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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2007, Az.: 1 StR 617/06

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.2007
Aktenzeichen
1 StR 617/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 27.07.2006

Fundstelle

  • NStZ 2008, 693 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Januar 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. Senat, Beschl. vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05 m.w.N.).

Nack
Wahl
Kolz
Elf
Graf