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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2009, Az.: 1 StR 662/08

Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) bei der Bemessung der Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.2009
Aktenzeichen
1 StR 662/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 23.06.2008

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, V Heft 4 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2009, 155

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Januar 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 3 StPO bei der Bemessung der Jugendstrafe wird erneut (wie schon vom Generalbundesanwalt) auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (1 StR 147/07) sowie ergänzend auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2007 (5 StR 335/06 [BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6]) Rdn. 8 - jeweils m.w.N.) verwiesen.

Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Elf