Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1973, Az.: 4 StR 465/72
Strafbarkeit wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung; Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 19.03.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mineralölsteuerhinterziehung
Prozessführer
Kauffrau Sigrid L. geborene S. aus B., geboren am ... 1935 in W.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. September 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Galger, Dr. Knoblich als beisitzende
Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 1971 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und zu 60.000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts.
Die Angeklagte hatte diesen Einwand bereits in einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung erhoben. Das Landgericht hatte ihn damals als unbegründet zurückgewiesen. In der erneuerten Hauptverhandlung ist die Angeklagte am dritten Verhandlungstag nach der Vernehmung zur Person darauf hingewiesen worden, daß es ihr freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie erklärte hierauf, daß sie sich nicht äußern möchte. Am vierten Verhandlungstag erhob ihr Verteidiger den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit. Das Landgericht hat ihn durch verkündeten Beschluß als unzulässig verworfen, weil er nicht vor Beginn der Vernehmung zur Sache geltend gemacht, außerdem durch die Verwerfung in der früheren Hauptverhandlung schon verbraucht sei.
Der Einwand ist zu Recht als unzulässig verworfen worden. Dabei kann dahinstehen, ob er in der erneuten Hauptverhandlung noch geltend gemacht werden konnte. Die Angeklagte hat jedenfalls den Einwand in der neuen Hauptverhandlung nicht rechtzeitig erhoben. Die Vernehmung zur Sache beginnt mit einer sachlichen Aussage oder mit der Erklärung des Angeklagten, daß er zur Sache nicht aussagen wolle. Die Ausschlußfrist des § 16 Abs. 2 StPO kann nicht durch Verweigerung einer Aussage zur Sache beliebig verlängert werden.
Der Unzuständigkeitseinwand war übrigens auch unbegründet. Der Sachzusammenhang im Sinne des § 13 StPO ist seinerzeit bedenkenfrei angenommen und durch die Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens gegen die Angeklagte nicht beseitigt worden. Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit blieb bestehen.
2.
Ablehnung der Berufsrichter der Strafkammer.
Die Angeklagte hat die drei Berufsrichter der (II. großen) Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie an dem verurteilenden Erkenntnis gegen ihren Ehemann in dieser Sache vom 16. Juni 1970 mitgewirkt haben. Bei dem engen Sachzusammenhang sei zu besorgen, daß die Richter in Bezug auf den Tatbeitrag der Angeklagten nicht mehr so unbefangen seien wie ein mit der Sache noch nicht befaßtes Gericht.
Die Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum hat als die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung der II. großen Strafkammer berufene Kammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
Die Revision beanstandet diese Entscheidung zu Unrecht. Ein Richter kann im allgemeinen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er in derselben Strafsache an der Verurteilung eines anderen wegen derselben Straftat Angeklagten mitgewirkt hat. Bei verständiger Überlegung mußte die Angeklagte davon ausgehen, daß sich die Berufsrichter ihr Urteil über Schuld oder Nichtschuld frei und unabhängig von ihrer früheren Entscheidung in dem Verfahren gegen den Ehemann bilden würden. Daß die Richter der Angeklagten Anlaß gegeben hätten, hieran zu zweifeln, behauptet auch die Revision nicht. Soweit in dem Verfahren gegen den Ehemann der Tatbeitrag der Angeklagten erörtert worden ist, geschah dies nicht, um über ihre Mitwirkung ein abschließendes Urteil zu fällen, sondern um den Umfang der Schuld des Ehemannes richtig beurteilen zu können. Solche Erörterungen sind in vielen Strafverfahren erforderlich und können in der Regel nicht die Ablehnung der Richter in einem nachfolgenden Verfahren gegen andere Beteiligte an der Straftat rechtfertigen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62).
Über das Ablehnungsgesuch hat die zuständige Strafkammer entschieden. Das Oberlandesgericht wäre nach § 27 Abs. 4 StPO nur dann zuständig gewesen, wenn das ganze Landgericht Bochum durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlußunfähig geworden wäre (BGH NJW 1959, 1141).
3.
Ablehnung eines Aussetzungsantrages.
Nachdem sich im Hauptverhandlungstermin vom 10. November 1970 für die Angeklagte ein Wahlverteidiger gemeldet und erklärt hatte, die Verteidigung führen zu können, hat das Landgericht den bestellten Verteidiger Rechtsanwalt Jü. abberufen. Am 11. November hat der gewählte Verteidiger die Verteidigung telegrafisch wieder niedergelegt. Im Termin vom 12. November 1970 hat sich Rechtsanwalt Le. als neuer Wahlverteidiger gemeldet und Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt, da er nicht genügend vorbereitet sei. Das Landgericht hat hierauf der Angeklagten wieder den Rechtsanwalt Jü. den es kurzfristig geladen hatte, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser erklärte, daß er vorbereitet sei, die Verteidigung zu führen. Den Aussetzungsantrag hat die Strafkammer am 12. November mit der Begründung abgelehnt, daß die Angeklagte durch einen Pflichtverteidiger vertreten sei und daß der Verteidiger bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 17. November Gelegenheit zur Vorbereitung habe. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Le. gegen die Bestellung des Rechtsanwalts Jü. zum Pflichtverteidiger hat das Oberlandesgericht Hamm am 13. November verworfen. Am 17. November beantragte Rechtsanwalt Le. den Rechtsanwalt Jü. als Verteidiger "auszuschließen", da dieser nach Ansicht der Angeklagten nicht genügend vorbereitet sei. Die Strafkammer hat auch diesen Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Angeklagten hat das Oberlandesgericht verworfen.
Die Angeklagte macht geltend, durch die Ablehnung des Aussetzungsantrages ihres Wahlverteidigers sei sie in ihrer Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Rüge ist unbegründet.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger war im Interesse eines ungehinderten Fortganges des Verfahrens zulässig, nachdem der gewählte Verteidiger erklärt hatte, nicht genügend vorbereitet zu sein (BGHSt 15, 306, 309). § 145 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift betrifft nur den bestellten Verteidiger. Dieser aber hatte hier gerade erklärt, vorbereitet zu sein und die Verteidigung führen zu können. An der Zuverlässigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, bestand für die Strafkammer um so weniger Anlaß, als Rechtsanwalt Jü. die Angeklagte schon in der früheren Hauptverhandlung verteidigt und die Akten nach seiner glaubhaften Versicherung damals vollständig eingesehen hatte. Den für die Behauptung, Rechtsanwalt Jü. sei nicht genügend vorbereitet, angebotenen Beweis brauchte das Landgericht unter diesen Umständen nicht zu erheben. Die Behandlung dieses eine Verfahrensfrage betreffenden "Beweisantrages" unterlag nicht den strengen Regeln des § 244 StPO. Mit der zulässigen Bestellung des Rechtsanwalts Jü. war dem Aussetzungsantrag der Boden entzogen, wie das Landgericht in seinem Beschluß rechtlich zutreffend dargelegt hat.
Zwar soll sich der Angeklagte in der Regel eines Anwalts seines Vertrauens bedienen können. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Hauptverhandlung unter allen Umständen in Gegenwart dieses Verteidigers durchgeführt oder zum Abschluß gebracht werden muß. Dies ist den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die sich mit der Verhinderung des Verteidigers befassen. Nach § 228 Abs. 2 StPO gibt eine solche dem Angeklagten nicht das Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 StPO ist ihm vielmehr sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen (BGH, Urteil vom 17. Juli 1973, 1 StR 61/73).
4.
Nichtvereidigung von Zeugen.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Zeugen Ra. und Za. nicht zu vereidigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung verdächtig ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Entscheidung des Landgerichts von rechtsirrigen Erwägungen beeinflußt wäre. Gegen den Zeugen Ra. konnte sich der Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung daraus ergeben, daß sein Tankwagen zur Beförderung des Heizöles eingesetzt wurde; gegen die Zeugin Za. ergab sich der Verdacht der Begünstigung aus einer früheren Aussage. In beiden Fällen handelte es sich nicht bloß um vage Vermutungen, wie die Revision meint. Daß das Landgericht in beiden Fällen wegen Verdachts der Beteiligung oder Begünstigung von der Vereidigung abgesehen hat, ist unschädlich, da für die Beteiligten nicht zweifelhaft sein konnte, daß bei Ra. nur Beteiligungsverdacht und bei Frau Za. nur Begünstigungsverdacht in Frage kam.
5.
Abgelehnte Beweisanträge und Aufklärungsrügen.
a)
Das Landgericht hat den am 26. November 1970 gestellten und am 2. März 1971 mit zusätzlicher Begründung aufrecht erhaltenen Antrag der Verteidiger, die Berufsrichter der Strafkammer als Zeugen über gewisse Angaben der Mitangeklagten M. und He. in einer früheren Hauptverhandlung zu vernehmen, am 5. März 1971 abgelehnt, weil dieser Antrag offensichtlich nur der Prozeßverschleppung diene, nachdem über dasselbe Beweisthema bereits der Rechtsanwalt Ma., seinerzeit Verteidiger von M. und He., sowie der damalige Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Erster Staatsanwalt Hi. vernommen seien, deren Glaubwürdigkeit von der Angeklagten und den Verteidigern nicht angezweifelt werde. Der Antrag war so, wie er aufrecht erhalten wurde, kein Beweisantrag, weil keine bestimmte Behauptung mehr aufgestellt, sondern nur noch geltendgemacht wurde, es sei nicht auszuschließen, daß die Richter eine andere Erinnerung hätten als die Zeugen Ma. und Hi. Ein derartiger Antrag bedurfte an sich überhaupt keiner Entscheidung. Im Rahmen der Aufklärungspflicht brauchte ihm das Gericht nicht nachzugehen, da der Verteidiger die Glaubwürdigkeit der Zeugen Ma. und Hi. gar nicht bezweifelte. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß die Richter den Zeugen Mai und Hi. entsprechende Vorhalte gemacht hätten, wenn sie an die früheren Aussagen von M. und He. eine "andere Erinnerung" gehabt hätten als die Zeugen.
b)
Der Zeuge Fr. war unerreichbar. Er war im Bundeskriminalblatt ausgeschrieben. Die Revision vermag nicht anzusehen, welche Möglichkeiten, den Zeugen herbeizuschaffen, das Landgericht ungenutzt gelassen hat. Die Verlesung der Niederschrift über eine frühere Vernehmung des Zeugen drängte sich nach dem in den Urteilsgründen dargestellten Beweisergebnis (UA S. 36) nicht auf, um so weniger, als der Verteidiger der Verlesung widersprochen hat.
c)
Die Einholung eines Gutachtens über den Zeitpunkt der Anfertigung der Notizzettel des Zeugen Ro. drängte sich nicht auf, da nach dem aus dem Urteil gegen Ga. u.a. vom 16. Juni 1970 ersichtlichen Ergebnis des Sachverständigenbeweises nicht zu erwarten war, daß durch ein neues Gutachten die nachträgliche Anfertigung der Zettel bewiesen und die Aussage des Zeugen damit widerlegt werden könnte.
d)
Auch die Einholung eines Gutachtens über branchenübliche Dieselkraftstoffpreise zur maßgebenden Zeit drängte sich nicht auf. Die Feststellung, daß die von der Angeklagten unstreitig verlangten Preise an der untersten Grenze der Marktpreise lagen, erforderte keine Sachkunde, über die das Landgericht nicht verfügen konnte. Dies gilt auch für den Schluß, den das Landgericht zum Nachteil der Angeklagten aus dieser Tatsache gezogen hat, der übrigens ausdrücklich nur "zur Abrundung des Beweisergebnisses gedient hat.
II.
Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine sachlichrechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat keine "unzulässige Wahlfeststellung" getroffen. Es hat den Schuldausspruch eindeutig auf § 392 Abs. 2 i.V.m. § 165 e AO gestützt und nur nebenbei erwähnt, daß nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 392 AO Rnr. 125) § 392 Abs. 2 AO keinen selbständigen Straftatbestand enthält, daß aber dann, wenn man dem folgt, jedenfalls § 392 Abs. 1 AO eingreift. Die Auffassung des Landgerichts entspricht im übrigen derjenigen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 322). Täter der Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 2 AO kann nicht nur derjenige sein, dem die Steuervergünstigung gewährt ist, sondern jeder, der unter Verletzung der Anzeigepflicht den Gegenstand einer nicht begünstigten Verwendung zuführt (BGH a.a.O.). Die Angeklagte war nach § 165 e AO verpflichtet, die Verwendung des Heizöls als Dieselöl vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Unterlassung der Anzeige und die nachfolgende Veräußerung des Mineralöls als Kraftstoff erfüllten den äußeren Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 2 AO. Das Landgericht hat ferner festgestellt, daß die Angeklagte dabei mit direktem Vorsatz gehandelt hat (UA S. 65 f). Die Behauptung der Revision, das Urteil enthalte keine ausreichenden Erörterungen zur inneren Tatseite, trifft nicht zu. Die Feststellungen rechtfertigen auch die Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin. Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken.
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Strafe ist weder "gröblich ungerecht", noch sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB zu Unrecht verneint worden. Die von der Revision hierzu angeführten Umstände sind keine besonderen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGHSt 24, 3).
Mayr
Spiegel
Salger
Knoblich