Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1995, Az.: VIII ZR 52/94

DDR-Zwangsvertreter; Übergegangener Provisionsanspruch; Geltendmachung durch BRD; Unzulässige Rechtsausübung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 52/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 130, 371 - 377
  • DB 1995, 2472-2473 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1995, 31
  • JZ 1996, 469-470 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 55-56 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 454 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1996, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 2073-2075 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A106 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Die Geltendmachung des übergegangenen Provisionsanspruchs eines früheren DDR- "Zwangsvertreters" durch die Bundesrepublik Deutschland stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen - verlangt als Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma Günther F. (nachfolgend Firma F.) bzw. aus abgetretenem Recht Provisionszahlungen, weil die Firma F. Exportgeschäfte der Beklagten, einer österreichischen Herstellerin von Spezial-Schweißmaschinen, in die ehemalige DDR gefördert habe. Vor 1990 konnten Unternehmen aus westlichen Industrieländern vertragliche Beziehungen zu Handelspartnern in der DDR nur unter Einschaltung bestimmter, als "Handelsvertretungen" auftretender Außenhandelsbetriebe aufnehmen und durchführen. Die Firma F. war ein solcher Außenhandelsbetrieb. Sie war - zusammen mit anderen "Handelsvertretungen" - in den Bereich Kommerzielle Koordinierung beim Ministerium für Außenhandel der DDR eingegliedert. Daneben bestand ein "Betreuungsverhältnis" zum Ministerium für Staatssicherheit der DDR; der Firmeninhaber Günther F. war inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR. An diese "Zwangsvertreter" war von den westlichen Handelspartnern eine "Provision" in westlicher Währung zu zahlen; ihre Einschaltung diente der Beschaffung zusätzlicher Devisen für die DDR (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 127, 368 [BGH 09.11.1994 - VIII ZR 41/94]; die in dem dortigen Fall eingeschaltete Firma F. ist mit dem "Zwangsvertreter" im vorliegenden Fall identisch).

2

Mit Schreiben vom 16. März 1989 berechnete die Firma F. für ihre Bemühungen beim Zustandekommen des Vertrages Nr. 27-799/85034 zwischen der Beklagten und dem DDR-Außenhandelsbetrieb E. Ex-Import "auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung" eine Provision von zunächst 2.110.482 öS und bat zugleich, "auf der beiliegenden Kopie dieses Schreibens die Ordnungsmäßigkeit (ihrer) Forderung zu bestätigen. " Die Beklagte wies auf eine vereinbarte Reduzierung der Provisionsforderung auf 1.970.100 öS hin, bestätigte aber im übrigen deren Richtigkeit durch Rücksendung der unterzeichneten Rechnungskopie mit Schreiben vom 3. April 1989. Gleichzeitig stellte sie eine Teilzahlung in Höhe von 20 % der berechneten Provision (= 394.020 öS) nach Erhalt der Anzahlung von ihrem DDR-Handelspartner in Aussicht. Diesen Teilbetrag hat die Beklagte später an die Firma F. gezahlt.

3

Nach Ansicht der Klägerin schuldet die Beklagte die von ihr mit Schreiben vom 3. April 1989 bestätigte Summe schon wegen eines damit abgegebenen Schuldanerkenntnisses. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, sie sei gemäß Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages Rechtsnachfolgerin der Firma F. geworden, da diese lediglich formal ein Privatunternehmen, tatsächlich jedoch ein der Devisenbeschaffung dienendes Staatsunternehmen der DDR gewesen sei. Vorsorglich beruft sie sich auf Vereinbarungen mit der Treuhandanstalt sowie mit dem Inhaber der Firma F. , durch die ihr sämtliche Provisionsforderungen der Firma F. - sollten sie nicht bereits gemäß Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages auf sie übergegangen sein - abgetreten wurden. Weiter behauptet die Klägerin, zwischen der Firma F. und der Beklagten sei vereinbart worden, daß diese der Firma F. für alle mit DDR-Außenhandelsbetrieben abgeschlossenen Lieferverträge ohne Rücksicht auf Art und Umfang der Tätigkeit der Firma F. provisionspflichtig sei.

4

Die Beklagte hat sich auf einen angeblichen Erlaß der Restforderung im Jahre 1991 berufen und im übrigen die Verjährungseinrede erhoben.

5

Die nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt noch auf Zahlung von 1.576.080 öS gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Dies wird auch von keiner Seite beanstandet. Die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts folgt, worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hinweist, jedenfalls daraus, daß beide Parteien ihrem Sachvortrag deutsches Recht zugrunde gelegt haben, worin eine stillschweigende Rechtswahl zu sehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 1992 - XI ZR 194/91 unter II 1 = WM 1992, 567 und vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 unter B II = WM 1993, 1755).

7

II. 1. Zur Abweisung der von der Klägerin geltend gemachten Provisionsforderung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

8

Zwischen der Firma F. und der Beklagten sei ein Handelsvertretervertrag geschlossen worden. Dessen Wirksamkeit scheitere nicht schon gemäß § 11 GIW am Fehlen der nach § 107 GIW erforderlichen Schriftform. Diese sei gewahrt durch den Briefwechsel, in welchem die Beklagte die Provisionsforderung schriftlich bestätigt habe, da hierin eine Vergegenständlichung des Erklärungsinhalts im Sinne des § 11 Abs. 2 GIW zu sehen sei. Hinzu komme die von der Beklagten geleistete Teilzahlung. Auch ein Verstoß gegen das staatliche Außenhandelsmonopol der DDR (Art. 9 Abs. 5 DDR-Verfassung), der gemäß § 12 Abs. 1 GIW zur Nichtigkeit einer Erklärung führe, lasse sich nicht feststellen. Die Firma F. sei nach den damals geltenden Vorschriften in die Durchführung des Außenhandels eingeschaltet gewesen. Aus § 121 Abs. 1 GIW ergebe sich der Provisionsanspruch indessen nicht, da die Klägerin die hierfür erforderliche Kausalität des Vertreterhandelns für den Vertragsschluß nicht dargetan habe. Eine Vereinbarung über ein Alleinvertretungsrecht der Firma F. im Sinne von § 121 Abs. 3 GIW sei nicht getroffen worden.

9

Als Grundlage für den Klaganspruch komme daher nur die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zwischen der Firma F. und der Klägerin über die Zahlung einer erfolgsunabhängigen Provision in Betracht. Diese sei indessen - ihr Zustandekommen unterstellt - nicht wirksam: Zwar hätten die Vertragsparteien nach § 4 GIW von den Bestimmungen dieses Gesetzes einverständlich abweichen können, soweit dies nach deren Inhalt möglich und nicht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei, jedoch gelte die damit eingeräumte Vertragsfreiheit nicht unbegrenzt. Die Vereinbarung von "Zwangsprovisionen" sei unwirksam, da sie internationalen Handelsgepflogenheiten widerspreche und den ausländischen Vertragspartner diskriminiere. Darüber hinaus verstoße die Einschaltung von Zwangsvertretern gegen die guten Sitten. Dies ergebe sich schon aus dem Zweck, mit Zwangsprovisionen zusätzliche Deviseneinnahmen erzielen zu wollen, die zumindest teilweise an das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR abgeführt worden seien. Dabei sei unerheblich, daß der ausländische Vertragspartner nicht gezwungen gewesen sei, Exportgeschäfte in die ehemalige DDR zu tätigen, und daß er die Möglichkeit gehabt habe, die Provisionen in den Preis einzukalkulieren. Dies habe insbesondere den ehemaligen volkseigenen Betrieben geschadet, die durch den solchermaßen erhöhten Kaufpreis letztendlich belastet worden seien.

10

2. Die hiergegen gerichteten Revisionseingriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

11

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die bisher im Mittelpunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien stehenden Fragen nicht an. Selbst wenn nämlich mit der Revision davon auszugehen wäre, daß im Jahre 1989 zwischen der Firma F. und der Beklagten nach dem damals noch anwendbaren DDR-Recht ein wirksamer, insbesondere formgültiger Handelsvertretervertrag zustande gekommen ist, daß sich beide ferner darüber einig wurden, daß der Provisionsanspruch der Firma F. von Art und Umfang ihrer Bemühungen unabhängig sein sollte und daß diese Einigung unter Berücksichtigung der damaligen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten auch nicht als sittenwidrig anzusehen ist, würde die jetzige Geltendmachung dieses Anspruches durch die Bundesrepublik Deutschland als (Gesamt- oder) Einzel-Rechtsnachfolgerin der Firma F. gegen Treu und Glauben verstoßen. Diese Frage ist nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allein geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen.

12

Ein treuwidriges Verhalten kann unter besonderen Umständen auch in der Einnahme eines Rechtsstandpunktes liegen, der mit dem eigenen früheren Verhalten der Partei in unlösbarem Widerspruch steht (vgl. BGHZ 50, 191, 196; BGH, Urteile vom 28. Juni 1956 - III ZR 321/54 = LM BGB § 242 (Cd) Nr. 40 und vom 2. April 1987 - III ZR 76/86 = WM 1987, 1084, 1085 unter II 1 a und b; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 242 Rdnr. 57; MünchKomm-BGB/Roth, BGB, 3. Aufl. , § 242 Rdnr. 350). Dies setzt nicht notwendig voraus, daß sich das frühere und das jetzige hierzu in Widerspruch stehende Verhalten einer Vertragspartei innerhalb ein und desselben Schuldverhältnisses vollzieht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1956 aaO.) oder daß durch das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet wurde (vgl. Palandt/Heinrichs, MünchKomm-BGB/Roth aaO.).

13

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Die Einschaltung der Firma F. als Zwangsvertreter war von keiner der Kaufvertragsparteien gewollt, sie wurde lediglich hingenommen, weil sie unter den bei Vertragsschluß herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der DDR für den Abschluß und die Durchführung von Verträgen zwischen DDR-Unternehmen und Partnern im westlichen Ausland unerläßlich war. Derartige Zwangsverträge stehen in unüberbrückbarem Widerspruch zu dem in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden freiheitlichen marktwirtschaftlichen System, dessen maßgebliches privatrechtliches Element die Vertragsfreiheit ist (vgl. z.B. MünchKomm-BGB/Kramer, vor § 145 Rdnr. 2; GroßKomm.UWG/Schünemann, Einleitung Rdnr. A 57 f und A 64). Die Organe der Bundesrepublik Deutschland sind in besonderer Weise zum Schutz der Vertragsfreiheit - einem Institut mit Verfassungsrang (BVerfGE 8, 274, 329) - und zum Eintreten für sie gehalten (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Demgemäß hat sich die Bundesrepublik Deutschland in der jahrzehntelangen politischen und ideologischen Auseinandersetzung mit der DDR mit Recht ständig für die Vorzüge des freiheitlichen marktwirtschaftlichen Systems mit einem privatautonomen Vertragsmodell eingesetzt. Insbesondere hinsichtlich der hier umstrittenen Einschaltung von Zwangsvertretern kommt diese Auffassung sinnfällig in der im Bundesanzeiger Nr. 25 vom 6. Februar 1990 (S. 642) veröffentlichten Fünften Änderung der Mitteilung innerdeutscher Wirtschaftsverkehr Nr. 3 zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen vom 31. Januar 1990 zum Ausdruck. Durch deren Art. 1 sollten die im innerdeutschen Verkehr erforderlichen Genehmigungen versagt werden, wenn die Einschaltung des Vertreters nicht auf Veranlassung des Vertragspartners im Bundesgebiet erfolgt war. Dies sollte unabhängig von den tatsächlich erbrachten Vertreterleistungen gelten. Nach den Erläuterungen des Bundesministers für Wirtschaft (BAnz Nr. 25 vom 6. Februar 1990 S. 643) sollten dadurch die Zwangsvertreter aus dem innerdeutschen Wirtschaftsverkehr ausgeschaltet werden (vgl. im einzelnen Senatsurteil BGHZ 127, 368, 375 f) [BGH 09.11.1994 - VIII ZR 41/94]. Wenn auch diese Anordnung nur den innerdeutschen Wirtschaftsverkehr betrifft und die Genehmigungspflicht für den Vertrag mit der in Österreich ansässigen Beklagten nicht bestand, so liegt ihr doch unübersehbar die Auffassung zugrunde, daß die Bundesregierung die Einschaltung von Zwangsvertretern in den Handelsverkehr mit DDR-Unternehmen für mißbilligenswert, zumindest unerwünscht hielt. Mit diesem Gesamtverhalten ist es schlechthin unvereinbar und von Rechts wegen nicht hinnehmbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland nunmehr nach dem Beitritt der DDR als (Gesamt- oder Einzel-) Rechtsnachfolgerin eines DDR-Zwangsvertreters Ansprüche aus einem angeblichen, den Kaufvertragsparteien seinerzeit durch die politischen Machtverhältnisse in der DDR aufgenötigten Vertrag geltend macht. Dies gilt um so mehr, als der Klägerin dieser Anspruch nicht nur - wie sie behauptet - als Folge der politischen Wende zugefallen ist, sondern sie für die Stärkung ihrer Rechtsposition auch noch selbst aktiv geworden ist, indem sie sich, als die Frage der Rechtsnachfolge streitig wurde, den angeblichen Anspruch u. a. von dem früheren Inhaber der Firma F. abtreten ließ.