Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1986, Az.: V ZR 257/85
Bestellung von Grundschulden zur Absicherung eines Geschäftskredits; Eröffnung des Konkursverfahrens; Wirksamkeit der formularmäßigen Einbeziehung von Wechselverbindlichkeiten in die Sicherungsverträge; Vorliegen einer überraschenden Vertragsklausel; Zulässigkeit einer Vereinbarung betreffend die Absicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung über eine Grundschuld; Bedeutsamkeit des Konkurses des persönlichen Schuldners für den Anfall von Grundschuldzinsen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1986
- Aktenzeichen
- V ZR 257/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.10.1985
- LG Offenburg
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 812 Abs. 1 BGB
- § 1142 BGB
- § 1192 BGB
- § 1193 BGB
- § 63 Nr. 1 KO
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BB 1987, 2122-2123
- DNotZ 1987, 485-487
- MDR 1987, 484 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 627 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 245-248
Prozessführer
Maria B., L. straße ..., B.
Prozessgegner
S. L.-E., S. straße ... L.
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Horst F.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Wirksamkeit einer in einem Formularvertrag für einen limitierten Kredit in laufender Rechnung enthaltenen Sicherungsabrede, derzufolge Grundschulden als Sicherheit für alle zukünftigen Ansprüche der Bank gegen den mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Kreditschuldner dienen sollen (Abgrenzung zu BGHZ 83, 56 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] = NJW 82, 1035).
- 2.
§ 63 Nr. 1 KO besagt nur, daß die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen keine Konkursforderungen sind. Diese Zinsen können aber nach der Konkurseröffnung anfallen und auch gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1986
durch
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1985 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 10/11, die Beklagte zu 1/11.
Tatbestand
Die Beklagte gewährte der Firma S.-GmbH (im folgenden: GmbH) in M. Kredit. Entsprechende schriftliche Kreditverträge vom 31. Juli 1972, 25. Februar 1975 und vom 12. Dezember 1975 auf vorgedruckten Formularen der Beklagten betrafen Kredite in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrag von zunächst 50 000 DM, dann 80 000 DM und schließlich 100 000 DM. Ebenfalls mit Formularvertrag vom 11. Februar 1977 gewährte die Beklagte der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50 000 DM. Gesellschafter der GmbH waren die Klägerin und ihr Ehemann, der zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft war. Zur Kreditsicherung dienten verschiedene Grundschulden im Gesamtbetrag von zuletzt 150 000 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück in V. In einer von der Klägerin unterschriebenen formularmäßigen Zweckerklärung vom 28. Juli 1972 betreffend die Abtretung eines letztrangigen Teilbetrags von 50 000 DM einer Grundschuld von 100 000 DM ist unter Ziffer I, 1 festgelegt, daß die Grundschuld "als Sicherheit für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche" aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der GmbH diene, "insbesondere aus der Gewährung von Krediten in irgendeiner Form oder Art, aus Bürgschaften, aus Wechseln - auch soweit sie von Dritten hereingegeben worden sind - ...". Im Kreditvertrag vom 31. Juli 1972 ist vorgesehen, daß die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer an Hauptsumme, Zinsen und Kosten "aus diesem Kreditvertrag oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben sind), Abtretungen oder gesetzlichen Forderungsübergang" (insoweit fettgedruckt) dienen solle. Entsprechende Klauseln (allerdings nicht fettgedruckt) hinsichtlich der weiteren Grundschulden enthalten auch die weiteren Verträge vom 25. Februar 1975 und vom 12. Dezember 1975, die alle durch die Klägerin "als Grundstückseigentümerin und Sicherheitsgeberin" oder "als Sicherheitsgeberin" mitunterzeichnet sind. Auch den Darlehensvertrag vom 11. Februar 1977, in dem als Sicherheit der erstrangige Teilbetrag von 50 000 DM einer Grundschuld von 100 000 DM vereinbart ist, hat die Klägerin "als Sicherheitsgeberin" mitunterschrieben.
Über das Vermögen der GmbH wurde am 6. Dezember 1978 das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte betrieb die Zwangsversteigerung in das Grundstück der Klägerin. Zur Rücknahme des Antrags war sie nur gegen Zahlung aller restlichen Verbindlichkeiten der GmbH bereit. Die Klägerin, die ihr Grundstück veräußern wollte und dessen Verschleuderung im Versteigerungsverfahren befürchtete, überwies der Beklagten einen Betrag von 251 130,01 DM, von dem die Beklagte 6 655,77 DM wieder zurückerstattete.
Nach Behauptung der Klägerin sind mit dem von ihr gezahlten Betrag auch Wechselverbindlichkeiten der GmbH nebst Zinsen in Höhe von 79 562,70 DM ausgeglichen worden. Die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt sie im Rechtsstreit. Sie hält die Beklagte insoweit für ungerechtfertigt bereichert, weil die Grundschulden nur als Sicherheit für den Kredit in laufender Rechnung hätten dienen sollen. Die formularmäßige Einbeziehung der daneben aufgelaufenen Wechselverbindlichkeiten in die Sicherungsverträge sei nach § 242 BGB unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 6 974,24 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren weitergehenden Zahlungsanspruch, die Beklagte begehrt im Wege der Anschlußrevision Klageabweisung soweit sie verurteilt worden ist.
Beide Parteien beantragen jeweils,
das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht geht unangegriffen davon aus, daß die Klägerin (nur) auf die Grundschulden gezahlt hat. In Höhe des Grundschuldbetrages und der angefallenen Zinsen hat die Beklagte mithin die Leistung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, der Grundschuld habe eine dauernde Einrede entgegengestanden (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit sie einen höheren Betrag an die Beklagte bezahlt hat, als dem Kontokorrentkredit der GmbH nebst Zinsen (162 445,66 DM) entsprach.
1.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vereinbarten und hier maßgeblichen Klauseln hinsichtlich des Sicherungsumfangs der Grundschulden einer Wirksamkeitskontrolle nach § 242 BGB standhalten. Entgegen der Auffassung der Revision weicht der vorliegende Fall in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt des Senatsurteils BGHZ 83, 56 ff [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] ab.
Die Klägerin hat der Beklagten die verschiedenen Grundschulden nicht nur anläßlich einer jeweils ganz bestimmten Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt, sondern in der Mehrzahl wegen eines Geschäftskredits für die GmbH in laufender Rechnung. Es ging hier also schon nicht wie im Fall BGHZ 83, 56, 59 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] um die Sicherung einer konkreten Einzelforderung, sondern um die Absicherung von Verbindlichkeiten in wechselnder Höhe aus einer laufenden Geschäftsbeziehung zu einer GmbH. Das schloß notwendigerweise und für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar gerade die Absicherung auch künftiger Forderungen mit ein, wobei - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - im Betrieb der GmbH auch mit dem Entstehen von Wechselverbindlichkeiten zu rechnen war, selbst wenn solche bei Abschluß der einzelnen Darlehensverträge noch nicht bestanden haben sollten. Folglich ist die formularmäßige Einbeziehung künftiger Forderungen gegen die GmbH, auch in Form von Wechselforderungen, hier nicht überraschend.
Der Senat kann der Klägerin auch nicht folgen, soweit sie geltend machen will, das der GmbH vertraglich eingeräumte Kreditlimit bilde die Obergrenze ihrer Haftung und der weitergehende Sicherungsvertrag sei unwirksam. Die Ausdehnung des Sicherungszwecks auf alle Geschäftsverbindlichkeiten der GmbH ist hier schon aus folgenden Gründen mit § 242 BGB vereinbar: Die erste, von der Klägerin am 28. Juli 1972 unterzeichnete Grundschuldzweckerklärung war überhaupt nicht mit einem bestimmten Kreditvertrag (mit festgelegtem Kreditrahmen) verknüpft, sondern bezog in ihrer Ziffer I, 1 alle Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der GmbH in den Sicherungszweck ein. Diese - ebenfalls formularmäßige - Erklärung war nicht in treuwidriger Weise überraschend. Klar und eindeutig wird gleich zu Beginn der Urkunde der umfassende Sicherungsumfang herausgestellt. Gesetzlich ist es jederzeit möglich, zu vereinbaren, daß eine Grundschuld alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus einer bestimmten Geschäftsverbindung absichern soll (vgl. auch BGH Urt. v. 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 = NJW 1981, 756). Solche Vereinbarungen sind insbesondere weit verbreitet, wenn nicht eine der Höhe nach feststehende Schuld, sondern ein Kredit in laufender Rechnung abgesichert werden soll. Überraschungscharakter können diese umfassenden Sicherungsklauseln für einen Dritten regelmäßig und möglicherweise erst haben, wenn sie in Zusammenhang mit einer bestimmten Kreditverpflichtung stehen, nicht aber wenn sie ohne einen solchen Bezug akzeptiert werden. Hatte die Klägerin aber unabhängig von einem bestimmten Kreditvertrag (mit festgelegtem Kreditlimit) wirksam eine umfassende Klausel vereinbart, mußte sie auch in den folgenden Kreditverträgen nach Treu und Glauben mit einer solchen Klausel rechnen, weil sie nicht davon ausgehen konnte, die Beklagte werde schon kurze Zeit danach ohne Anlaß vom früher vereinbarten Sicherungsumfang abrücken. Es war kein unbilliges Verlangen, daß die Klägerin sich auf die ihr nicht neue Klausel einlasse, zumal aus der Notwendigkeit laufender - der Klägerin bekannter - Erhöhungen des Kreditlimits der ständig steigende Kreditbedarf der GmbH deutlich wurde und mithin auch die Gefahr einer Überziehung dieser Kreditgrenzen nahe lag. Auch für diesen Fall mußte die Klägerin das berechtigte Sicherungsinteresse der Beklagten in Rechnung stellen, da es auch für eine Bank geboten sein kann, die Überschreitung einer Kreditlinie zuzulassen (vgl. BGH Urt. v. 10. November 1977, III ZR 39/76, NJW 1978, 947, 948).
Im vorliegenden Fall kann deshalb offenbleiben, ob zuungunsten der Klägerin nicht auch berücksichtigt werden müßte, daß sie selbst Gesellschafterin der GmbH war und als solche ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditabsicherung hatte. Nicht entschieden werden mußte auch, ob nicht zumindest für den Kreditvertrag vom 12. Dezember 1975, in dem sich die Klägerin mit Grundschulden im Gesamtwert von 150 000 DM auf die umfassende Sicherungsklausel einließ, eine treuwidrige Überraschung deshalb ausscheidet, weil sie schon in den vorhergehenden Verträgen solche Klauseln unterzeichnet hatte und diese mehrere Jahre lang praktiziert wurden (vgl. OLG Düsseldorf WM 1985, 1393, 1394).
2.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß am 6. Dezember 1978 über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei, und habe deshalb zu Unrecht auf die Grundschuld Zinsen bis 31. Dezember 1981 und auf die persönliche Forderung Zinsen bis 20. Februar 1982 berücksichtigt.
a)
Die Grundschuldzinsen sind Inhalt des dinglichen Rechts. Der Konkurs des persönlichen Schuldners hat keinen Einfluß auf den Anfall dieser Zinsen. Es ist auch unerheblich, wann die Grundschuld gekündigt wurde (§ 1193 BGB), denn die Kündigung hat nicht die Folge, daß von diesem Zeitpunkt an keine Grundschuldzinsen mehr anfallen, wie offenbar die Revision meint. Ebenso unzutreffend ist ihre Auffassung, mit Kündigung des Darlehens oder mit Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH sei der "Rechtsgrund für die Grundschuldzinsen" entfallen. Die Klägerin haftete immer nur im Rahmen von Grundschuldkapital und aufgelaufenen Grundschuldzinsen. Sollte die Beklagte im Laufe der Verhandlungen unberechtigt einen höheren Betrag verlangt haben, so kann die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Ihr stand es jederzeit frei, die Beklagte in Höhe der Grundschuldsumme nebst Zinsen - im Falle des Annahmeverzugs auch durch Hinterlegung (§ 372 BGB) - zu befriedigen (§§ 1192, 1142 BGB) und so einen Übergang der Grundschuld auf sich zu bewirken. Auf diese Weise hätte sie sich ohne weiteres etwa unberechtigten Forderungen der Beklagten entziehen können (vgl. Senatsbeschl. v. 29. März 1985, V ZR 188/83, ZIP 1985, 732 = WM 1985, 953, 954; vgl. dazu Anm. Räfle in EWiR 1985, 775). Wenn sie dies nicht getan hat, muß sie hinnehmen, daß sich der Wert der Sicherheit für die Beklagte durch weiter auflaufende Grundschuldzinsen erhöhte.
b)
Soweit die Revision auf Zinsen für die persönliche Schuld der GmbH abhebt, ist ihr Angriff ebenso erfolglos.
Zinsen aus dem Kontokorrent können hier schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Klägerin sich mit der Klage ausdrücklich auf den Betrag der Wechselforderungen nebst Zinsen beschränkt und in den Tatsacheninstanzen nicht darauf abgestellt hat, Zinsen auf dem Kontokorrentkonto seien zu Unrecht verlangt worden. Die Höhe der Zinsen für die Wechselforderungen hat die Klägerin nicht bestritten. Aus § 63 Nr. 1 Konkursordnung ergibt sich nichts zugunsten der Klägerin. Diese Vorschrift besagt nur, daß die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen keine Konkursforderungen sind. Diese Zinsen können aber nach der Konkurseröffnung anfallen und auch gegen den Gemeinschuldner persönlich geltend gemacht werden (Böhle/Stammschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 63 Anm. 2; Hess/Kropshofer, KO 2. Aufl. § 63 Rdn. 1, 4 und 5; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 63 Rdn. 1; BSG NJW 1973, 774, 775; OLG Düsseldorf MDR 1969, 759 ff). Sie sind mithin auch durch die Grundschuld abgesichert. Welchen Einfluß die Konkurseröffnung auf das Kontokorrentkonto der GmbH hat, spielt für Anfall und Höhe der auf Sonderkonten gebuchten Wechselzinsen keine Rolle.
3.
Verfehlt ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, weil die Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz "die Verjährungseinrede erhoben" habe. Die Klägerin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 30, 60), und die Revision zeigt keine Tatsachen für einen Ausnahmefall (vgl. BGHZ 53, 245, 262) auf.
II.
Die Anschlußrevision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 6 974,24 DM nebst Zinsen zuerkannt. Es führt aus, die Haftung der Klägerin habe sich darauf beschränkt, für Grundschuldkapital und Zinsen die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden. Bei der Berechnung von Grundschuldzinsen legt es sodann ein Schreiben der Beklagten vom 11. August 1982 und die dort aufgeführte Abrechnung als unstreitig zugrunde und kommt so zu einem Zinsanspruch von 87 500 DM, d.h. insgesamt einer dinglichen Haftung von 237 500 DM und errechnet daraus zur Zahlung der Klägerin in Höhe von 244 474,24 DM die zuerkannte Differenz von 6 974,24 DM.
Es mag sein, daß sich aus den Grundschulden weitere Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 1976 ergaben. Die Anschlußrevision übersieht jedoch, daß die Beklagte selbst noch nach der einschlägigen Zahlung der Klägerin ihre Zinsansprüche aus den Grundschulden unter Hinweis auf den Anordnungsbeschluß des Amtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren mit Schreiben vom 11. August 1982 auf 87 500 DM beziffert und auch in den Tatsacheninstanzen nur diesen Betrag geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat sich deshalb zu Recht an diese unstreitige Abrechnung gehalten. Die Beklagte kann nunmehr in der Revisionsinstanz der Zahlung der Klägerin nicht nachträglich Zinsansprüche unterlegen, die sie selbst weder im Zwangsversteigerungsverfahren verlangt noch in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO.
Hagen
Vogt
Räfle
Lambert-Lang