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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2020, Az.: 5 StR 193/20

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.2020
Aktenzeichen
5 StR 193/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 37559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:150920B5STR193.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 14.01.2020 - AZ: 4000 Js 541/19 627 KLs 26/19 jug.

Fundstellen

  • NStZ-RR 2021, 197
  • StV 2021, 31

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

§ 46 Abs. 3 StGB ist bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, vom 10. Januar 2007 - 1 StR 617/06, vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06, vom 20. Januar 2009 - 1 StR 662/08).

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen