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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: 5 AZR 326/62

Seearbeitsrecht; Beherrschende Rechtsordnung; Recht der Flagge; Heueranspruch eines Matrosen; Deutsches Schiff unter deutscher Bundesflagge; Fährverkehr; Örtlich zuständiger Gerichtsstand; Heimathafen des Schiffes; Gerichtsstand des Ausrüsters; Rechtsscheinsgrundsätze; Treu und Glauben; Dänischer bare-boat-Ausrüster; Zurückverweisung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.05.1963
Aktenzeichen
5 AZR 326/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 29.05.1962 - 3 Sa 203/61

Fundstelle

  • DB 1963, 836 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Für das Seearbeitsrecht ist hinsichtlich der Frage, welche Rechtsordnung das Arbeitsverhältnis beherrscht, an das Recht der Flagge anzuknüpfen.

2. Für den nach deutschem Recht zu beurteilenden Heueranspruch eines Matrosen, der auf einem unter der deutschen Bundesflagge fahrenden deutschen Schiff fährt, das von einer in Dänemark ansässigen dänischen Reederei ausgerüstet und im Fährverkehr zwischen Dänemark und Schweden eingesetzt ist, ist Hamburg nicht als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes (ZPO § 29) örtlich zuständig.

3. HGB §§ 488, 510 Abs. 1 begründen den besonderen Gerichtsstand des Reeders und Ausrüsters nur dann, wenn der Heimathafen des Schiffes im Sinne von HGB § 480 Abs. 1 im Inland liegt.

4. Hat ein unter deutscher Bundesflagge fahrendes Schiff, das von einer in Dänemark ansässigen dänischen Reederei ausgerüstet ist, in Dänemark seinen Heimathafen und in Deutschland nur seinen Registerhafen, so reicht der inländische Registerhafen allein nicht aus, um den besonderen Gerichtsstand des Ausrüsters im Sinne von HGB § 510 Abs 1, § 488 zu begründen

5. Rechtsscheinsgrundsätze und Treu und Glauben können in Abweichung von Leitsatz Ziffer 4 dazu führen, daß in einem solchen Fall der dänische Ausrüster den deutschen Registerhafen auch als Heimathafen gegen sich gelten lassen muß und dadurch der besondere Gerichtsstand des ausländischen Ausrüsters nach HGB § 510 Abs. 1, § 488 begründet wird.

6. Ein dänischer bare-boat-Ausrüster eines deutschen Schiffes dessen Eigentümer in Deutschland wohnt, hat aus dem Rechtsverhältnis, kraft dessen er zur bare-boat-Ausrüstung berechtigt ist, eine Forderung. Für diese Forderung gilt als der Ort, wo sich das Vermögen des Ausrüsters befindet, der Wohnsitz des inländischen Eigentümers, so daß in einem solchen Fall der besondere Gerichtsstand des ZPO § 23 begründet ist.

7. Soweit § 5 Abs. 2, § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark vom 30.05.1953 = BAnz 1953 Nr. 105 vom 05.06.1953 - Urteile der deutschen Arbeitsgerichte überhaupt nicht sowie sonstige deutsche Zivilurteile insoweit nicht für dänische Gerichte als bindend ansehen, als diese von einer örtlichen Zuständigkeit nach ZPO § 23 ausgehen, entfällt für eine Klage vor den örtlich zuständigen deutschen Gerichten nicht schon deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil diese Urteile in Dänemark nicht vollstreckbar sind.

8. Über einen entscheidungsreifen Zwischenstreit über die Frage der örtlichen Zuständigkeit kann auch das Revisionsgericht entscheiden.

9. ArbGG § 68 verbietet nicht die Zurückverweisung nach ZPO § 538 (Bestätigung von BAG 27.10.1955 2 AZR 431/54 = AP Nr. 1 zu § 183 ZPO und BAG 06.02.1958 2 AZR 493/57 = BAGE 5, 139 (143) = AP Nr. 47 zu § 2 ArbGG 1953).