Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1986, Az.: II ZR 26/86
Konossement; Unrichtigkeit; Schadensersatz; Haftungsbeschränkung; Kenntnis; Verfrachter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 26/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 98, 284 - 290
- MDR 1987, 210 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 588-590 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 346 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 1458-1460
Amtlicher Leitsatz
1. Verlangt ein gutgläubiger Konnossementsberechtigter von dem Verfrachter wegen unrichtiger Ausstellung eines Bordkonnossements Schadensersatz, so kann der Verfrachter nicht einwenden, der Ablader habe bei der Aushändigung des Konnossements dessen Unrichtigkeit gekannt.
2. Die Haftungsbeschränkung des § 660 HGB gilt nicht für einen Verfrachter, der einem Konnossementsberechtigten wegen unrichtiger Ausstellung eines Bordkonnossements schadensersatzpflichtig ist.
Tatbestand:
Der Kläger ist im Besitz einer von drei Konnossementsausfertigungen über den Transport von fünf PKW, Marke Daimler Benz, mit MS »N. M.« von Bremerhaven nach Jeddah. Konnossementsverfrachterin ist die Beklagte zu 1. Deren Hamburger Agentin, die frühere Beklagte zu 2, hat das Konnossement am 21. Februar 1983 unterzeichnet. Darin wird die Übernahme der Fahrzeuge an Bord des Schiffes bestätigt (»Shipped on board«), obwohl diese zu keiner Zeit erfolgt ist. Das Konnossement enthält in der Empfängerspalte die Worte »To Order«. Auf der Rückseite der Ausfertigung des Klägers befindet sich ein Blankoindossament der (früheren Beklagten zu 3 und jetzigen) Nebenintervenientin der Beklagten zu 1. Von der letzteren verlangt der Kläger Schadensersatz wegen der unrichtigen Ausstellung des Bordkonnossements.
Der Kläger hat die Fahrzeuge von dem - inzwischen verschwundenen - Autohändler A. in Hamburg gekauft. A. schaltete zur Durchführung des Transports die Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 als Spediteur ein. Diese nahm Verbindung zu der Hamburger Agentin der Beklagten zu 1 auf. Von ihr erhielt sie den Satz Original-Konnossemente. Davon übergab sie zwei Ausfertigungen an A. A. überließ am 22. Februar 1983 eine Ausfertigung dem Kläger gegen Zahlung des Kaufpreises von 160 000 DM. Der Kläger hat weder die Fahrzeuge erhalten noch die 160 000 DM von A. zurückerlangt. Mit der Klage, soweit sie im Revisionsrechtszug interessiert, hat er beantragt, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 160 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt. Die von der Nebenintervenientin geführte Revision der Beklagten zu 1 blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 wegen unrichtiger Konnossementsausstellung an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 160 000 DM zu leisten. Den Kläger selbst treffe kein Mitverschulden an dem Verlust des Geldes; er habe sich mit der Übergabe eines der drei Original-Konnossemente begnügen dürfen und nicht die Aushändigung des vollen Satzes Konnossemente vor Zahlung der 160 000 DM an A. verlangen müssen. Auch sei die Haftung der Beklagten zu 1 nicht nach § 660 HGB oder Nr. 22 der Konnossementsbedingungen beschränkt; beide Vorschriften seien vorliegend nicht anwendbar. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Die Agentin der Beklagten zu 1 hat über den Transport der Fahrzeuge ein Bordkonnossement in drei Ausfertigungen ausgestellt und der Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 ausgehändigt, obwohl sie wußte, daß die Fahrzeuge sich nicht an Bord des MS »N. M.« befanden. Wegen dieser schuldhaft unrichtigen Konnossementsausstellung ist die Beklagte zu 1 dem Kläger als konnossementsmäßig legitimiertem Empfänger der Güter gemäß §§ 276, 278, 328 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. BGHZ 33, 364, 367; 34, 216, 218). Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er an A. gegen Aushändigung einer Ausfertigung des unrichtigen Bordkonnossements 160 000 DM für die Fahrzeuge gezahlt hat.
2. Nach Ansicht der Revision kann der Kläger diesen Schaden von der Beklagten zu 1 nicht ersetzt verlangen, weil er sich gemäß § 334 BGB entgegenhalten lassen müsse, daß die als Abladerin in den Transport eingeschaltete Nebenintervenientin bei der Entgegennahme der Konnossementsausfertigungen von der Agentin der Beklagten zu 1 gewußt habe, daß sich die Fahrzeuge nicht an Bord des MS »N. M.« befanden und damit das Bordkonnossement falsch war. Diese Ansicht steht im Widerspruch zu der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung, daß der Verfrachter gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines gutgläubigen Konnossementsempfängers aus unrichtiger Konnossementsausstellung nicht mit Erfolg einwenden kann, der Ablader habe die Unrichtigkeit des Konnossements gekannt (Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 656 Rn. 17; Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht 2. Teil § 656 Rn. 14; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. § 656 Anm. G 3; unentschieden: Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 320). Allerdings trifft es zu, daß Rechtsprechung und Schrifttum in dem zwischen Verfrachter und Ablader geschlossenen Konnossementsbegebungsvertrag einen Vertrag zugunsten des jeweils berechtigten Konnossementsinhabers sehen (BGHZ 33, 364, 367; 34, 216, 218; Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht S. 152; Wüstendörfer aaO S. 316; Schlegelberger/Liesecke aaO Rn. 14; Prüßmann/Rabe aaO Anm. G 1; kritisch: Canaris in Großkomm. HGB § 363 Anm. 38). Richtig ist ferner, daß dem Versprechenden Einwendungen aus dem Vertrag zugunsten eines Dritten auch gegenüber dem Begünstigten zustehen (§ 334 BGB). Indes ist diese Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Konnossements sowie dessen Wertpapiercharakter (vgl. § 363 Abs. 2, § 364 Abs. 2 HGB) nicht anwendbar. Der Konnossementsinhaber, der keinen Einblick in die Beziehungen zwischen dem Ablader und dem Verfrachter hat, soll sich auf den Inhalt des Konnossements verlassen können (Canaris aaO). Dieses bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Verfrachter (vgl. § 656 Abs. 1 und 3 HGB). Damit wäre nicht zu vereinbaren, daß der Verfrachter Einwendungen, die ihm gegenüber dem Ablader zustehen und sich nicht aus dem Konnossement ergeben, gegen den gutgläubigen Konnossementsberechtigten geltend machen kann. Das muß auch für solche Einwendungen gelten, die nicht einen Anspruch aus dem Konnossement als solchem betreffen, sondern von dem Verfrachter gegen einen Anspruch aus schuldhaft unrichtiger Konnossementsausstellung erhoben werden. Insoweit ist eine unterschiedliche Behandlung des gutgläubigen Konnossementsinhabers um so weniger gerechtfertigt, weil sie letztlich den Wert und die Bedeutung des Konnossements nicht unerheblich mindern würde. Deshalb ist nicht der Ansicht der Revision zu folgen, daß die »mit der Konnossementsausstellung verbundene Schutzwirkung zugunsten des Empfängers nicht weiter reichen kann als der Schutz des Abladers als Partners des Konnossements- bzw. Konnossementsbegebungsvertrags«.
3. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu der Beklagten zu 1 kein Mitverschulden des Klägers darin gesehen, daß er die 160 000 DM an A. gezahlt hat, ohne sich zuvor den vollen Satz Konnossemente aushändigen zu lassen. Dem Kläger habe für die Auslieferung der Güter eine Ausfertigung des Konnossements genügt. Das folge aus § 648 Abs. 2 HGB, ferner aus einem entsprechenden Hinweis auf der Vorderseite des Konnossements. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß er gegen Vorlage auch nur einer Ausfertigung des Konnossements die Fahrzeuge erhalten und er infolgedessen mit der Zahlung der 160 000 DM an A. eigene Interessen nicht verletzen werde, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorgelegen habe, daß die beiden anderen Ausfertigungen des Konnossements zu unredlichen Zwecken verwendet werden sollten.
Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision vermag solche nicht darzutun.
4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist § 660 HGB nur im Falle der Haftung des Verfrachters »in bezug auf die Güter« anwendbar, nicht aber bei einem unrichtigen shipped-on-board-Vermerk im Konnossement. Demgegenüber meint die Revision, die Vorschrift gelte für »jegliche Verfrachterhaftung aus vertraglichen und gesetzlichen, seefrachtrechtlichen oder allgemein zivilrechtlichen Gründen«. Das ist nicht richtig.
Die vorliegend zu entscheidende Frage, ob die Haftung des Verfrachters, der wegen einer unrichtigen Empfangsbestätigung in einem Bordkonnossement dem legitimierten Konnossementsinhaber gemäß §§ 276, 278, 328 BGB Schadensersatz zu leisten hat, nach § 660 HGB auf einen Höchstbetrag von I 250 DM je Packung oder Einheit beschränkt ist, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Frage verneinen: Schlegelberger/Liesecke aaO § 656 Rn. 17; Deloukas, Die Haftung des Verfrachters aus schuldhafter Unrichtigkeit des Konnossements - Überseestudien Heft 16 S. 30; Prüßmann, Seehandelsrecht § 656 Anm. G 5; Wüstendörfer aaO S. 321; vgl. außerdem Götz, Das Seefrachtrecht der Haager Regeln S. 170. Bejaht wird sie von: Gramm aaO S. 172 (vgl. aber auch S. 177); Schaps/Abraham aaO § 656 Rn. 15 und § 660 Rn. 3; Prüßmann/Rabe aaO § 606 Anm. F. 1 und § 656 Anm. G 5; Canaris aaO § 363 Anm. 61. Die Verneinung der Frage wird im wesentlichen damit begründet, daß § 660 HGB nur die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Gütertransport betreffe und deshalb auf Schäden aus dem Abschluß des Fracht- oder Konnossementsvertrages nicht anwendbar sei (vgl. Schlegelberger/Liesecke aaO). Die Gegenmeinung weist in erster Linie darauf hin, daß die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut (»in jedem Fall«) die gesamte Verfrachterhaftung umfasse; auch zeige die neuere Entwicklung des Seerechts (Visby Rules; Hamburg Regeln; Summenhaftungssystem nach dem 1. Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 - BGBl. I 966) deutlich, daß im Seerecht Haftungsbegrenzungen nicht mehr an die Rechtsnatur bestimmter Ansprüche anknüpften, sondern sämtliche Ansprüche aus einem haftungsbegründenden Sachverhalt erfaßten (vgl. Prüßmann/Rabe aaO). Indes muß insoweit die haftungsbeschränkende Regelung einen bestimmten haftungsbegründenden Sachverhalt überhaupt im Auge haben. Deshalb ist vorliegend zu fragen, ob § 660 HGB auch den Fall der Haftung des Verfrachters wegen einer unrichtigen Empfangsbestätigung in einem Bordkonnossement betrifft. Dafür könnte sprechen, daß die Vorschrift mit den Worten beginnt: »In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit bis zu einem Höchstbetrag von eintausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark ..«. Jedoch hat das Berufungsgericht zu diesem Punkt zutreffend darauf hingewiesen, daß § 660 HGB auf Art. 4 § 5 Abs. 1 Haager Regeln zurückgeht (»Neither the carrier nor the ship shall in any event be or become liable for any loss or damage to or in connection with goods in an amount exceeding 100 Sterling pound per package or unit, or the equilant of that sum in other currency ..«) und die Gesetzesmaterialien (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 14. August 1937 Nr. 186) zu dem die Haager Regeln in das deutsche Recht übernehmenden Seefrachtänderungsgesetz vom 10. August 1937 - RGBl. I 891 nichts dafür hergeben, daß § 660 HGB eine Art. 4 § 5 Abs. 1 Haager Regeln erweiternde Regelung enthalten soll. Vielmehr knüpft die Vorschrift mit den Worten »In jedem Fall« lediglich an die §§ 658, 659 HGB an. Danach hat der Verfrachter bei Verlust der Güter nur den gemeinen Handelswert derartiger Güter (§ 658 HGB) und bei Beschädigung der Güter allein den Unterschied zwischen deren Verkaufswert und deren gemeinem Handelswert im Falle ihrer Unversehrtheit (§ 659 HGB) - jeweils am Bestimmungsort - zu ersetzen, in jedem Fall aber nicht mehr als I 250 DM je Packung oder Einheit (§ 660 HGB). Das wird noch deutlicher durch die Neufassung des § 660 HGB in Art. 1 Nr. 7 des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 - BGBl. I 1120, worin es heißt, daß »der Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) haftet«. Zwar geht die Neufassung des § 660 HGB auf den durch die Visby Rules geänderten Text des Art. 4 § 5 Abs. 1 Haager Regeln zurück. Dieser stimmt aber, soweit das hier interessiert, mit der ursprünglichen Fassung des Art. 4 § 5 Abs. 1 Haager Regeln überein. Im übrigen heißt es in der Begründung zu § 660 HGB in der Fassung des 2. Seerechtsänderungsgesetzes ausdrücklich, daß bisher »der Verfrachter nach § 660 HGB bei Verlust oder Beschädigung von Gütern bis zu einem Höchstbetrag von eintausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark für jede Packung oder Einheit haftet (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)« (vgl. BR-Drucks. 208/85 S. 23). Auch dieser Hinweis des Gesetzgebers spricht dafür, daß die Haftungsbegrenzung des § 660 HGB lediglich die Schadensersatzansprüche gegen den Verfrachter aus dem Verlust oder der Beschädigung der Güter betrifft, hingegen nicht Ansprüche des legitimierten Konnossementsinhabers gegen den Verfrachter wegen eines unrichtigen »shipped-on-board-Vermerks« in dem Bordkonnossement. Die Haftung hierfür ist stets als eine von der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der Güter verschiedene behandelt worden (BGHZ 33, 364, 368).