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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1976, Az.: 1 StR 702/75

Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; Voraussetzungen für die Ablehnung des Vorsitzenden einer Strafkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1976
Aktenzeichen
1 StR 702/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 18.03.1975

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung im Amt u.a.

Prozessführer

Kriminalhauptmeister Josef M. aus B., dort geboren am ... 1926.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. März 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

3

1.

Die Beanstandung, das Landgericht habe das gegen den Vorsitzenden der Strafkammer Dr. B. gerichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers zu Unrecht zurückgewiesen, entspricht noch den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

4

a)

Auch wenn das Revisionsgericht darüber, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden hat, unterliegt die darauf abzielende Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 21, 334, 340; BGH, Urteil vom 23. April 1975 - 1 StR 589/74). Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsbegründung so genau und vollständig angeben, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beanstandet, so gehört dazu die Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsantrags und der Gründe, aus denen dieser zurückgewiesen worden ist. Nur die Tatsachen, die die schriftliche Revisionsbegründung selbst bezeichnet, sind Gegenstand der revisionsrichterlichen Nachprüfung, Bezugnahmen auf andere Schriftstücke, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift und auf deren Anlagen, genügen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht (RGSt 14, 348; 29, 411; BGH LM StPO § 345 Nr. 2; BGH, Urteil vom 16. März 1971 - 1 StR 679/70; Urteil vom 23. April 1975 - 1 StR 589/74).

5

b)

Die Revisionsbegründungsschrift enthält als Darlegung des Inhalts des Ablehnungsgasuchs die Ausführung: "Ausweislich des Protokolls bezog sich Herr Rechtsanwalt Be. auf Seite 51 des Urteils des Schwurgerichts vom 7. Mai 1973 sowie auf den Zeitungsartikel der BNN vom 8. Mai 1973, Nr. 107". Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß sich das genannte Urteil des Schwurgerichts Karlsruhe in Bd, II Bl. 365 und der Zeitungsartikel in Bd. II Bl. 473 der Gerichtsakte befinden.

6

c)

Diese Verweisungen verschaffen dem Revisionsgericht noch keine Kenntnis davon, weshalb der Beschwerdeführer den Vorsitzenden als befangen abgelehnt hat. Ihnen ist nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Tatsachen das Ablehnungsgesuch gestützt war. Der Senat kann aber die für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs erforderliche Tatsachensubstanz den Ausführungen der Revision entnehmen, die sich kritisch mit dem Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses des Landgerichts auseinandersetzen. Dort sind die Ablehnungsgründe im einzelnen mitgeteilt. Der Senat geht davon aus, daß diese Tatsachen auch zur Stützung des Ablehnungsgesuchs in der Hauptverhandlung vorgebracht worden sind.

7

2.

Die Rüge ist aber sachlich nicht gerechtfertigt. Die Erwägungen im Zurückweisungsbeschluß der Strafkammer vom 4. März 1975 sind nicht zu beanstanden.

8

a)

Mit Recht nimmt die Strafkammer an, daß der Vorsitzende Dr. B. nicht allein schon deswegen als befangen angesehen werden kann, weil er früher in einem anderen u.a. gegen den Verletzten H. gerichteten Verfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine gewisse Rolle gespielt haben. Für einen Richter ist es in der Regel selbstverständlich, daß er sich in der neuen Sache sein Urteil nur auf Grund der neuen Verhandlung bildet. Davon kann im Regelfall auch der vernünftige Angeklagte ausgehen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung begründen können, der Richter werde nicht unvoreingenommen an die Prüfung eines Falles herangehen (BGHSt 21, 334, 341).

9

b)

Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die mündliche und schriftliche Begründung des Urteils des Schwurgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 1973 enthalten Feststellungen und Wertungen, die dem damaligen Beweisergebnis entsprachen. Dem Schwurgericht war es freigestellt, aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt die Feststellung grundloser schwerer Mißhandlungen H. durch Polizeibeamte zu treffen. Es konnte diesen Schluß aus den Erklärungen H.s in Verbindung mit dessen in Augenschein genommenen körperlichem Zustand ziehen, ohne für die mitwirkenden Richter den späteren Vorwurf der Voreingenommenheit zu begründen. In dem Verfahren vor dem Schwurgericht ging es allein um die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen der Posträuber und die daran zu knüpfenden Rechtsfolgen. Das vom früheren Angeklagten H. behauptete Fehlverhalten der Polizeibeamten war lediglich unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Strafmildung für H. von Bedeutung. Das Schwurgericht hat die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ausschließlich über den Verlauf des Postraubs und nicht über etwaige Mißhandlungen H. vernommen. Entsprechend seiner damaligen Aufgabenstellung hat es sich kein Urteil über Art und Ausmaß der persönlichen Beteiligung einzelner Polizeibeamter an den Ausschreitungen gebildet. Die gegen die jetzigen Angeklagten erhobenen Vorwürfe sind dem abgelehnten Richter erst kurze Zeit vor der Anklageerhebung in der vorliegenden Sache bekannt geworden.

10

Zu Recht folgert die Strafkammer aus diesem Sachverhalt, daß die Äußerungen des abgelehnten Richters im voraufgegangenen Verfahren nicht als vorweggenommene Feststellungen und Wertungen zum Nachteil des jetzigen Angeklagten M. zu werten sind. Sie betrafen allgemein ein Fehlverhalten von Polizeibeamten, zu dem das Schwurgericht damals unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung Stellung nehmen mußte, nicht aber einen konkreten gegen den Angeklagten M. gerichteten Schuldvorwurf. Sollte der im Zeitungsbericht erwähnte Ausdruck "beschämend" in der mündlichen Urteilsbegründung gefallen sein, so bezog er sich als mit der Sachlage noch vereinbare harte Kritik auf den dem Schwurgericht unterbreiteten Vorgang, stellte aber keine persönliche Herabsetzung des Angeklagten Molitor dar.

11

Aus der Sicht eines verständigen Angeklagten war danach den Äußerungen des abgelehnten Richters im Vorverfahren nicht zu entnehmen, dieser habe sich bereits über die Beteiligung des Angeklagten an den Mißhandlungen und über die Bewertung der konkreten Straftat eine endgültige Überzeugung gebildet, die durch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren nicht mehr hätte geändert werden können.

12

II.

Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

13

1.

Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Das angefochtene Urteil enthält keinen erkennbaren Denkfehler, Es ist nicht unmöglich, daß H., von R. zu Boden gerissen und mit Tritten traktiert, wahrnahm, wie auch der Angeklagte M. ihn gegen den Kopf und ins Kreuz trat. Gerade wenn er sich gegen weitere Tritte zu schützen suchte, liegt es nahe, daß er auch vom Boden aus diejenigen im Auge behielt, die auf ihn eintraten. Insoweit enthalten die Ausführungen des angefochtenen Urteils auch keine Lücke. Einer Erläuterung der Feststellungen bedurfte es in dieser Hinsicht nicht, weil sie nichts Außergewöhnliches zum Gegenstand hatten.

14

2.

Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn