Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1998, Az.: IV ZR 118/97
Auszahlung einer Unfallsversicherungssumme bei selbstverschuldeter Gesundheitsschädigung; Suizidversuch als Gesundheitsschädigung im Versicherungsfall; Alkoholisierte Teilnahme oder Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss starker Medikamente zur Begründung grober Fahrlässigkeit; Anknüpfung beim Verschulden an das Vorverhalten des Betrinkens bzw. Einnahme von Medikamenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1998
- Aktenzeichen
- IV ZR 118/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.04.1997
Rechtsgrundlagen
- § 18 II Abs. 1 AKB
- § 61 VVG
Fundstellen
- JurBüro 1998, 612
- NJW-RR 1998, 1172-1173 (Volltext mit red. LS)
- NVersZ 1999, 35-36
- NZV 1998, 324-325
- VersR 1998, 1231-1233 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1998, 390-391 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. April 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Fahrzeugversicherung und einer Kraftfahrtunfallversicherung (Insassenunfallversicherung), die ihr Ehemann bei der Beklagten genommen hatte.
Dieser fuhr mit dem versicherten Fahrzeug am Vormittag des 31. Oktober 1994 von seinem Wohnort R. in Richtung L., wendete auf der Strecke und fuhr wieder in Richtung R. zurück. Etwa einen Kilometer vor seinem Wohnort kam er mit dem Fahrzeug auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Er erlitt schwere Verletzungen und starb kurz darauf im Krankenhaus. Das Fahrzeug wurde vollständig zerstört.
Bei seiner Aufnahme im Krankenhaus war der Verunglückte nur notdürftig mit einer Hose und einem Bademantel bekleidet. An seinen Unterarmen befanden sich vor den Handgelenken 6 cm bzw. 10 cm lange, längs verlaufende Schnittwunden, die nicht unfallbedingt waren. Eine um 16.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,21 Promille.
In der Wohnung des Verunglückten war die Badewanne halb mit Wasser gefüllt; das Wasser war mit Blut vermischt. Auf dem Badewannenrand lag eine Rasierklinge. In der Badewanne schwamm ein Fön, dessen Anschlußkabel nicht bis zur Steckdose reichte.
Die Klägerin, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, beansprucht von der Beklagten aus der Fahrzeugversicherung eine Ersatzleistung in Höhe von 15.050,00 DM und aus der Unfallversicherung die Leistung der vereinbarten Todesfallsumme von 50.000,00 DM. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Der Versicherungsnehmer habe die Gesundheitsschädigung nicht unfreiwillig erlitten; der Fahrzeugschaden sei vorsätzlich herbeigeführt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte als in der Kraftfahrtunfallversicherung für leistungsfrei. Dabei könne offenbleiben, ob die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin sein Fahrzeug gewendet und mit ihm in Richtung auf seinen Wohnort zurückgefahren sei, gegen eine - noch kurz zuvor manifestierte - Selbstmordabsicht streite, ob sich der Verunglückte mithin noch immer habe das Leben nehmen wollen, als er gegen den Baum geprallt sei, ob letztlich also ein Unfall im Sinne des § 18 II Abs. 1 AKB - d.h. eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung - vorgelegen habe. Denn die Beklagte sei für diesen Unfall jedenfalls deshalb leistungsfrei, weil ihn der Ehemann der Klägerin zumindest durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe (§ 61 VVG).
2.
Schon dieser Ansatz erweist sich - wie die Revision mit Recht rügt - als rechtsfehlerhaft.
§ 61 VVG ist eine Vorschrift für den Bereich der Schadensversicherung (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289 unter II 2); ihre Anwendung kommt in der hier vorliegenden Unfallversicherung nicht in Betracht (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 61 VVG Anm. 8 a.E.; Knappmann in Prölss/Martin, aaO § 1 AUB 88 Anm. 3c; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 2. Bd. § 61 Anm. 12; Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. 6. Bd. 1. Halbbd. Anm. A 20; OLG Hamm r+s 1987, 33). Nach § 18 II Abs. 1 AKB (vgl. die entsprechenden Regelungen in § 2 Abs. 1 AUB 61; § 1 III AUB 88) liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) "unfreiwillig" eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei muß sich die Unfreiwilligkeit nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung beziehen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83 - VersR 1985, 177 unter II 2). Wenngleich damit das Merkmal der Unfreiwilligkeit Bestandteil des in den Bedingungen verwendeten Unfallbegriffs ist und damit eine Voraussetzung der Leistungspflicht des Versicherers beschreibt, trifft die Beweislast für die Unfreiwilligkeit nicht den Versicherungsnehmer. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 180a VVG die Verteilung der Beweislast dahin geregelt, daß die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Der Versicherer hat demgemäß schon nach dieser Vorschrift als Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit zu beweisen, daß die Gesundheitsbeschädigung vom Versicherten freiwil-lig - mithin vorsätzlich - herbeigeführt worden ist. Für die Anwendung des § 61 VVG bleibt deshalb insoweit kein Raum mehr. Daß dies ebenso gilt, soweit es um ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalles geht, ergibt sich bereits aus dem Begriff der Unfreiwilligkeit. Grobe Fahrlässigkeit begründet gerade keine Freiwilligkeit, eine grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschädigung stellt deshalb (noch) eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung dar.
Ob der Ehemann der Klägerin die Gesundheitssschädigung freiwillig herbeigeführt hat, stellt das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht fest. Schon deshalb war seine Entscheidung - was die Leistungspflicht der Beklagten aus der Unfallversicherung anlangt - aufzuheben, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
II.
1.
Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Beklagte sei in der Fahrzeugversicherung leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 61 VVG). Dazu führt es aus: Schon der Antritt der Fahrt sei im Hinblick auf den Versicherungsfall als grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten. In Anbetracht der blutenden Wunden und der Einnahme eines blutverdünnenden Mittels danach habe es ohne weiteres nahegelegen, daß die Fahrt mit dem Pkw wegen Kontrollverlustes zu einer Beschädigung des Fahrzeugs habe führen müssen. Der Ehemann der Klägerin habe insoweit - selbst wenn seine Einsichts- oder Hem-mungsfähigkeit durch den Suizidversuch eingeschränkt gewesen sein möge - elementare Verhaltensregeln verletzt, deren Beachtung auch in dieser Lage von ihm zu erwarten gewesen sei. Es sei eine Selbstverständlichkeit, sich nicht mit unversorgten, blutenden Wunden, dazu noch mit verdünntem Blut und bei nicht unbeträchtlichem Alkoholgenuß am Steuer eines Kraftfahrzeus in den Straßenverkehr zu begeben.
2.
Mit dieser Begründung hält die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß im Rahmen der Fahrzeugversicherung der Versicherer dann leistungsfrei ist, wenn er beweist, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG); anders als in der Unfallversicherung ist in der Fahrzeugversicherung das Merkmal der Unfreiwilligkeit in die Bestimmung des Unfallbegriffs nicht aufgenommen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - VersR 1981, 450 unter II 3).
b)
Grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter 2c), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Annahme grober Fahrlässig-keit setzt zudem auf der subjektiven Seite voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten außer Acht gelassen worden ist. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich; auch eine etwa verminderte Einsichts- und Hemmungsfähigkeit kann hierbei nicht außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - VersR 1989, 469 unter 4).
c)Das Berufungsgericht verkennt diese Maßstäbe im Ansatz zwar nicht, indessen hat es die für seine Überzeugungsbildung herangezogenen Umstände teilweise - wie die Revision rügt - nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.
aa)
Das Berufungsgericht nimmt an, der Ehemann der Klägerin habe die Fahrt mit unversorgt "blutenden Wunden" angetreten. Diese Feststellung findet im Vortrag der Parteien keine ausreichende Stütze. Zwar ist danach davon auszugehen, daß sich der Verunglückte im Laufe des Vormittags Schnittwunden an den Unterarmen beigebracht hatte. Daß diese Wunden bei Fahrtantritt aber noch bluteten, ergibt sich daraus und aus den weiterhin festgestellten Umständen nicht.
bb)
Das Berufungsgericht geht mit dem Vortrag der Parteien davon aus, daß der Ehemann der Klägerin am Vormittag ein Medikament ("Herz-Ass") eingenommen habe, dem blutverdünnende Wirkung zukomme. Soweit das Berufungsgericht daraus indessen einen Einfluß auf die Fahrfähigkeit des Verunglückten ableitet, fehlt es für eine solche Annahme an einer ausreichenden Grundlage. Denn das Berufungsgericht stellt schon nicht fest, in welcher Dosierung der Verunglückte das Medikament am Tage der Fahrt eingenommen hat. Weshalb dieses Medikament zudem - bei ungeklärter Dosis - die Fahrfähigkeit des Verunglückten beeinträchtigt haben soll, legt das Berufungsgericht weder dar, noch zeigt es auf, daß es über die zu einer solchen Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügt.
cc)
Das Berufungsgericht legt schließlich zugrunde, der Ehemann der Klägerin habe die Fahrt nach "nicht unbeträchtlichem Alkoholgenuß" angetreten. Es stellt indessen hierzu nicht fest, in welchen Mengen und zu welchem Zeitpunkt der Verunglückte Alkohol zu sich genommen hat. Der Umstand allein, daß die Klägerin das Fehlen einer Flasche Rum bemerkt hat, läßt einen Rückschluß auf die Trinkmenge und Trinkzeit nicht zu. Soweit das Berufungsgericht weiterhin aus der gegen 16.10 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration Folgerungen auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bei Antritt der Fahrt ziehen will, hat es erneut nicht dargetan, daß es für eine solche Einschätzung ausreichend sachverständig war.
Das Berufungsgericht wird demgemäß nach Zurückverweisung der Sache die gebotenen ergänzenden Feststellungen zu treffen und in seine Würdigung einzustellen haben.
Römer,
Dr. Schlichting,
Terno,
Seiffert