Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1993, Az.: IV ZR 264/91
Berufsunfähigkeit; Änderung; Mitteilung; Nachprüfungsverfahren; Gesundheitszustand; Vergleichsbetrachtung; Leistungsanerkenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 264/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7 BUZB
Fundstellen
- LM H. 9 / 1993 Berufsunfähigkeits-Zusatzvers. Nr. 16
- MDR 1993, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 273 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. I. d. R. ist im Nachprüfungsverfahren der Vergleich des Gesundheitszustandes des Versicherten, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt maßgebend. In diesen Fällen ist die Mitteilung des Versicherers nur nachvollziehbar, wenn er seine Vergleichsbetrachtung und die daraus gezogenen Folgerungen aufzeigt.
2. Auf eine durch Vergleichsbetrachtung zu ermittelnde Besserung der Gesundheitsverhältnisse des Versicherten kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn der Betrieb des Versicherten nach Abgabe des Leistungsanerkenntnisses aus Gründen, die nichts mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu tun haben, derart umgestellt werden muß, daß dem Versicherten damit auch bei unveränderten Gesundheitsverhältnissen die Möglichkeit einer Berufsunfähigkeit ausschließenden, zumutbaren Mitarbeit eröffnet wird.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Weiterzahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dem Versicherungsverhältnis liegen u.a. Versicherungsbedingungen (BB-BUZ) zugrunde, die mit Ausnahme der Frist für das Wirksamwerden einer Nachprüfungsmitteilung der Beklagten in ihren §§ 2 (1-3), 5, 7 und 8 bis auf minimale Formulierungsabweichungen dem Wortlaut der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) folgen. Anspruch auf Leistungen besteht bei mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit.
Der 1934 geborene Kläger, der zunächst in einer Bäckerei und anschließend abwechselnd in der Landwirtschaft und als angestellter Fahrer gearbeitet hatte, machte sich 1966 als Fuhrunternehmer im Nahverkehr mit einem Sand- und Kieshandel selbständig. Seit 1974 beutete er unter Einsatz schwerer Maschinen für Erdarbeiten im wesentlichen in Alleinarbeit eine Kiesgrube aus. Ab 1981 begann er mit den ihm aufgegebenen Rekultivierungsmaßnahmen; das führte zu einem spürbaren Einkommensrückgang. Am 10. November 1981 erlitt er einen Arbeitsunfall und konnte deshalb nicht länger die schwere Arbeit an den Maschinen verrichten. Der Betrieb lag zeitweise still. Von 1983 bis 1987 setzte der Kläger unter der Mithilfe seines Schwiegersohnes und später auch seines Sohnes die Rekultivierungsarbeiten fort. Seit deren Abschluß führt er den Betrieb als Unternehmen für Erd- und kleinere Pflasterarbeiten fort. Die dabei anfallenden schweren Arbeiten verrichtet sein Sohn gegen Vergütung; für ihn möchte der Kläger nach eigenen Angaben den Betrieb erhalten.
Die Beklagte hat zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt in einem bislang nicht vorgelegten Schreiben die bei ihr geltend gemachte Berufsunfähigkeit des Klägers anerkannt und ihm seit 1. Dezember 1981 die vereinbarte Rente von zuletzt 1.529,90 DM gezahlt. Von der Landesversicherungsanstalt R. erhielt der Kläger eine Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit. Als diese gemäß Bescheid vom 5. Februar 1985 weitere Zahlungen einstellte, weil eine Nachuntersuchung des Klägers vom 4. Februar 1985 ergeben habe, daß bei ihm nicht länger Berufsunfähigkeit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) vorliege, stellte auch die Beklagte ihre Zahlungen ein. Sie ließ ein orthopädisches Gutachten vom 4. April 1986 erstellen, aus dem der Kläger mit der Klageschrift einen Auszug vorgelegt hat.
Die Klage, gerichtet auf Zahlung des von April 1985 bis Juli 1986 aufgelaufenen Rentenrückstandes und Zahlung der laufenden Rente für den Zeitraum von August 1986 bis Juli 1994 sowie auf Feststellung der Verpflichtung, den Kläger am Jahresüberschuß zu beteiligen, ist abgewiesen worden. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er sein Klageziel unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat sich ohne nähere Ausführungen zu dem Gesundheitszustand des Klägers für überzeugt erklärt, er sei hinsichtlich des im November 1981 ausgeübten Berufes weiterhin zu 50% berufsunfähig geblieben. Er habe damals schwere Arbeit in der Kiesgrube im wesentlichen allein geleistet, der administrative Aufwand sei gering gewesen. Das Berufungsgericht vertritt jedoch die Ansicht, die Beklagte könne den Kläger auf Ersatztätigkeiten verweisen. Zwar könne er diese, entgegen der Meinung des Landgerichts, nicht im administrativen Bereich einer anderen größeren Kiesgrube leisten, denn es fehlten ihm die dafür notwendigen besonderen Erfahrungen, insbesondere im Umgang mit Computern. Da der Kläger zur Zeit des Versicherungsfalles einfacher Arbeiter gewesen sei und auch seine Erfahrung darüber nicht deutlich hinausgegangen sei, müsse er sich auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aller Art verweisen lassen, etwa auf Tätigkeiten als Ausfahrer leichter Waren, als Portier, als Mitarbeiter in einer Registratur u.a.m. Auch die nun von ihm durchgeführte Umstrukturierung seines Betriebes entspreche einer zumutbaren Ersatztätigkeit. Er habe nämlich die Kiesgrube aufgegeben und übernehme nun Erd- und Pflasterarbeiten. Dadurch fielen mehr leichte Arbeiten an. Nach seinen eigenen Angaben stelle sich der Kläger durch diese Umstrukturierung wirtschaftlich besser. Mit einer Ersatztätigkeit einfacher Art könnte er immerhin 30.000 DM jährlich verdienen; 1981, als er mit den Rekultivierungsarbeiten begonnen habe, habe sein Gewinn auch nur noch ca. 29.000 DM betragen. Somit wahre die Verweisung auch seine bisherige Lebensstellung.
2. Mit diesen Ausführungen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.
a) Es geht nicht mehr, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, um ein Anerkenntnis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gemäß § 5 BB-BUZ. Zur Prüfung des Berufungsgerichts stand vielmehr, ob die Beklagte mit einer Nachprüfungsentscheidung gemäß § 7 BB-BUZ ihre bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen konnte. Das in § 7 vorgesehene Nachprüfungsverfahren ist anders ausgestaltet als das Verfahren bei Geltendmachen von Berufsunfähigkeit und erstmaliger Prüfung durch den Versicherer.
Nach Abgabe eines Leistungsanerkenntnisses, mag es aufgrund des § 2 (1) oder des § 2 (3) der Fassung der Musterbedingungen von 1975 abgegeben worden sein, berechtigt nur noch ein Vorgehen im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 den Versicherer dazu, ein Wiederentfallen der wegen Berufsunfähigkeit anerkannten Leistungspflicht geltend zu machen. Dazu bedarf es der in § 7 vorgesehenen Mitteilung seines Nachprüfungsergebnisses. Erst die zugegangene Mitteilung läßt nach einer Schutzfrist - hier von einem Monat nach Absendung der Mitteilung - die Leistungspflicht wieder entfallen, nicht schon zuvor der Eintritt von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten (so schon Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVa ZR 156/86 - VersR 1988, 281 [BGH 16.12.1987 - IV a ZR 156/86]).
Die in § 7 BB-BUZ getroffene Regelung erlaubt der Beklagten kein vollständiges Neuaufrollen des Sachverhalts; sie lautet:
1. Die BBV ist berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 1 und 2 nachzuprüfen. Zu diesem Zweck kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihr beauftragten Arzt verlangen. Die Bestimmungen des § 4 finden entsprechende Anwendung.
2. Macht die BBV den Wegfall von Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf dessen Rechte aus § 6 mitzuteilen. Der Wegfall der Leistungen wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung der Mitteilung wirksam.
Das vorbehaltene Nachprüfungsverfahren hat seine Berechtigung, weil bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit kein Zustand erwiesener endgültiger, sondern nur voraussichtlicher Dauer ist. Jedoch macht § 7 (2) nur dann einen Sinn, wenn der Versicherer grundsätzlich an sein Anerkenntnis gebunden bleibt und - abgesehen von Fallbesonderheiten - davon nur dann wieder abrücken kann, wenn er in dem von ihm vorgesehenen Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, daß sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, daß dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf berufliche Betätigungsmöglichkeiten für den Versicherten führt (so schon Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 11/82 - VersR 1984, 51).
Kommt es nicht zu einer Mitteilung, wie sie § 7 BB-BUZ vorsieht, oder ist sie rechtsunwirksam, so besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände tatsächlich derart geändert haben, daß sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten. Eine Mitteilung gemäß § 7 BB-BUZ kann die anerkannte Leistungspflicht auch nicht rückwirkend beenden (§ 7 (2) Satz 2).
b) Ob und wann die Beklagte dem Kläger eine rechtswirksame Mitteilung gemäß § 7 gemacht hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Unbekannt ist, ob, wann und wie die Beklagte dem Kläger ihre Zahlungseinstellung zum 1. April 1985 vorangekündigt hat (wie es § 7 BB-BUZ vorsieht) und was sie ihm hierbei mitgeteilt hat. Unbekannt ist ferner, ob und bei welcher Gelegenheit der Kläger in den Besitz des vollständigen Gutachtens vom 4. April 1986 gelangt ist, das die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts überhaupt erst in Auftrag gegeben hat, als ihre Leistungspflicht streitig geworden war.
Bereits die aufgezeigten Sachverhaltslücken nötigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
3. Bei der Weiterbehandlung des Falles wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es für eine rechtswirksame Mitteilung gemäß § 7 BB-BUZ nicht genügt, wenn der Versicherer nur formelhaft erklärt, seine Nachprüfung habe ergeben, daß der Versicherte nicht mehr berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen sei. Die Mitteilung gemäß § 7 BB-BUZ muß den Versicherten vielmehr in den Stand setzen, die von dem Versicherer getroffene Entscheidung nachzuvollziehen; andernfalls bleibt sie unwirksam.
a) In § 7 BB-BUZ wird allerdings nicht angesprochen, welchen Inhalt die Mitteilung im einzelnen haben muß, um die beanspruchte Rechtsnachfolge - das Enden der vom Versicherer anerkannten Leistungspflicht - zu bewirken; ausdrücklich vorgesehen ist eine Begründung nicht. Aus Sinn und Zweck wie aus der Ausgestaltung der Klausel ergibt sich jedoch, daß in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muß, daß die Leistungspflicht des Versicherers enden soll. Die Klausel sieht vor, daß der Versicherte dem Versicherer dabei behilflich zu sein hat, daß letzterer seiner Beweislast im Nachprüfungsverfahren nachkommen kann. Unter Androhung des Anspruchsverlustes, die § 6 Abs. 3 VVG dem Versicherer gestattet, ist der Versicherte gemäß den §§ 7 und 8 BB-BUZ gehalten, dem Versicherer jederzeit für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte zu erteilen, und sich auf dessen Verlangen einmal jährlich einer Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt zu unterziehen. Diese ungewöhnliche Mitwirkungsobliegenheit des Gläubigers bei einer Beweisführung seines Schuldners, die darauf abzielt, wieder von einer anerkannten Leistungspflicht loszukommen, läßt sich nur mit den Besonderheiten des Versicherungsrechts und der speziellen Ausgestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung rechtfertigen. Ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen, ist hier unverzichtbar. Das hat jedoch zur Folge, daß der Versicherer gewissermaßen im Gegenzug zu den Obliegenheiten, die dem Versicherten im Versichererinteresse aufgegeben sind, seinerseits dafür Sorge tragen muß, daß der Versicherte seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahren kann. Dazu zählt, daß er in einer Mitteilung gemäß § 7 BB-BUZ, zu der ihn gerade der obliegenheitstreue Versicherte in den Stand gesetzt hat, diesem die Informationen gibt, die er benötigt, um sein Prozeßrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muß.
b) Begründet der Versicherer seine Ansicht mit einem Gutachten, das er - wie in § 7 BB-BUZ vorgesehen - eingeholt hat, um seiner Beweislast zu genügen, so gehört es zu den Mindestvoraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit seiner Entscheidung und damit für die Wirksamkeit seiner Mitteilung, daß er dieses Gutachten dem Versicherten mit der Mitteilung zugänglich macht, sofern es sich nicht bereits in den Händen des Versicherten befindet. Bloße Auszüge aus dem Gutachten oder Schlußfolgerungen des Versicherers, aus dem Gutachten ergebe sich, daß der Versicherte nicht mehr berufsunfähig sei, genügen für einen sachgerechten Nachvollzug der Entscheidung nicht.
c) Allerdings ist dem Begründungserfordernis noch nicht damit genügt, daß der Versicherer unter bloßem Hinweis auf das mitübersandte (oder sich bereits in den Händen des Versicherten befindende) medizinische Gutachten die nicht näher erläuterte Ansicht vertritt, er sei nicht länger leistungspflichtig. Er muß dem Versicherten vielmehr aufzeigen, wie er - gegebenenfalls unter Heranziehung des von ihm eingeholten Gutachtens - zu seiner getroffenen Entscheidung gelangt ist. Da im Nachprüfungsverfahren der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt maßgebend ist, läßt sich die Begründung der Nachprüfungsmitteilung im Regelfall nur in der Weise geben, daß der Versicherer seine Vergleichsbetrachtung und die aus ihr gezogenen Folgerungen aufzeigt. Erst so wird seine Entscheidung für andere nachvollziehbar. Nur anhand einer nachvollziehbaren Entscheidung kann der Versicherte erkennen und beurteilen, ob der Versicherer in Beachtung seiner mit § 7 BB-BUZ eingegangenen Selbstbindung vorgegangen ist oder nicht; nur so kann der Versicherte seine Prozeßchancen abschätzen, und eben dies muß ihm der Versicherer im Nachprüfungsverfahren ermöglichen.
Ist es nach diesen Kriterien zu einer wirksamen Mitteilung der Beklagten nicht gekommen, so konnte sie mit ihr nicht das Wiederentfallen ihrer anerkannten Leistungspflicht bewirken.
d) Die besondere Fallgestaltung gibt dem Senat jedoch Veranlassung, vorsorglich auf folgendes hinzuweisen: Zwar hat die Beklagte mit der Abgabe ihres Anerkenntnisses die Möglichkeit verloren, den Kläger später auf die Ausübbarkeit eines sogenannten Vergleichsberufes zu verweisen, an dessen Wahrnehmung er zur Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses nicht gesundheitlich gehindert war. Da Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen der Beklagten auch die gesundheitlich bedingte Nichtausübbarkeit von Vergleichsberufen voraussetzt, ist es der Beklagten verwehrt, bei einer Prüfung ihrer Leistungspflicht gemäß § 5 BB-BUZ dieses Tatbestandselement bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit mit der Wirkung auszuklammern, daß ihr die Berufung auf Verweisbarkeit für einen späteren Zeitpunkt uneingeschränkt erhalten bliebe (s. dazu auch Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753, 754) [BGH 13.05.1987 - IV a ZR 8/86].
Dem Kläger, einem selbständigen Betriebsinhaber, könnte aber nachträglich - ganz unabhängig von einer Gesundheitsbesserung - eine Betriebsumorganisation möglich und zumutbar geworden sein, die ihm ein die Berufsunfähigkeit ausschließendes Tätigkeitsfeld eröffnet hat bzw. noch eröffnen kann. Sie könnte sich nach Abgabe des Anerkenntnisses daraus ergeben haben, daß er die ihm aufgegebenen Rekultivierungsmaßnahmen abgeschlossen hatte und nun ohnehin seinen Betrieb auf andere Arbeiten als die frühere Kiesausbeute umstellen mußte und demgemäß auch umgestellt hat. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Beklagte eine etwaige Nachprüfungsmitteilung - für den Kläger nachvollziehbar - auch auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende Betriebsumorganisation gestützt hat, die bei Abgabe des Anerkenntnisses noch nicht in Betracht kam. Insoweit würde es sich rechtlich um eine selbständige Mitteilung handeln, die nicht an der etwaigen Unwirksamkeit einer auf angebliche Gesundheitsbesserungen gestützten Mitteilung teilhat.