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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1987, Az.: 4 StR 522/87

Verurteilung wegen Raubes; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aufhebung des Schuldausspruchs, Strafausspruchs und Maßregelausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1987
Aktenzeichen
4 StR 522/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 20.05.1987

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessführer

Peter M. aus D. dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Mai 1987 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung einer anderen Strafe - wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB); Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB liege aber nicht vor (UA 12). Die Ausführungen dazu halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

a)

Ihnen ist schon entgegenzuhalten, daß die Anwendbarkeit des § 21 StGB auch mit der Erwägung bejaht worden ist, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist jedoch voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85). Die Vorschrift des § 21 StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85).

4

b)

Dies allein würde den Bestand des Urteils noch nicht gefährden. Es ist aber zu beanstanden, daß das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht rechtlich fehlerfrei beantwortet hat. Es hat angenommen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB "bei dem Angeklagten infolge seines angeborenen Schwachsinns und seiner hochgradig labilen, affektiv verflachten, allgemein nivellierten und in seiner Urteilsfähigkeit geschwächten Persönlichkeitsstruktur bereits bei leichtem Alkoholgenuß zu bejahen" seien (UA 12). Bei dieser Sachlage hätte sich die Erörterung der Frage aufgedrängt, ob der vom Landgericht festgestellte erhebliche Alkoholgenuß (UA 9) bei der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Dazu hat der Tatrichter aber keine Ausführungen gemacht, vielmehr den Ausschluß der Schuldunfähigkeit aus anderen Umständen hergeleitet, auf die es aber nicht ankommt (nämlich, daß sich der Angeklagte "selber nicht auf Schuldunfähigkeit berufen" hat) oder die für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gefehlt hat, nur von beschränktem Beweiswert sind (BGHSt 34, 22, 26), nämlich, daß sich der Angeklagte an den Tathergang erinnern kann und bei der Durchführung der Tat planvoll und zielgerichtet vorgegangen ist (UA 12).

5

2.

Der Fehler führt zur Aufhebung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs. Zum Maßregelausspruch ist folgendes zu bemerken:

6

Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27). Das Landgericht kennzeichnet den fortgesetzten Alkoholmißbrauch des Angeklagten als den die Anwendbarkeit des § 63 StGB rechtfertigenden Zustand (UA 15). Die Tatsache, daß der Täter zu Alkoholmißbrauch neigt, kann aber nur dann zur Unterbringung nach § 63 StGB führen, wenn sie auf eine dauernde Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1987, 2312 [BGH 26.03.1987 - 1 StR 72/87]). Dazu hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht.

7

Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die durch die Rechtsfehler nicht berührt sind, können bestehenbleiben; insoweit ist die Revision zu verwerfen.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner