Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1996, Az.: II ZR 217/95
Selbständiger Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einem unteilbaren Fonds; Höhe eines Anteils an einem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds; Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks der ehemaligen DDR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1996
- Aktenzeichen
- II ZR 217/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 15561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bradenburg - 11.07.1995
- LG Frankfurt (Oder)
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 S. 2 PGH-VO
- § 242 BGB
Fundstellen
- DStR 1996, 1741-1742 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 1045 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJ 1996, 614 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 1776-1777 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1682-1683 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1982-1683
Prozessführer
E. -S. -E. GmbH,
gesetzlich durch den Geschäftsführer, Ingenieur Gerhard Peter M., S. straße 36-38, E.,
Prozessgegner
Johannes P., W.-R.-Straße 31, N.,
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält daran fest, daß § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO denjenigen Mitgliedern einer PGH, die anläßlich und zum Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform ausscheiden, einen selbständigen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am unteilbaren Fonds gibt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine GmbH, im Wege der Stufenklage in erster Stufe auf Auskunft unter anderem über die Höhe seines Anteils an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. DDR I, 164; im folgenden: PGH-VO) und über die Höhe der durch ihn eingebrachten Genossenschaftsanteile in Anspruch. Die Beklagte ist durch vollzogene Umwandlung Rechtsnachfolgerin der PGH Elektro E. (im folgenden: PGH), einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks der ehemaligen DDR. Der Kläger, der seit dem 1. März 1974 Mitglied dieser PGH und bei ihr beschäftigt war, ist der GmbH nicht beigetreten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskünfte verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, die sich nicht gegen das Auskunftsverlangen hinsichtlich der eingebrachten persönlichen Anteile richtete, zurückgewiesen (veröffentlicht in VIZ 1995, 676). Mit ihrer (zugelassenen) Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO zu.
I.
Nach der Rechtsprechung des Senats (SenUrt. v. 21. September 1995 - II ZR 236/94, WM 1996, 300, 301; v. 26. Februar 1996 - II ZR 77/95, ZIP 1996, 674, 675 - zur Veröffentlichung im BGHZ vorgesehen; v. 26. Februar 1996 - II ZR 101/95 - unveröffentlicht) gibt § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO denjenigen Mitgliedern einer PGH, die anläßlich und zum Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform ausscheiden, einen selbständigen Anspruch auf Auszahlung des Anteils am unteilbaren Fonds.
II.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken, § 5 Abs. 2 PGH-VO gewähre keinen eigenständigen Anspruch, sondern enthalte lediglich eine Fälligkeitsregelung für den Fall eines anderweit begründeten Anspruchs, greifen nicht durch.
1.
Während in § 5 Abs. 1 PGH-VO die Einbringung der persönlichen Anteile und der Anteile an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds in die neue (durch die Umwandlung entstehende) Gesellschaftsform bei Eintritt der PGH-Mitglieder in diese geregelt ist, schreibt Abs. 2 die Auszahlung bei Nichteintritt vor und verweist auf die in § 4 Abs. 4 PGH-VO im Fall der Umwandlung zu erstellende Abschlußbilanz. § 5 PGH-VO stellt sich somit, wie auch die systematische Stellung im Abschnitt "Umwandlung" der PGH-Verordnung zeigt, als besondere Umwandlungsvorschrift dar. Vor diesem Hintergrund zeigt der Vergleich mit dem insoweit wortgleichen § 5 Abs. 1 PGH-VO, der die Einbringung der den Mitgliedern "zustehenden Anteile an dem unteilbaren Fonds" regelt, daß die ausscheidenden Mitglieder hinsichtlich der Abfindung für ihren Anteil an dem unteilbaren Fonds nicht auf eine andere Rechtsvorschrift oder statuarische Regelung verwiesen werden. Vielmehr geht die Verordnung davon aus, daß im Falle der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform die verbleibenden Mitglieder voll am Gesellschaftsvermögen beteiligt werden, indem sie ihren rechnerischen Anteil am unteilbaren Fonds nunmehr als eigenen Gesellschaftsanteil einbringen, während die zu diesem Zeitpunkt ausscheidenden Mitglieder diesen vollen Anteil ausbezahlt erhalten.
2.
Dieser Auslegung können die in verschiedenen Vorschriften niedergelegten Regeln der Kapitalerhaltung nicht entgegengehalten werden, da es sich bei § 5 Abs. 2 PGH-VO um eine besondere Umwandlungsvorschrift handelt.
a)
Dies gilt zunächst für § 12 Abs. 4 des durch Verordnung des Ministerrats der DDR vom 21. Februar 1973 für alle PGH verbindlich erklärten Musterstatuts der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl. DDR I, 14, 121 ff.; im folgenden: Musterstatut), der nur eine Abfindung in Höhe des eingezahlten Anteils abzüglich etwaiger Verluste, und des Anteils aus dem Gewinnausschüttungsfonds, jedoch keinen Anspruch auf Beteiligung an den unteilbaren Fonds vorsieht. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft unterfiel die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten der PGH-VO vom 8. März 1990 in der durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I, 766; im folgenden: Hemmnisbeseitigungsgesetz) geänderten Fassung. Durch § 10 Abs. 2 PGH-VO wurde die dem Musterstatut zugrundeliegende Verordnung vom 21. Februar 1973 außer Kraft gesetzt. Gemäß § 9 a Abs. 2 PGH-VO richtet sich bei Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die - wie hier - vor Inkrafttreten der PGH-VO gegründet worden sind, das Rechtsverhältnis der PGH und ihrer Mitglieder mit Ausnahme des Arbeitsrechtsverhältnisses nach ihrem bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Änderungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden Regelungen enthalten. Eine solche abweichende Regelung stellt § 5 Abs. 2 PGH-VO dar. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Hemmnisbeseitigungsgesetzes sind im Falle der Umwandlung die §§ 4 bis 8 PGH-VO anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 12/103, S. 59). Deshalb kann der Ansicht des Kammergerichts nicht gefolgt werden, wonach es auch nach neuem Recht zur Auszahlung von Mitteln aus dem unteilbaren Fonds eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfe, um das grundsätzlich weitergeltende Musterstatut insoweit zu ändern (vgl. auch KG-Report 1994, 56, 57).
b)
Ebensowenig steht § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Verwendung der Reservefonds in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 13. Juni 1990 (GBl. DDR I, 785). wonach die PGH über weitere Verwendungszwecke des Reservefonds - ausgenommen für Zwecke der individuellen Konsumtion - "beschließen" konnten, wenn dieser die zur Deckung von Verlusten aus der Bilanz erforderliche Höhe überstieg, einem Anspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO entgegen.
Bei den Beratungen zum Hemmnisbeseitigungsgesetz war nicht im Streit, ob § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO einen Anspruch auf Auszahlung des unteilbaren Fonds gewährt, sondern nur, für welchen Zeitpunkt des Ausscheidens ein solcher Anspruch gegeben ist. Auf Einwand der Zentralverbände des Deutschen Handwerks und der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, in der Begründung zum Hemmnisbeseitigungsgesetz die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO auch für diejenigen Mitglieder, die nach dem 18. März 1990, aber vor dem Umwandlungsbeschluß ausgeschieden sind, festzuschreiben (vgl. BT-Drucks. 12/102 und 12/204). Die Zentralverbände setzten dabei als selbstverständlich voraus, daß nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO nur PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, ihren Anteil am unteilbaren Fonds ausgezahlt erhalten: "Daraus folgt, daß nur die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Umwandlung der Genossenschaft angehören, einen Anspruch am unteilbaren Fonds erhalten sollen. Aufgrund dieser klaren Rechtslage besteht auch kein Vertrauensschutz für die nach dem 8. März 1990 aus der Genossenschaft ausgeschiedenen Mitglieder. Darüber hinaus führt die Einräumung eines Anspruchs zu schwierigen Rückabwicklungsfragen bei bereits umgewandelten Genossenschaften" (vgl. BT 12. Wahlperiode. 6. Ausschuß - Rechtsausschuß -, Anlage zum stenographischen Protokoll der 5. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. März 1991, S. 90, 93 f.).
c)
Auch die teleologische Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO führt zu keinem anderen Ergebnis. Ziel der PGH-Verordnung war es u.a., den Mitgliedern, deren Beitritt zur PGH vielfach nicht freiwillig erfolgte und bei denen (anders als normalerweise bei einer Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz) die gesamte berufliche Existenz durch den Genossenschaftszusammenschluß vergemeinschaftet worden war, im Zuge der Ablösung des alten PGH-Rechts ein Recht zur Mitgliedschaftsbeendigung zu geben, verbunden mit der vermögensrechtlichen Gleichberechtigung aller Mitglieder, gleich ob sie der gemeinschaftlichen Organisation weiter angehören wollen oder nicht. Entsprechend dieser besonderen, gegenüber der Regelung des Genossenschaftsgesetzes grundlegend anderen Zielsetzung wurde den bei der PGH ausscheidenden Mitgliedern über den eingebrachten Anteil hinaus die Auszahlung des ihnen zustehenden Anteils an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds (vgl. dazu § 6 des Musterstatuts) gewährt, was der Sache nach eine volle, dem wirklichen Wert entsprechende Beteiligung am PGH-Vermögen bedeutet (vgl. OLG Dresden NJ 1994, 579, 580).
d)
Der Gläubigerschutz ist regelmäßig dadurch gewahrt, daß die Auszahlung des Anteils an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO vor Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz nicht zulässig ist.
e)
§ 27 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3,00 DMBilG steht dieser Auslegung nicht entgegen (so bereits KrG Potsdam, ZAP-DDR Fach 1, S. 38; Schauseil. WiR 1992, 55, 57; anders wohl Resch, VIZ 1993, 53, 55). § 27 Abs. 3,00 DMBilG verbietet nicht, daß die Gesellschafter bei Neufestsetzung aufgrund einer anderen Vorschrift, nämlich des § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO, Zahlungen erhalten. Auch in den amtlichen Erläuterungen zum DMBilG wird darauf hingewiesen, daß in § 27 Abs. 3,00 DMBilG nur bestimmt wird, daß die Gesellschafter bzw. Genossen aufgrund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten dürfen (BT-Drucks. 11/7817, 87 und 88; vgl. auch v. Wysocki, Die D-Markeröffnungsbilanz 1990, 1991, S. 271).
Dr. Hesselberger
Dr. Goette
Dr. Kapsa
Dr. Kurzwelly