Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1994, Az.: BVerwG 7 B 178.94
Nichtzulassungsbeschwerde mit den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung, der Abweichung von abstrakten Rechtssätzen und Verfahrensmängeln; Rückübertragung eines Unternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 178.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 08.03.1994 - AZ: 3 K 542/93
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Dezember 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten, mit dem der Anspruch der Beigeladenen auf Rückübertragung eines Unternehmens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) festgestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beschwerde, mit der die Beigeladene die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg.
a)
Die geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - ab. Diese Entscheidung enthält nicht, wie die Beschwerde annimmt, die allgemeine Aussage, ein Bescheid müsse insoweit bestehenbleiben, als er rechtmäßig ergangen sei. Das angegriffene Urteil würde im übrigen auch nicht auf einer solchen Abweichung beruhen. Die Beschwerde unterstellt dem streitbefangenen Bescheid einen Regelungsgehalt, den das Verwaltungsgericht ihm offensichtlich nicht beigemessen hat und der ihm auch nicht zukommt. Unter Nummer 1 des Bescheids wird lediglich die Berechtigung der Beigeladenen, nicht die ihrer früheren Aktionäre festgestellt. Die Feststellung der Schädigungszeitpunkte in Nummer 2 des Bescheids bezieht sich deshalb auch lediglich auf die in Nummer 1 festgestellte Berechtigung.
b)
Die Revision ist auch nicht wegen eines dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Rüge mangelnder Aufklärung in bezug auf die Voraussetzungen einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 VermG führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es hierauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam.
Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob durch die verdeckte Kapitalzuführung erhöhte Mitgliedschaftsrechte entstanden seien, rügt im Kern nicht eine unzureichende Sachaufklärung, sondern die von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßte rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, daß es zur Erhöhung der Mitgliedschaftsrechte keinen Beschluß der Hauptversammlung gegeben habe, wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Soweit sie erstmals vorträgt, das Fehlen eines solchen Beschlusses beruhe auf Verdrängungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, mußte sich die Aufklärung dieser Umstände, ungeachtet ihrer rechtlichen Erheblichkeit, dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.
Die sinngemäße Rüge, das Bankhaus B. & F. sowie Herr D. hätten zum Verfahren (notwendig) beigeladen werden müssen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Genannten durch den Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt werden.
Auch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu klären und zu prüfen, ob der Rechtsstreit gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des Verwaltungsgerichts Dresden - 3 K 1913/93 - auszusetzen sei, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Entscheidung über die Aussetzung bzw. Nichtaussetzung eines Rechtsstreits ist revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar. Das gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht nur für den Fall, daß das Verwaltungsgericht über diese Frage durch Beschluß entscheidet, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Vorinstanz - wie hier - in der Sache entscheidet und damit eine Aussetzung inzidenter ablehnt (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 2 B 49.90 -, Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 -, Buchholz 310 § 94 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Klage sei nicht wirksam erhoben worden, ist ihre Rüge im Blick auf die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht schlüssig.
c)
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beigeladenen beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde wirft als klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Quorum gemäß § 6 Abs. 1 a VermG auf die Fälle des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG i.V.m. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG Anwendung findet. Diese Frage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil Ansprüche gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
Die Beschwerde hält ferner für klärungsbedürftig, ob ein Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid während der Dauer der Unterbrechung des Rückgabeverfahrens gemäß § 4 Abs. 4 Investitionsvorranggesetz - InVorG - erlassen werden darf. Die Klärung dieser Frage kann jedoch von einem Revisionsverfahren nicht erwartet werden. Ist das angegriffene Urteil - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, daß alle Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt auch nur für einen der kumulativen Begründungsteile kein Zulassungsgrund vor, muß die Zulassung daran scheitern, daß die angegriffenen Begründungsteile hinweggedacht werden können, ohne daß sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert. Danach greift die Grundsatzrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides nicht nur auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 InVorG gestützt, sondern auch darauf, daß die Beigeladene weder Rückgabeansprüche geltend machen kann noch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist. Damit entbehren auch die sonstigen Feststellungen des Bescheids im Verhältnis zur Beigeladenen einer Grundlage, ohne daß es auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 InVorG ankäme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer