Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1978, Az.: 1 StR 31/78
Ablehnungsgesuch gegen einen Vorsitzenden; Annahme der Befangenheit eines Richters; Äußerungen des Richters in einem Strafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 31/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 13.05.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Rudolf K. aus M. geboren am ... 1898 in Fr./CSSR.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. L.) behauptet, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. ... sei zu Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO).
a)
Das nach Eröffnung des Hauptverfahrens, jedoch vor Beginn der Hauptverhandlung, angebrachte Gesuch stützte sich auf Äußerungen des Richters in einem Strafverfahren gegen Me. und v. W., in dem unter seinem Vorsitz vom 10. bis 23. Juni 1975 verhandelt worden war. Me. wurde wegen Betruges verurteilt, weil er einen österreichischen Zahnarzt zum Kauf eines Bildes veranlaßt hatte, das er fälschlich als von v. D. stammend ausgegeben hatte. Wegen seiner Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Bei dieser Gelegenheit fragte Dr. ..., "was sonst noch für ein Vertrag bei dieser Zusammenkunft abgeschlossen worden sei"; auf die Antwort des Angeklagten, er könne sich an einen weiteren Vertrag nicht erinnern, erwiderte Dr. ... nach der Behauptung der Revision: "Da kommen Sie mal her. Merkwürdig, daß sich hier die Rechtsanwälte nie an etwas erinnern können!" Dr. ... räumt in seiner dienstlichen Äußerung diese Bemerkung ein mit der Einschränkung, daß er nicht "alle Rechtsanwälte", sondern "viele" oder "fast alle" gesagt habe. Die Revision behauptet weiter, Dr. ... habe nach der Aussage des Angeklagten zu diesem geäußert: "Dies nehmen wir Ihnen nicht ab. Dies ist für uns nicht glaubhaft. Sie gehören eigentlich mit auf die Anklagebank." Zur Staatsanwältin gewandt, habe er fortgefahren: "Das Verfahren wurde zwar von der Staatsanwaltschaft gegen den Zeugen eingestellt, aber nur bei dieser Aussage des Zeugen, die das Gericht nicht als glaubhaft ansieht, werden Sie wissen, was Sie nunmehr zu tun haben." Auch diese Äußerung räumt Dr. ... ein, jedoch mit der Maßgabe, er habe sich nicht an die Staatsanwältin, sondern nur an den Angeklagten gewandt in dem Sinne, die Staatsanwaltschaft müsse bei dieser Sachlage wohl das Verfahren gegen ihn wieder aufnehmen.
Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen, es habe sich um ein anderes Verfahren mit einem völlig anders gelagerten Sachverhalt gehandelt und die Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten stellten sich als Äußerung einer Rechtsauffassung dar, die zur Annahme der Befangenheit nicht ausreiche; die Äußerungen des Richters hätten im übrigen der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage gedient, wozu dieser verpflichtet gewesen sei. Eine abträgliche Wertung seiner Person könne der Angeklagte hieraus nicht entnehmen.
b)
Die Ablehnungsrüge greift nicht durch. Über sie ist nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden. Die hiernach gebotene eigene Prüfung durch den Senat ergibt, daß die Äußerungen Dr. ... dem Angeklagten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlaß gaben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Mit Recht hebt der Zurückweisungsbeschluß hervor, daß die Äußerungen in einem anderen Prozeß gefallen sind. Die Strafsache gegen Me. wurde nahezu zwei Jahre vor der Hauptverhandlung im gegenwärtigen Verfahren in erster Instanz abgeschlossen und das Urteil wurde am 3. Februar 1976 rechtskräftig. Die Sache stand in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem jetzigen Verfahren gegen den Angeklagten. Für einen Richter ist es selbstverständlich, daß er sich in der neuen Sache sein Urteil nur aufgrund der neuen Verhandlung bildet; davon kann im Regelfall auch ein vernünftiger Angeklagter - zumal wenn er rechtskundig ist - ausgehen (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - 1 StR 702/75). Das gilt selbst dann, wenn der Richter einen an derselben Tat Beteiligten abgeurteilt und hierbei auch die Teilnahme des jetzigen Angeklagten erörtert hat (BGH, Urteil vom 4. September 1973 - 4 StR 465/72, bei Dallinger MDR 1974, 367; vgl. auch Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, in BGHSt 19, 141 insoweit nicht abgedruckt).
Nicht haltbar ist allerdings die Auffassung des Zurückweisungsbeschlusses, daß sich die Hinweise auf die Beteiligung des Angeklagten an der Straftat Me. nur als Äußerung einer Rechtsauffassung darstellten. Es werden auch nicht die Bemerkungen über die Erinnerungslücken (fast) aller Rechtsanwälte und die - zumindest versteckte - Aufforderung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen an die Staatsanwältin in Betracht gezogen. Auch diese Äußerungen gaben jedoch keinen Anlaß zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Richters im vorliegenden Verfahren.
Das hierin zum Ausdruck kommende Mißtrauen des Vorsitzenden war durch die damalige Prozeßlage gerechtfertigt. Die Feststellungen des Urteils gegen Me., in denen dieses Mißtrauen seinen Niederschlag findet, gingen dahin, daß Dr. Ka. von Me. eingeweiht war und an den Verhandlungen mitwirkte, daß er gegenüber Zweifeln der Gegenseite sein Ansehen als bekannter Rechtsanwalt in die Waagschale warf, sich für die Seriosität Me. verbürgte, den Vertragstext anfertigte und das Bild in seiner Wohnung aufbewahrte (Urteil des Landgerichts München I gegen Me. und v. W. vom 23. Juni 1975 UA S. 15, 16). Diese Überzeugung gewann die Strafkammer durch die Bekundungen der Geschädigten Holler und König (UA S. 26, 27, 28). Es kann offen bleiben, ob die damaligen Feststellungen richtig sind, soweit sie Dr. Ka. betreffen; ein Strafverfahren gegen ihn wurde nicht durchgeführt. Der Arrestbeschluß des Landgerichts München I vom 25. Juni 1975 gegen Dr. Ka. wurde im weiteren Verlauf des Arrestverfahrens aufgehoben, weil der Arrestanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht erschien (Urteile des Landgerichts München I vom 10. Juli 1975 und des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1976). Diese Entscheidungen ergingen jedoch nach dem Urteil im Strafverfahren gegen Me.. Für die Frage einer etwaigen Befangenheit des Dr. ... ist allein bedeutsam, welcher Beweislage er sich in der Strafsache gegen Me. gegenübersah. Die damalige Prozeßsituation konnte deutliche Vorhalte an den damaligen Zeugen Dr. Ka. gebieten, um den Sachverhalt aufzuklären. Daß hierbei eine für Dr. Ka. nachteilige Beurteilung zum Ausdruck kam, die sich möglicherweise jetzt als ungerechtfertigt erweist, kann die Besorgnis der Befangenheit im jetzigen Verfahren nicht begründen (vgl. BGH JR 1957, 68).
c)
Soweit der Angeklagte selbst in seinen Schriftsätzen vom 6. September und 7. Oktober 1977 die Ablehnung der anderen Berufsrichter mit einer weitergehenden Begründung erörtert, ist die Rüge nicht zulässig, weil die Mitteilung eines insoweit ergangenen Zurückweisungsbeschlusses fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Die weiteren im Schriftsatz des Angeklagten vom 6. September 1977 angeführten Verfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet.
II.
Sachbeschwerde
1.
Was die Revision zum Schuldspruch vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich nicht angreifbare Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Den Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionshauptverhandlung kann der Senat nicht berücksichtigen.
2.
Die nicht unbeträchtliche Strafhöhe begründet das Landgericht mit Erwägungen, die rechtlich unbedenklich sind. Die zahlreichen Milderungsgründe zieht die Strafkammer in Betracht. Ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich. Die Strafzumessung verläßt nicht den Bereich der noch schuldangemessenen Strafe, innerhalb dessen der Tatrichter die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gebotene Strafe bestimmen darf.
Loesdau
Pikart
Herdegen
Kuhn