Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1996, Az.: II ZR 101/95
Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über den Grund der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks; Ausscheiden aus der Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks mit Erreichen der Altersgrenze; Einstellung der Arbeitstätigkeit mit Eintritt in das Rentenalter als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks; Musterstatut einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks; Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Auslegung des Musterstatuts einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks; Durchbrechung der Formnichtigkeit aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1996
- Aktenzeichen
- II ZR 101/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Naumburg - 16.03.1995
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 der Anlage zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.02.1973
- § 12 Abs. 4 der Anlage zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.02.1973
- § 12 Abs. 5 der Anlage zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.02.1973
- § 242 BGB
Fundstellen
- DStR 1996, 1335-1337 (Volltext mit red. LS)
- NJ 1996, 529-530 (Volltext mit red. LS)
- WM 1996, 1180-1183 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hermann L., U. 5, S..
Prozessgegner
1. D. F. A. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer D. F., A. Straße 20, S.
2. P. "A." i. L., A. Straße 20, S.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Vorsitzender D. F., K. straße 27, S., Gerhard P., Z. straße 23, S., Eberhard B., O. Straße 96, S., Wolfgang R., L. straße 25, S. und Michael F., Z. straße 27, Stendal.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Keine Ansprüche des Mitglieds gegen die PGH, wenn diese wirksam in eine GmbH umgewandelt worden ist. Zu den Unwirksamkeitsgründen einer Umwandlung.
- 2.
Der Eintritt in das Rentenalter war kein Beendigungsgrund für die Mitgliedschaft in einer PGH. Zur Frage, ob durch die Entgegennahme des persönlichen Anteils oder durch die mündliche Erklärung des Mitglieds, mit Eintritt in das Rentenalter seine Arbeitstätigkeit einstellen zu wollen, ein Verlust der Mitgliedschaft eintrat.
- 3.
Die Regelungen des Musterstatuts der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (MSt-PGH) sind revisionsrechtlich voll nachprüfbar.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1996
durch
die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Dr. Boetticher
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 1995 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist am 30. Juni 1960 in die Beklagte zu 2, eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH), eingetreten. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dezember 1989 stellte der Kläger zum Jahresende 1989 seine Arbeitstätigkeit für die Beklagte zu 2 ein und erhielt seinen von ihm eingezahlten persönlichen Anteil an der Beklagten zu 2 in Höhe von zwei Monatsgehältern ausgezahlt.
In zwei Mitgliederversammlungen im März und im Mai 1990, zu denen der Kläger nicht eingeladen worden war und an denen er nicht teilnahm, beschlossen die anwesenden Mitglieder der Beklagten zu 2 einstimmig deren Umwandlung in eine GmbH. Gesellschafter dieser GmbH sollten nur die Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 2 sein. Abfindungsansprüche der übrigen Mitglieder sollten der GmbH zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung stehen. Anschließend sollten diese Mitglieder "an der Gewinnausschüttung nach erfolgter Bilanz" beteiligt werden.
Nach Gründung der Beklagten zu 1 im Juni 1990 wurde deren Gesellschaftsvertrag, der zunächst keine Bezugnahme auf eine Rechtsnachfolge nach der Beklagten zu 2 enthalten hatte, im September 1990 dahingehend geändert, daß die Beklagte zu 2 in die Beklagte zu 1 umgewandelt wird und daß die Stammeinlagen durch Übernahme des Vermögens der Beklagten zu 2 geleistet worden seien.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei mit Erreichen der Altersgrenze und Auszahlung seines persönlichen Anteils nicht ohne weiteres aus der Beklagten zu 2 ausgeschieden. Weil er nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1 geworden sei, habe er einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils an dem unteilbaren Fonds der Beklagten zu 2. Zur Ermittlung dieses Anspruchs hat er von den Beklagten im Wege der Stufenklage unter anderem Auskunft über die in den Jahren seiner Tätigkeit gezahlte Gesamt lohn summe für alle Mitglieder begehrt.
Die auf Erteilung der Auskunft gerichtete Klage hat das Landgericht durch Teilurteil abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Auskunftsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der Auskunft mit der Begründung verneint, der Kläger sei mit Erreichen der Altersgrenze ohne weiteres aus der Beklagten zu 2 ausgeschieden. Auch wenn die Einstellung der Arbeitstätigkeit mit Eintritt in das Rentenalter nicht als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft in einer PGH in deren Musterstatut (Anlage zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 21. Februar 1973, GBl.-DDR I, 121 ff. - im folgenden: MSt-PGH) genannt sei, ergebe sich doch aus dem Gesamtzusammenhang des Musterstatuts und insbesondere aus § 12 Abs. 5 MSt-PGH, daß die Mitgliedschaft mit Eintritt in das Rentenalter ende.
II.
Wie die Revision zu Recht geltend macht, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Der Senat ist, entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, nicht gehindert, die Auslegung des Musterstatuts durch das Berufungsgericht in vollem Umfang revisionsrechtlich zu überprüfen. Zu Unrecht stellen die Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats in BGHZ 21, 370, 374 darauf ab, es fehle an Feststellungen des Berufungsgerichts, ob Mitglieder der Beklagten zu 2 ihren Wohnsitz außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts haben. Darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Geltung des Musterstatuts ist nicht auf die Mitglieder der Beklagten zu 2 beschränkt. Vielmehr galt es uneingeschränkt und bis zum 18. März 1990 ohne die Möglichkeit einer auch nur teilweisen Abänderung für alle Produktionsgenossenschaften des Handwerks im Beitrittsgebiet (§ 1 der Verordnung vom 21. Februar 1973 a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde das Musterstatut auch nicht dadurch zu einer Individualvereinbarung, daß die Mitgliederversammlung über die Übernahme des Statuts abzustimmen hatte (§ 14 Abs. 1 MSt-PGH). Im Hinblick auf die unbedingte Pflicht zur vollständigen Übernahme des Statuts handelt es sich hierbei lediglich um eine Formalie, die an der inhaltsgleichen Geltung des Statuts im gesamten Beitrittsgebiet nichts ändert.
Im Hinblick hierauf sind die Regelungen des Musterstatuts der Beklagten zu 2 mit Rechtsnormen der ehemaligen DDR gleichzusetzen. Diese aber sind seit dem 3. Oktober 1990 in vollem Umfang revisionsrechtlich nachprüfbar (BGHZ 120, 10, 15) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91].
2.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 9 Abs. 3 MSt-PGH sei keine abschließende Regelung, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Diese Rechtsansicht widerspricht zunächst der in der Aufsatz- und Kommentarliteratur der ehemaligen DDR unbestrittenen gegenteiligen Ansicht (vgl. insoweit zur mit § 9 Abs. 3 MSt-PGH im wesentlichen wortgleichen Regelung in Nr. 16 der Musterstatuten für die LPG (P) und (T) jeweils vom 28. Juli 1977: Hähnert/Puls, NJ 1985, 95, 97; Kommentar zu den Musterstatuten der LPG (P) und (T), hrsg. von einem Autorenkollektiv unter Leitung von Krauß, 1980 und 1981, jew. Anm. 1 zu Nr. 16 MSt-LPG (P) und (T); OLG Naumburg, VIZ 1994, 145 f. mit zustimmender Anmerkung von Schara, DAZWiR 1994, 202 ff. und ablehnender Anmerkung von Schreiter, NJ 1994, 449 f.; zur grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR bei der Anwendung und Auslegung von fortgeltendem Recht vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 1994 - VI ZR 278/93, NJW 1994, 1792, 1793; fortgeführt in BGHZ 127, 195, 199) [BGH 11.10.1994 - VI ZR 234/93].
Insbesondere war mit dem Erreichen des Rentenalters oder der Einstellung der Arbeitstätigkeit aus sonstigen, z.B. gesundheitlichen Gründen gerade nicht der Verlust der Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft verbunden (Hähnert/Puls a.a.O., 96; Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht, Lehrbuch, 1984, S. 126). Aus der sozialen Funktion der Produktionsgenossenschaften ergab sich vielmehr, daß die Mitgliedschaft unabhängig von dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze auf Lebenszeit bestehen sollte (Hähnert/Puls a.a.O., 96; Krauß, jew. a.a.O.; Hähnert/Richter/Rohde a.a.O.).
b)
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts läßt sich auch aus den übrigen Regelungen des Musterstatuts der Beklagten zu 2 nicht entnehmen, daß neben den in § 9 Abs. 3 MSt-PGH genannten Beendigungsgründen (Austritt, Ausschluß, Aufhebung, Tod) der Eintritt in das Rentenalter zum Verlust der Mitgliedschaft führt. Dies gilt insbesondere auch für § 12 Abs. 5 MSt-PGH. Diese Regelung enthält allein eine Privilegierung von Mitgliedern, die nach Erreichen des Rentenalters auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 MSt-PGH aus der Produktionsgenossenschaft ausscheiden. Die Ansprüche solcher Mitglieder auf Auszahlung ihres persönlichen Anteils waren - abweichend von § 12 Abs. 4 MSt-PGH - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sofort fällig. Ein Regelungsinhalt, daß Mitglieder wegen Erreichens des Rentenalters aus der Produktionsgenossenschaft ausscheiden müssen, läßt sich § 12 Abs. 5 MSt-PGH indes nicht entnehmen. In gleicher Weise hat das Berufungsgericht § 10 Abs. 1 Satz 2 MSt-PGH mißverstanden: Auch dort ist lediglich die Verpflichtung zur Betreuung solcher Mitglieder geregelt, deren Mitgliedschaft nach Erreichen des Rentenalters gemäß § 9 Abs. 3 MSt-PGH geendet hat. Erst recht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 MSt-PGH kein unbedingter Zusammenhang zwischen der Einstellung der Arbeitstätigkeit einerseits und dem Verlust der Mitgliedschaft andererseits.
III.
Jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Mitgliedschaft auch nicht durch die Auszahlung seines persönlichen Anteils und durch die vorangegangene mündliche Erklärung, er wolle mit Eintritt in das Rentenalter seine Arbeitstätigkeit einstellen, verloren.
1.
Gemäß § 9 Abs. 4 MSt-PGH muß der Austritt aus der PGH schriftlich erklärt und begründet werden. Auch ein Aufhebungsvertrag hätte der Schriftform bedurft (§ 9 Abs. 5 Satz 2 MSt-PGH). Schriftliche Erklärungen liegen aber unstreitig nicht vor. Ein Verstoß gegen die Formerfordernisse aus § 9 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 MSt-PGH führt ohne die Möglichkeit einer Heilung zur Nichtigkeit (§§ 66 Abs. 2, 48 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 232, § 1 EGBGB).
a)
Im Hinblick auf den gemäß § 1 der Verordnung vom 21. Februar 1973 allgemeinverbindlichen Inhalt des Statuts der Beklagten zu 2 sind die Formvorschriften in § 9 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 MSt-PGH gesetzlichen Formerfordernissen gleichzustellen und stehen aus diesem Grund nicht zur Disposition der Beteiligten (so auch OLG Naumburg, VIZ 1994, 145).
b)
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich bei § 9 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 MSt-PGH nicht um bloße Ordnungsvorschriften, deren Verletzung nicht zur Nichtigkeit führt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Beklagten herangezogenen Regelungen in §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2. 52 Abs. 2. 53 Abs. 3 und 153 Abs. 2 AGB-DDR vom 16. Juni 1977 (GBl.-DDR I, 185). Hiernach war der Arbeitgeber verpflichtet, verschiedene, das Arbeitsverhältnis betreffende Vereinbarungen auf Verlangen des Arbeitnehmers auszufertigen, ohne daß ein Unterlassen dieser nachträglichen schriftlichen Fixierung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung geführt hätte (vgl. hierzu "Fragen und Antworten", ohne Angabe des Verfassers, NJ 1978, 128). § 9 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 MSt-PGH betreffen demgegenüber nicht die nachträgliche schriftliche Ausfertigung einer Vereinbarung über das Ausscheiden eines Mitglieds, sondern fordern die Einhaltung der Schriftform schon bei Vornahme der Rechtshandlung. Bei einem Verstoß hiergegen verbleibt es bei der Rechtsfolge der Nichtigkeit aus §§ 66 Abs. 2. 48 Abs. 2 ZGB.
2.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zunächst Gelegenheit, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen durch den Kläger trotz Entgegennahme des persönlichen Anteils in Höhe von zwei Monatsgehältern einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (zur Anwendung von § 242 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag und Leitsatz A 1 Nr. 2 Satz 2 des Gemeinsamen Protokolls zum Staatsvertrag auch auf Schuldverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, vgl. zuletzt eingehend BGH, Urt. v. 30. September 1995, VII ZR 80/94, noch unveröffentlicht).
Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine Durchbrechung der Formnichtigkeit aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nur anzunehmen ist, wenn die Berufung der einen Seite auf die Nichtigkeit der Vereinbarung für die andere Seite zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt oder eine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung vorliegt (Sen. Urt. v. 27. Juni 1988 - II ZR 143/87. ZIP 1988, 1117, 1118 m.w.N.). Eine beiderseitige Kenntnis oder Unkenntnis vom Verstoß gegen zwingende Formvorschriften läßt für die Anwendung von § 242 BGB keinen Raum (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei MK/Förschler, 3. Aufl., Rz. 60 f. zu § 125 BGB und Staudinger/Dilcher, 12. Aufl., Rz. 46 zu § 125 BGB).
IV.
Darüber hinaus gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Klägers auseinanderzusetzen; bisher hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
1.
Dies gilt zunächst für den Einwand der Beklagten, die Kenntnis der Gesamt lohn summe sei zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs des Klägers nicht erforderlich. Ein möglicher Auskunftsanspruch des Klägers aus § 242 BGB kann sich nur auf solche Informationen erstrecken, über die der Auskunftsberechtigte sich in entschuldbarer Weise in Unkenntnis befindet, die er aber zur Bezifferung eines Anspruchs benötigt (BGHZ 98, 285, 288[BGH 25.09.1986 - II ZR 26/86]; BGHZ 81, 21, 24) [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]. Insbesondere ist im bisherigen Verlauf des Verfahrens offengeblieben, in welcher Weise die Beklagten die Berechnung der Abfindungsansprüche der übrigen Mitglieder vorgenommen haben (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Dezember 1994).
2.
Weiter wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandersetzen zu haben, die Erteilung der begehrten Auskunft sei ihnen unmöglich.
V.
Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Beklagte zu 2 auf der Grundlage der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl.-DDR I, 164 f., geändert durch das Hemmnissebeseitigungsgesetz vom 22. März 1991, BGBl. I, 766, 787, im folgenden: PGH-VO) wirksam in die Beklagte zu 1 umgewandelt worden ist.
Hierzu werden nach Zurückverweisung der Sache dann Feststellungen zu treffen sein, wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen zu III 2 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Umwandlung noch Mitglied der Beklagten zu 2 war: Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 ist ausgeschlossen, wenn die Umwandlung wirksam ist, da die PGH in diesem Fall nach Eintragung der neuen Gesellschaft erlischt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 PGH-VO). Erweist sich die Umwandlung hingegen als unwirksam, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2 in sonstiger Weise übernommen hat. Gleichzeitig sind Grundlage des Abfindungsanspruchs und damit auch des zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruchs des Klägers in diesem Fall nicht mehr § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO, sondern §§ 9a Abs. 1, 7 PGH-VO.
1.
Die Unwirksamkeit der Umwandlung könnte sich zum einen daraus ergeben, daß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung weder die in § 4 Abs. 4 und 5 PGH-VO a.F. geforderten Unterlagen (Abschlußbilanz, Aufstellung aller "Rechte und Pflichten" sowie aller Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der eingegangenen Kredite, Eröffnungsbilanz) noch die gemäß § 4 Abs. 4 PGH-VO n.F. (geändert durch Art. 8 Nr. 1 HemmnissebeseitigungsG vom 22. März 1991, BGBl. I, 766 ff., 787) nur noch erforderliche DM-Eröffnungsbilanz vorgelegen haben (OLG Köln, ZfGenR 44 (1994), 77, 80; LG Berlin, ZIP 1991, 470, 473; Becker, WuB II D § 4 PGH-VO 1.92; Resch, VIZ 1993, 53, 54; Beuthien/Jöstingmeier, ZfGenR 44 (1994), 80 f.; Beuthien/Pulfrich, WuB II D. § 4 PGH-VO 1.91).
Eine Beschlußvorlage durch den Vorstand ohne Beifügung der genannten Unterlagen verstößt gegen die genossenschaftliche Treuepflicht (vgl. allgemein hierzu Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Rz. 26 und 37 zu § 18 GenG), weil nur dann eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung der Genossen besteht, in welcher Weise sie ihre Rechte aus § 5 Abs. 1 und 2 PGH-VO geltend machen, wenn ihnen die wirtschaftliche Lage der PGH bekannt ist (OLG Köln. Beuthien/Pulfrich und Beuthien/Jöstingmeier, jew. a.a.O.).
Der Unwirksamkeit der Umwandlung steht nicht von vornherein entgegen, daß in der Regel eine Verletzung der Treuepflicht nur zur Anfechtbarkeit (BGHZ 76, 352, 353) [BGH 28.01.1980 - II ZR 124/78], nicht aber zur Nichtigkeit führt. Dies wird zwar grundsätzlich auch im Genossenschaftsrecht gelten müssen (vgl. Sen. Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 77/95). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann die Art und Schwere der möglichen Rechtsverletzung bei der Umwandlung der Beklagten zu 2 die Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung rechtfertigen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93, WM 1993, 1760, 1762; LG Berlin, ZIP 1991, 470, 471; OLG Rostock. Urt. v. 29. September 1994 - 1 U 44/93 (unveröffentlicht) mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 21. September 1995 - II ZR 246/94). Dies gilt vor allem deshalb, weil es sich um für die Beteiligten nur schwer überschaubares Übergangsrecht handelt.
2.
Schließlich wird das Berufungsgericht sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Umwandlung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder unwirksam ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 a.a.O.). Auch ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, der in der Regel ebenfalls nur die Anfechtung der Beschlußfassung ermöglicht (BGHZ 116, 359, 372 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall wegen des Ausnahmecharakters des Übergangsrechts zur Nichtigkeit des Beschlusses führen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 a.a.O.).
Die Umwandlung der Beklagten zu 2 verstößt dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn ihren Mitgliedern, die bisher als gleichberechtigte Mitgesellschafter an der Produktionsgenossenschaft beteiligt waren, im Rahmen der Umwandlung eine demgegenüber minderwertige Beteiligung am Vermögen der neuen Gesellschaft aufgezwungen wird (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 a.a.O.; LG Berlin a.a.O., 471; Grabau, BB 1992, 1226, 1228 [BFH 11.07.1991 - IV R 15/90]; Beuthien/Pulfrich, WuB II D § 4 PGH-VO 1.91).
Dies wird dann der Fall sein, wenn entgegen der in § 5 Abs. 1 und 2 PGH-VO vorgesehenen Wahlmöglichkeit für die Mitglieder weder eine Beteiligung an der neuen Gesellschaft noch eine - von den Einschränkungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO abgesehen (vgl. hierzu Hillmann, DtZ 1995, 164) - unmittelbare Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs vorgesehen ist.
Zwar ist es für Mitglieder einer PGH im Rahmen der Privatautonomie möglich, auf Rechte aus § 5 Abs. 1 und 2 PGH-VO zu verzichten und sich auf eine von § 5 Abs. 2 Satz 2 zu ihren Ungunsten abweichende Auszahlungsregelung einzulassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß alle Mitglieder der Regelung zustimmen.
Eine abschließende Entscheidung hierzu ist dem Senat nicht möglich. Zum einen hat das Berufungsgericht noch Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Umwandlung noch Mitglied der Beklagten zu 2 war (s. die Ausführungen zu III 2). Zum anderen sind bisher noch keine hinreichenden Feststellungen zur Beschlußfassung der Mitgliederversammlung der Beklagten zu 2 getroffen worden, inwieweit die Regelung einen Ausschluß von Ansprüchen aus § 5 Abs. 1 PGH-VO und ein Hinausschieben der Fälligkeit von Abfindungsansprüchen um fünf Jahre für alle Mitglieder - also auch zu Lasten des an der Abstimmung nicht beteiligten Klägers - bindend vorsah.
Röhricht
Dr. Henze
Dr. Goette
Dr. Boetticher