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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1991, Az.: VI ZR 234/90

Recht zur Anhörung; Gerichtlicher Sachverständiger; Grobe Nachlässigkeit; Berufung; Schriftliches Gutachten; Neue Angriffsmittel; Neue Verteidigungsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1991
Aktenzeichen
VI ZR 234/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 1889 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1459-1460 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1992, 349 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1992, 722-723 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Partei das Recht zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen durch grobe Nachlässigkeit im ersten Rechtszug verloren, so kann das Berufungsgericht gleichwohl verpflichtet sein, substantiierten Einwänden gegen das Gutachten durch eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen von Amts wegen nachzugehen.

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde am 11. Juli 1979 auf dem ampelgeregelten Fußgängerüberweg in der Einmündung der A.-Allee/K.-Ring in W. von dem Pkw des Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, erfaßt und zu Boden geschleudert. Das Krankenhaus stellte bei ihm am Unfalltage Hautabschürfungen, Prellungen beider Unterschenkel und eine Prellung der linken Schulter fest. Die städtischen Kliniken attestierten drei Tage später "multiple Prellungen". In den Arztberichten vom 12. und 15. März 1980 ist davon die Rede, daß der Kläger am rechten Unterschenkel an einer ausgeprägten Varicosis (Krampfaderbildung) leide. Drei Jahre später, am 6. Mai 1983, wurde bei dem Kläger ein komplettes postthrombotisches Syndrom der Ober- und Unterschenkeletage festgestellt, welches ständige ärztliche Behandlung erfordere. Die Erwerbsminderung des Klägers aufgrund seiner Beinbehinderung ist mit 50% anerkannt.

2

Der Kläger führt seine heutigen Beinbeschwerden auf den Unfall zurück. Er verlangt von den Beklagten 50% seines Unfallschadens ersetzt, nämlich 4.204,80 DM Arztkosten, sowie ein Schmerzensgeld, das er mit 50.000 DM für angemessen hält. Ferner begehrt er die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz von 50% aller noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger öffentlicher Versorgung übergegangen sind.

3

Das Landgericht hat dem Kläger unter Abweisung der Klage im übrigen als materiellen Schadensersatz 177 DM und ein Schmerzensgeld von 300 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche, soweit er in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt hat, weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten nach §§ 823, 847 BGB, § 3 PflVG für den Unfallschaden einzustehen, weil der Erstbeklagte in ungeklärter Verkehrslage zu schnell an den Fußgängerüberweg herangefahren sei und dadurch den Unfall verschuldet habe. Allerdings könne der Kläger seinen Schaden nur zu einem Teil ersetzt verlangen. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, festgestellt, daß der Kläger den Fußgängerüberweg betrat, als die für ihn maßgebliche Ampel längst rot zeigte. Unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge hält es, dem Landgericht folgend, eine Schadensquotelung von 70% zu Lasten des Klägers und 30% zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt.

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Im übrigen hat das Berufungsgericht über das Urteil des Landgerichts hinausgehende Schadensersatzansprüche verneint, weil nicht als erwiesen angesehen werden könne, daß die heutigen postthrombotischen Beschwerden des Klägers an seinen Beinen auf den Unfall zurückzuführen seien. Dabei stützt sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C.. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der dahingehende Antrag des Klägers sei vom Landgericht mit Recht als verspätet zurückgewiesen worden, weil dieser den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen aus grober Nachlässigkeit erst unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt habe und deshalb die Anhörung in diesem Termin nicht mehr habe durchgeführt werden können. Gemäß § 528 Abs. 3 ZPO bleibe der Kläger daher mit seinem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.

6

II.

1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung der Haftungsquoten auf seiten des Beklagten zu 1) lediglich dessen Eigenverschulden, nicht aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges berücksichtigt habe, ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Berufungsgericht hat das Verschulden beider Parteien am Zustandekommen des Unfalls - dem Landgericht folgend - ausführlich dargestellt. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der zu dem Unfall führenden Beiträge etwa das dem Pkw innewohnende Gefährdungspotential, das sich über das Verschulden des Erstbeklagten in dem Unfall niedergeschlagen hat, unberücksichtigt gelassen hat.

7

2. Begründet ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die heutigen postthrombotischen Beschwerden des Klägers seien nicht unfallbedingt. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§§ 286, 411 Abs. 3 ZPO).

8

Dem Kläger war das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Fristsetzung zur Stellungnahme binnen drei Wochen am 29. November 1988 übersandt worden. Auf seinen Antrag wurde die Frist um drei Wochen verlängert. Als nach Fristablauf keine Stellungnahme des Klägers eingetroffen war, bestimmte das Landgericht am 12. Januar 1989 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. April 1989. Wenige Tage vor dem Termin, nämlich am 10. April 1989, beantragte der Kläger die Anhörung des Sachverständigen. Das Landgericht lud daraufhin Prof. Dr. C. zu dem vorgesehenen Termin. Dieser entschuldigte sich jedoch damit, daß er wegen anderweitiger Inanspruchnahme an diesem Tage nicht erscheinen könne. Das Landgericht hat daher am Terminstag ohne den Sachverständigen verhandelt und in dem darauf verkündeten Urteil den Antrag des Klägers auf mündliche Erläuterung des Gutachtens als verspätet zurückgewiesen.

9

In der Berufungsinstanz hat der Kläger die unterbliebene Anhörung gerügt und unter Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme des Gefäßchirurgen Prof. Dr. St. die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Klägers ohne weitere Beweisaufnahme zurückgewiesen.

10

Diese Verfahrensweise greift die Revision zu Recht als fehlerhaft an. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob hier das Recht des Klägers, im Hinblick auf das in der Berufungsinstanz vorgelegte Privatgutachten die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu beantragen (§§ 398, 402 ZPO), nach § 528 Abs. 3 ZPO präkludiert war.

11

Jedenfalls dringt die Revision mit der Rüge durch, das Berufungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.

12

§ 411 Abs. 3 ZPO stellt die mündliche Anhörung des Sachverständigen zwar in das Ermessen des Gerichts. Das Ermessen ist aber, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, gebunden. Es muß dahin ausgeübt werden, daß vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen (Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290 f. - BGHR ZPO § 411 Abs. 3 Anhörung 2; BGH, Urteile vom 3. Juni 1977 - IV ZR 71/75 VersR 1977, 733;  734;  vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 NJW 1982, 2874, 2875 m.w.N.). Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Ebensowenig steht der Anordnung nach § 411 Abs. 3 ZPO entgegen, daß die Partei ihr Antragsrecht wegen Verspätung verloren hat (Senatsurteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 25/88 - VersR 1989, 378).

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Anlaß zu der so beschriebenen Ermessensausübung kann das von einer Partei vorgelegte Privatgutachten sein. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einem Privatgutachten um substantiierten Parteivortrag (BGHZ 98, 32, 40 [BGH 05.05.1986 - III ZR 233/84]; BGH, Urteile vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576; vom 27. Mai 1982 aaO.; vom 9. November 1990 - V ZR 108/89 - BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 1). Einwände gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die auf diese Weise geltend gemacht werden, muß das Gericht ernst nehmen. Es muß ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (Senatsurteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 VersR 1981, 752 und vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 139/83 VersR 1985, 188; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 - NJW 1986, 1928, 1930). Dazu bieten sich mehrere Möglichkeiten an: Das Gericht kann den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn, wenn dies zweckmäßiger erscheint, zur mündlichen Verhandlung laden und befragen. Es kann statt dessen nach § 412 ZPO auch ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 14. April 1981 aaO.; vom 6. März 1986 aaO.; Senatsurteil vom 24. Februar 1987 aaO.). In jedem Fall hätte sich das Berufungsgericht mit dem Gutachten von Prof. Dr. St. auseinandersetzen müssen. Dazu bestand hier auch deshalb besonderer Anlaß, weil der vom Kläger eingeschaltete Prof. Dr. St. als Gefäßchirurg über besondere Sachkunde verfügt und seine vom gerichtlichen Sachverständigen abweichende Beurteilung auf Spezialliteratur zur Gefäßchirurgie stützt; er hat außerdem bei dem Kläger eine eigene Gefäßuntersuchung (Phlebographie) durchgeführt, während der gerichtliche Sachverständige seiner Beurteilung lediglich die früheren phlebographischen Befunde aus dem Jahre 1983 zugrundegelegt hat. All das legte es nahe, den mit dem Privatgutachten vorgebrachten Einwänden gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen wenigstens durch dessen persönliche Anhörung weiter nachzugehen.

14

III.

Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht prüfen müssen, auf welche Weise es den Sachverhalt näher aufklärt, nämlich durch Einholung einer schriftlichen Ergänzung des Gutachtens, durch die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen oder durch Einholung eines weiteren Gutachtens.