleistungsansprüche keiner anderen Verjährungsfrist als die in den Bedingungen ausdrücklich festgelegten Ansprüche auf Ausbesserung oder Ersatz durch neue Teile.

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Demnach begann die Verjährungsfrist des § 477 BGB erst zu laufen, als die Klägerin die behaupteten Mängel entdeckte. Das war bei der Kesselanlage für Ulm jedenfalls nicht vor Inbetriebnahme Ende Januar oder Anfang Februar 1961 der Fall. Bei Einreichung der Klage am 11. Juli 1961 waren schon deshalb die aus Mängeln der Lieferung hergeleiteten Ansprüche nicht verjährt. Das gilt auch hinsichtlich der erst später in Betrieb genommenen Kesselanlage für Ulm.

15

III.

Eine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche kann in diesem Rechtszuge weder zugunsten der Klägerin noch zu ihrem Nachteil getroffen werden. Deshalb war das Berufungsurteil in vollem umfange aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann