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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1993, Az.: VI ZR 235/92

Sachverständiger; Anhörung; Gutachten; Vernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1993
Aktenzeichen
VI ZR 235/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 2409 (amtl. Leitsatz)
  • DAR 1994, 19-21 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 2481 (Volltext)
  • MDR 1994, 939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 803-805 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 1550-1551 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1994, 7-8 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Sachverständiger im Anschluß an sein schriftlich erstattetes Gutachten vom LG mündlich gehört und daraufhin in einer bestimmten Weise verstanden, so darf das Berufungsgericht von diesem Verständnis nicht ohne eigene Vernehmung des Sachverständigen abweichen.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch, die ihm infolge eines am 11. Februar 1975 erlittenen Schlaganfalls entstanden sind.

2

Am Morgen des 11. Februar 1975, einem Faschingsdienstag, wurde der Kläger auf Veranlassung seines Hausarztes, der einen Schlaganfall diagnostiziert hatte, gegen 10.30 Uhr in das Stadtkrankenhaus der Beklagten zu 1) gebracht, wo er in der Ambulanz der inneren Abteilung aufgenommen wurde. Im Eingangsbuch des Krankenhauses ist als Anamnese eingetragen "Leberzirrhose" mit dem Zusatz "gestern C 2 H 5 OH". Auf der Rückseite ist vermerkt "Psychose ! "; darunter heißt es "Gefäßprozeß?. Dr. A. kam später, Pat. zeigte da deutliche Spastik, Spontan-Bab.re +". Unter dem 12. Februar 1975 erstellte die bei der Beklagten zu 1) als Oberärztin der medizinischen Klinik tätige Beklagte zu 3) einen Verlegungsbericht, in dem es u.a. heißt:..... "Bei der Aufnahme war der Patient ansprechbar, deutlich verlangsamt, Perseverationen. Klagen über Stirnkopfschmerzen und Gefühllosigkeit in der gesamten rechten Seite, geringe Mundfacialisschwäche rechts, Eigenreflexe rechts gesteigert bei deutlicher Tonuserhöhung. Babinski rechts positiv.... Der zugezogene Neurologe Herr Dr. A. äußerte den Verdacht auf einen cerebralen Gefäßprozeß bzw. einen Hirntumor und hielt die sofortige Verlegung, insbesondere bei der raschen Progredienz der neurologischen Störungen für dringend erforderlich". Mit diesem Bericht wurde der Kläger am Morgen des 13. Februar 1975 nach F. in die Neurologische Klinik des NW-Krankenhauses verlegt, wo ein Verschluß der Arteria cerebri posterior links und Durchblutungsstörungen im Arteria-basilaris-Bereich diagnostiziert wurden.

3

Im weiteren Verlauf kam es nur zu einer ungenügenden Rückbildung der homonymen Hemianopsie (Halbseitenblindheit auf beiden Augen) nach rechts sowie der Gefühlsstörungen der rechten Körperseite und der Störung der Feinbeweglichkeit des rechten Armes. Nach seiner Entlassung am 27. Mai 1975 unterzog sich der Kläger vom 27. August bis 8. Oktober 1975 einer Kur; vom 10. Juli bis 2. September 1976 befand er sich erneut in der neurologischen Klinik des NW-Krankenhauses. Auch in der Folgezeit mußte er sich wiederholt in ärztliche Behandlung begeben. Im Sommer 1976 wurde er aus seinem Arbeitsverhältnis als erwerbsunfähig entlassen.

4

Der Kläger behauptet, er sei im Krankenhaus der Beklagten zu 1) fälschlich für betrunken gehalten und deshalb nicht sachgemäß behandelt worden. Er leide immer noch an Konzentrationsmängeln, Sehstörungen und Lähmungserscheinungen mit einer schadensbedingten Intelligenzminderung auf einen IQ von nur noch 63. Aufgrund dieser Schäden, die sich bei sachgemäßer ärztlicher Betreuung durch die Beklagten hätten vermeiden oder jedenfalls mindern lassen, sei er seither geschäftsunfähig mit der Folge, daß auch deliktische Ersatzansprüche nicht hätten verjähren können.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) als Krankenhausträgerin und von den Beklagten zu 2) und 3) als im Krankenhaus tätigen Ärzten Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von 70.000 DM und einer Schmerzensgeldrente von monatlich 600 DM; des weiteren begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden.

6

Das Landgericht hat die Klage gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und sie gegenüber der Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet war; die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) hat das Landgericht seinem Schlußurteil vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die auf volle Verurteilung der Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen zielende Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 1) die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageansprüche weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hält die Ansicht des Landgerichts, im Krankenhaus der Beklagten zu 1) sei ein grober Behandlungsfehler begangen worden, für unrichtig und meint, es liege überhaupt kein Behandlungsfehler vor. Aufgrund der Ausführungen des im ersten Rechtszug gehörten Sachverständigen Prof. H. stehe fest, daß der Kläger ordnungsgemäß versorgt worden sei. Selbst wenn man im Krankenhaus zunächst einen Alkoholmißbrauch des Klägers angenommen habe, so seien doch dieselben Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden, die auch bei Annahme eines Schlaganfalls vorgenommen worden wären. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität der getroffenen Maßnahmen für den Schaden des Klägers. Auch wenn nämlich unterstellt werde, daß der Kläger nicht sachgemäß behandelt worden sei, so wären doch nach den Erklärungen des Sachverständigen bei Durchführung der indizierten Behandlung der Krankheitsverlauf nicht anders und das Ausmaß der Folgeschäden nicht geringer gewesen. Deliktische Ansprüche des Klägers seien überdies verjährt.

8

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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l. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Frage, ob der Kläger im Krankenhaus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt wurde, ohne eigene Beweiserhebungen zu einem vom Landgericht abweichenden Ergebnis gelangt ist.

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a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, durfte es die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, ohne eigene Vernehmung der Zeugin in ihrer Glaubhaftigkeit, ihrem Gewicht und ihrer Tragweite nicht in Frage stellen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237, 238 m.w.N.). Deshalb will das Berufungsgericht trotz der von ihm in dieser Hinsicht geäußerten Bedenken der Aussage letztlich auch mit dem Landgericht dahin folgen, daß der Kläger im Krankenhaus der Beklagten zu 1) am 11. Februar 1975 von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr lediglich wegen vermuteten Alkoholmißbrauchs behandelt wurde.

11

b) Das Berufungsgericht meint aber, aus den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. ergebe sich, daß auch bei Annahme eines Schlaganfalls keine anderen Maßnahmen getroffen worden wären, weil sich die durchgeführte Behandlung auch bei solcher Diagnose als richtig darstelle. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen hierzu hätte hören müssen, weil das Landgericht ihn anders verstanden hat.

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Der Sachverständige hatte zwar, worauf das Berufungsgericht entscheidend abstellt, in seinem schriftlichen Gutachten erklärt, die im Krankenhaus der Beklagten zu 1) getroffenen Therapiemaßnahmen erschienen auch unter der Diagnose eines Schlaganfalls sachgerecht und er selbst wäre wohl nicht anders verfahren. Das Berufungsgericht beachtet jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht genügend, daß der Sachverständige im Anschluß an sein schriftliches Gutachten im ersten Rechtszug noch mündlich gehört worden ist und daß er dabei Angaben gemacht hat, die seine schriftlichen Äußerungen ergänzten und modifizierten und die das Landgericht seiner Entscheidung ebenfalls zugrundegelegt hat. So hat das Landgericht, gestützt auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, den Ärzten als grob fehlerhaft zur Last gelegt, daß sie nicht sofort nach der Einlieferung des Klägers zur diagnostischen Abklärung eine neurologische Untersuchung veranlaßt haben, um so bereits vor 16.00 Uhr die gebotene Therapie einleiten zu können. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, der Sachverständige habe eine sofortige neurologische Untersuchung nur für den hier nicht vorliegenden Fall als erforderlich angesehen, daß ein Patient mit den beim Kläger vorhandenen Symptomen im Zustand der Bewußtlosigkeit eingeliefert werde, so weicht es damit von dem Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen durch das Landgericht ab. Dieses hatte auf der Grundlage der Erwägung des Sachverständigen, daß weder von dem Patienten selbst, noch von den begleitenden Angehörigen oder aus einem Einlieferungsbericht des Hausarztes sachdienliche Angaben für die erforderliche Behandlung zu erlangen seien, die auf eine Untätigkeit der Ärzte seiner eigenen Klinik bezogene Äußerung des Sachverständigen "Die hätte ich schon in den Senkel gestellt" dahin verstanden, daß sie das Unterlassen gebotener Maßnahmen unter den Gegebenheiten des Streitfalles betraf. Wenn das Berufungsgericht dies anders sehen wollte, so durfte es nicht dieses Verständnis des Landgerichts, mit dem es zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers gelangt war, ohne Nachfrage durch ein abweichendes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen dahin ersetzen, daß dieser einen Behandlungsfehler verneinen wollte. Vielmehr war dann zumindest eine Unklarheit in den Ausführungen des Sachverständigen gegeben, die nach § 286 Abs. 1 ZPO eine weitere Aufklärung erforderte. Deshalb hätte das Berufungsgericht zu diesem Punkt entweder den Sachverständigen ergänzend schriftlich oder mündlich befragen oder das Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen müssen (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 f und vom 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - VersR 1993, 245, 246 f).

13

2. In gleicher Weise verfahrensfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität eines ärztlichen Fehlverhaltens für den Schaden des Klägers fehle. Auch diese Überzeugung gründet das Berufungsgericht auf die Angabe des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, daß bei früherer Behandlung oder Verlegung des Klägers kein anderer Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen wäre. Insoweit beachtet das Berufungsgericht jedoch wiederum nicht genügend die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegten mündlichen Äußerungen des Sachverständigen, mit denen er seine früheren Darlegungen ergänzt hat. Diesen mündlichen Äußerungen, in denen der Sachverständige mehrere Möglichkeiten zur Behandlung von Schlaganfallsymptomen aufgezeigt hat, hat das Landgericht entnommen, daß die rechtzeitige Gabe geeigneter Medikamente eine günstige Auswirkung auf den Krankheitsverlauf hätte haben können. Wenn das Berufungsgericht diesem Verständnis nicht folgt, so hat es nicht nur, wie es meint, aus den Feststellungen des Sachverständigen andere Schlußfolgerungen gezogen als das Landgericht. Vielmehr ist nicht auszuschließen, daß das andere Verständnis des Landgerichts auf einer bei seiner Anhörung geänderten Sicht des Sachverständigen beruht. Das Berufungsgericht hätte deshalb aus den oben dargelegten Gründen auch in dieser Hinsicht vor einer abändernden Entscheidung den Sachverhalt zunächst weiter aufklären müssen.

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3. Mit Rechtsfehlern behaftet ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, deliktische Ansprüche des Klägers seien verjährt.

15

a) Entgegen der Rüge der Revision begegnet es allerdings keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in diesem Punkt auf die Beschlüsse verweist, mit denen es Beschwerden des Klägers gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsrechtszug zurückgewiesen hat. Dem Berufungsurteil fehlen insoweit nicht, wie die Revision rügt, die Entscheidungsgründe gemäß § 551 Nr. 7 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es als Begründung im Sinne dieser Vorschrift aus, wenn das Gericht auf eine zwischen den Parteien ergangene und ihnen somit bekannte andere Entscheidung Bezug nimmt (BGHZ 39, 333, 345 f [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; BGH, Urteile vom 8. November 1990 - I ZR 49/89 - WM 1991, 789 = NJW-RR 1991, 830 und vom 27. Februar 1991 - XII ZR 39/90 - WM 1991, 1005). So liegt der Fall auch hier.

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b) Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die vom Berufungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluß vom 30. April 1992 geäußerte Ansicht, die Behauptung des Klägers, er sei von 1975 bis heute geschäftsunfähig, sei nicht geeignet, seine Kenntnis von Schaden und Schädiger, die nach § 852 BGB für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderlich ist, zu verneinen. Falls das Berufungsgericht hiermit sagen wollte, daß für die Kenntnis auch bei einem Geschäftsunfähigen auf dessen eigenes Wissen abzustellen sei, so wäre dies nicht richtig; in einem solchen Fall kommt es allein auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162 und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; Palandt/Thomas, BGB 51. Aufl., § 852 Rdn. 5). Wollte das Berufungsgericht indes zum Ausdruck bringen, daß ihm das vom Kläger vorgelegte und im Kern auf die in der Tat unerhebliche Nichterkennbarkeit der Fristenproblematik für den Kläger abstellende Gutachten des Prof. B. zum Nachweis der Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht genügte, so reicht das nicht, um den - freilich auch im Rahmen des § 852 BGB insoweit beweisbelasteten - Kläger für beweisfällig zu halten. Wie nämlich die Revision mit Recht geltend macht, hatte der Kläger seine Behauptung der Geschäftsunfähigkeit schon in der Klageschrift durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt und sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug in der Berufungsbegründung in Bezug genommen. Die dortige pauschale Bezugnahme genügte entgegen der Rüge der Revisionserwiderung, um die Behauptung der Geschäftsunfähigkeit und deren Auswirkung auf die Verjährung im Sinne von § 537 ZPO auch zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung vor dem Berufungsgericht zu machen. Die strenge Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO war insoweit nicht anzuwenden. Denn das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht wegen Verjährung, sondern deshalb abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß diese Beklagten schon vor 16.00 Uhr mit der Behandlung des Klägers befaßt waren. Da sich also das Landgericht mit der Frage der Verjährung überhaupt nicht befaßt hatte, handelte es sich insoweit nicht um einen der vom Kläger in der Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO "im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1973 - 2 BvR 574/71 - NJW 1974, 133, 134 und vom 23. November 1977 - 1 BvR 481/77 - NJW 1978, 413 [BVerfG 23.11.1977 - 1 BvR 481/77]). So hat es auch das Berufungsgericht gesehen, da es über die Streitpunkte der Geschäftsunfähigkeit und der Verjährung eine sachliche Entscheidung getroffen hat. Diese hält aber, wie ausgeführt, den Rügen der Revision nicht stand.

17

III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.