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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1995, Az.: II ZR 236/94

Genossenschaftsumwandlung; Geschäftsanteile

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1995
Aktenzeichen
II ZR 236/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1996, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1996, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 300-302 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Begründung von Geschäftsanteilen bei der Umwandlung einer PGH in eine eingetragene Genossenschaft.

Tatbestand:

1

Der Kläger war Mitglied der im Jahre 1958 gegründeten Produktionsgenossenschaft des E. (im folgenden: PGH). Deren Mitgliederversammlung beschloß am 18. September 1990 u.a. die Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft zum 1. Januar 1991 und ein neues Statut ab 1. Oktober 1990. Darin wird festgelegt, daß für die Ermittlung des Geschäftsguthabens jedes Mitglieds die Dauer seiner Mitgliedschaft in Monaten zu grunde zu legen ist. Nach § 29 Abs. 4 der Satzung haben ausgeschiedene Mitglieder grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung ihres Geschäftsguthabens.

2

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 teilte der Vorstandsvorsitzende der PGH dem Kläger mit, sein "Geschäftsguthaben (Pflichtanteil)" betrage 1.000,-- DM; durch "Zuschreibung" bestünden weitere 102 Geschäftsanteile über 102.000,-- DM. Der Kläger bestätigte dies mit seiner Unterschrift. Am 20. September 1991 kündigte er aus Altersgründen seine Mitgliedschaft. Im Januar 1992 forderte er die PGH vergeblich auf, an ihn 103.000,-- DM zu zahlen. In der DM-Eröffnungsbilanz, welche der PGH im Februar 1992 vorlag, werden die Einlagen der 75 Genossen mit insgesamt 75.000,-- DM angegeben.

3

Die Mitgliederversammlung der PGH beschloß im März 1992 erneut deren Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft. Die Beklagte wurde am 9. Dezember 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Anspruch über 103.000 M zunächst weiterverfolgt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 21.949, DM anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage in Höhe der Restforderung (81.051, -- DM) abgewiesen, das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.051, -- DM zu zahlen, weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Richtig zu stellen ist zunächst, daß der Kläger seine Mitgliedschaft in der PGH zum 31. Dezember 1991 (und nicht - wie das Berufungsgericht meint - zum 31. März 1992) gekündigt hat. Diese Kündigung ist überdies rechtlich unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 1. Dezember 1991 eine Invalidenrente erhält und dies gemäß § 26 Abs. 2 des Statuts der PGH bereits am 30. November 1991 zum Ende seiner Mitgliedschaft führte.

7

II. Mit dem Berufungsgericht und den Parteien ist davon auszugehen, daß dem Kläger dem Grunde nach ein Auseinandersetzungsanspruch zusteht, der - über § 73 Genossenschaftsgesetz hinausgehend - seinen Anteil am Vermögen der PGH umfaßt.

8

1. Dem Berufungsgericht kann allerdings darin nicht zugestimmt werden, daß dieser Anspruch sich aus § 5 Abs. 2 S. 2 PGH-VO ergibt. Diese Vorschrift, nach der den ausscheidenden Mitgliedern ein Anspruch auf Auszahlung des ihnen zustehenden Anteils an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds zusteht, greift nur zugunsten von PGH-Mitgliedern ein, die wegen und anläßlich der Umwandlung der PGH ausscheiden. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers nicht vor. Er ist gemäß § 26 Abs. 2 des Statuts der PGH infolge seiner Verrentung mit Ablauf des 30. November 1991 aus der PGH ausgeschieden. Mit der zu dieser Zeit noch in Gang befindlichen Umwandlung der PGH hatte dies nichts zu tun. Vielmehr hat der Kläger die Umwandlung der PGH zur eingetragenen Genossenschaft in der Mitgliederversammlung vom 18. September 1990 mitgetragen. Er wollte, wie das Schreiben der PGH vom 1. Oktober 1990 belegt, trotz der beschlossenen Umwandlung Mitglied bleiben; die PGH hat ihn auch als ihr Mitglied behandelt. Ausgeschieden ist der Kläger sodann aus Altersgründen, und zwar zeitlich zufällig noch vor Vollendung der Umwandlung.

9

2. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 29 Abs. 4 und 6 des gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18. September 1990 ab 1. Oktober 1990 geltenden Statuts der PGH. Danach haben ausgeschiedene Mitglieder Anspruch auf Auszahlung ihres Geschäftsguthabens; die Auseinandersetzung hat auf der Grundlage der Bilanz zu erfolgen; sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft sowie dem Bestand der Mitglieder zur Zeit des Ausscheidens. Beide Parteien gehen dementsprechend auch davon aus, daß dem Kläger ein Anteil am Vermögen der PGH zusteht, der sich anhand des Eigenkapitals, der Gesamtmitgliedsmonate und der Mitgliedsmonate des Klägers errechnet. Die Differenz zwischen der Klageforderung und dem von der Beklagten anerkannten Betrag rührt vor allem daher, daß die Beklagte das Eigenkapital der PGH deutlich niedriger ansetzt als der Kläger und daß sie den auf einen Mitgliedsmonat entfallenden Betrag nach den Mitgliedsmonaten aller bisher in der PGH tätigen Mitglieder ermittelt hat, während der Kläger nur die Mitgliedsmonate der bei seinem Ausscheiden vorhandenen Mitglieder berücksichtigt wissen will. Hier liegt der Kern des Streits der Parteien.

10

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das am 18. September 1990 beschlossene Statut Grundlage der Rechtsverhältnisse der PGH zu ihren Mitgliedern. Bis zur Vollendung der lediglich formwechselnden Umwandlung (vgl. dazu Beuthien, ZIP 1992, 1143 ff.; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 1031) war die Beklagte eine PGH, keine eingetragene Genossenschaft oder Vor-Genossenschaft. Sie hatte sich aber bereits ein Statut gegeben, das weitgehend den Anforderungen an die Satzung einer eingetragenen Genossenschaft genügt. Das war rechtlich ohne weiteres zulässig. Für die PGH galt zunächst das mit der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 21. Februar 1973 (GBl. DDR I, 121) für verbindlich erklärte Musterstatut. Diese Verordnung, nicht aber das Musterstatut, wurde gemäß § 10 Abs. 2 PGH-VO mit deren Inkrafttreten am 19. März 1990 außer Kraft gesetzt. Das bedeutete, daß die Verbindlichkeit des Musterstatuts entfiel und die PGH nunmehr frei war, ihr Statut zu ändern. Gemäß dem durch das Hemmnissebeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I, 766, 787) in die PGH-VO eingefügten § 9 a Abs. 2 galt danach für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 (bis zu diesem Zeitpunkt mußten die PGH umgewandelt sein, ansonsten waren sie aufgelöst) das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PGH-VO geltende Statut der einzelnen PGH einschließlich seiner zwischenzeitlich beschlossenen Änderungen. Die Vorschrift des § 9 a PGH-VO bezweckt nur, einige in der Praxis aufgetretene grundsätzliche Auslegungsprobleme zu klären (amtl. Begründung, BT-Drucks. 12/103, S. 58 f.). Insbesondere sollten die Zweifel ausgeräumt werden, welche Rechtsgrundlage für PGH bis zu ihrer Umwandlung oder Auflösung maßgeblich ist. Der Gesetzgeber hat diese Frage dahingehend gelöst, daß für vor Inkrafttreten der PGH-VO gegründete PGH deren Statut gilt, nicht aber das Genossenschaftsgesetz, und daß die Umwandlung und ihre Rechtsfolgen speziell in den §§ 4-6, 8 PGH-VO geregelt sind (amtl. Begründung aaO., S. 59). Keinesfalls aber wollte er Änderungen des Statuts verhindern oder gar bereits geschlossene und vollzogene Änderungen rückgängig machen. Das Hemmnissebeseitigungsgesetz ist nämlich zeitlich nach der Verabschiedung des neuen Statuts der PGH in Kraft getreten. Wollte man § 9 a Abs. 2 PGH-VO so wie das Berufungsgericht verstehen, so würde dies im übrigen bedeuten, daß der bundesdeutsche Gesetzgeber die schon von der DDR-Regierung aufgehobene Verbindlichkeit des Musterstatuts wieder eingeführt hätte, eine Absicht, die man ihm sicherlich nicht unterstellen kann.

11

b) Der Kläger hält neben seinem Pflichtanteil von 1.000,- DM weitere 102 Geschäftsanteile zu je 1.000,- DM.

12

Im Hinblick auf die hier nicht einschlägigen §§ 7, 7a GenG mag eine solche Beteiligung eines Genossen ungewöhnlich erscheinen, sie erklärt sich aber aus den Besonderheiten des Rechts der PGH und der Umwandlungsvorschriften. Die PGH bildete sich als "sozialistische Genossenschaft" durch den freiwilligen Zusammenschluß von Handwerkern und entwickelte sich auf der Grundlage genossenschaftlichen Eigentums und genossenschaftlicher Arbeit. Die Mitglieder hatten ihre Grundmittel in die PGH einzubringen; es bestand genossenschaftliches Eigentum an den Produktionsmitteln (§ 5 Abs. 1, 3 Musterstatut). Das Vermögen der PGH, also die in den unteilbaren Fonds ausgewiesenen Werte, haben damit die Mitglieder durch ihre Arbeit und durch die von ihnen eingebrachten Grundmittel geschaffen.

13

Die PGH-Mitglieder haben deshalb im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Anteile am gemeinsam geschaffenen Vermögen eine Lösung gewählt, wie sie ähnlich für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs anläßlich der Umwandlung ausscheidender PGH-Mitglieder üblich war. Gängige Praxis war es insoweit, die Beschäftigungsmonate und die Bruttolohnsummen der Mitglieder ins Verhältnis zu setzen und danach den dem Mitglied am Eigenkapital der PGH zustehenden Anteil zu berechnen (OLG Dresden, VIZ 1993, 554, 556; Beuthien/Becker, ZIP 1992, 83, 87; Gerlach/Hoppe, NJW 1991, 400, 402; Grabau, BB 1992, 1226, 1229). Die Beklagte ist ähnlich vorgegangen, wobei sie allerdings für die Ermittlung des einzelnen Geschäftsguthabens nur die Mitgliedschaft in Monaten, nicht aber die Vergütung zugrunde gelegt hat (Beschlußprotokoll v. 18. September 1990). Sie hat damit letztlich ihr gesamtes Vermögen in Form von Geschäftsanteilen auf die ihr im Jahre 1990 angehörenden Mitglieder nach dem Maßstab der Zugehörigkeit zur Genossenschaft verteilt. Diese sachlich ohne weiteres gerechtfertigte Vorgehensweise erlaubt das Statut in § 29 Abs. 3. Auch § 27 Abs. 5 DMBilG steht dem nicht entgegen. Die jeweilige Zahl der Geschäftsanteile ist den Mitgliedern sodann schriftlich mitgeteilt worden (vgl. das Schreiben v. 1. Oktober 1990 an den Kläger).

14

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann deshalb keine Rede davon sein, daß die über den Pflichtanteil hinausgehenden weiteren Geschäftsanteile dem Kläger unentgeltlich zugewendet worden seien, was nach Musterstatut und Satzung unzulässig sei. Den Gegenwert hatte der Kläger vielmehr bereits durch die Einbringung von Grundmitteln und seine langjährige Tätigkeit - beides hat das Vermögen der PGH mitgeschaffen - geleistet.

15

c) Nachdem drei Mitglieder aufgrund dieser Vereinbarungen abgefunden worden und ausgeschieden waren und das altersbedingte Ausscheiden des Klägers und einiger weiterer Mitglieder anstand, ist der Beklagten allerdings alsbald klar geworden, welche finanziell bedrohlichen Folgen diese Auseinandersetzungsregelung für sie beinhaltet. Sie hat deshalb - allerdings erfolglos - versucht, die Ansprüche ausscheidender Genossen zu beschneiden. So hat die Generalversammlung vom 19. Dezember 1991 beschlossen, die zuvor durchgeführte Abstimmung der Geschäftsguthaben für ungültig zu erklären und den Beschluß vom 18. September 1990 "im Interesse für den gesicherten Bestand der Genossenschaft" aufzuheben; weitere Genossenschaftsanteile sollten nur noch durch persönliche Einzahlungen gebildet werden können. Die am 4. Februar 1992 erstellte DM-Eröffnungsbilanz der PGH per 1. Juli 1990 weist dementsprechend auch nur Einlagen der damals 75 Genossen von insgesamt 75.000 M aus. Der Beschluß vom 19. Dezember 1991 ist jedoch unbestritten unwirksam, wie aus einem späteren Beschlußantrag für die Generalversammlung am 16. März 1992 hervorgeht; es fehlte die gemäß § 10 Abs. 1 des Statuts erforderliche Mehrheit. Offenbar ist er auch gerichtlich angefochten worden. Spätere Änderungen des Statuts sind für den Ende 1991 ausgeschiedenen Kläger ohne Belang.

16

III. Der Auseinandersetzungsanspruch des Klägers gemäß § 29 Abs. 6 des Statuts - diese Vorschrift nimmt ausdrücklich auf § 73 GenG Bezug - ist damit auf der Basis von Geschäftsanteilen in Höhe von 103.000 M zu berechnen. Maßgeblich sind dabei die Vermögenslage der Genossenschaft und der Bestand der Mitglieder zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Vermögenslage ergibt sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1991. Insoweit hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Bilanz soll zwar vorgelegt worden sein, befindet sich aber nicht bei der Akte. Es liegt nur die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 vor, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Eine eigene Entscheidung ist in der Sache dem Senat deshalb nicht möglich. Das Berufungsgericht wird dazu die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, wobei es sich auch mit den Einwänden des Klägers gegen die Richtigkeit wechselnder Bilanzansätze, z.B. bezüglich des Wertes des Betriebsgrundstücks, zu befassen haben wird.

17

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs nicht auf die Mitgliedsmonate aller bisher in der Genossenschaft tätigen Mitglieder an, sondern nur auf den Bestand zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 6 des Statuts und dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18. September 1990, wonach für die Ermittlung der einzelnen Geschäftsguthaben die Mitgliedschaft in Monaten zugrunde zu legen ist. Die Auffassung der Beklagten hätte zur Folge, daß der PGH und ihren jetzigen Mitgliedern die Werte, die von den bis zum Inkrafttreten der PGH-VO und unter der Geltung des Musterstatuts ausgeschiedenen Mitgliedern erarbeitet worden sind, alleine zugute kämen, wo hingegen die nunmehr ausscheidenden Mitglieder daran nicht partizipieren würden. Gemäß dem Musterstatut hatten nämlich ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch auf Beteiligung an den unteilbaren Fonds der PGH; sie können auch jetzt keine Ansprüche darauf erheben. Das Vermögen der PGH ist deshalb nur auf die im Jahre 1990 noch vorhandenen Mitglieder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu verteilen.

18

So ist die PGH zunächst auch vorgegangen. Sie will nunmehr deshalb davon abrücken, weil dies für den Bestand der Genossenschaft finanziell bedrohlich ist. Dieser Umstand könnte ihr jedoch allenfalls dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie die Ansprüche der ausscheidenden Genossen im Wege einer Satzungsänderung wirksam begrenzt hätte (vgl. dazu näher BGHZ 116, 359, 364 ff. , m.w.N. - zum GmbH-Recht). Eine solche wirksame Satzungsänderung ist jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger ausgeschieden ist, nicht vorgenommen worden.