Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.1985, Az.: 4 StR 396/85

Schuldfähigkeit einer rigiden schizoiden Persönlichkeit mit überwertigen paranoiden Erlebnisinhalten und einem gestörten Realitätsbezug; Minderung der Schuld, wenn der Täter ungeachtet seiner an sich erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat; Erfordernis der Feststellung, dass dem Angeklagten eine etwa fehlende Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1985
Aktenzeichen
4 StR 396/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 20.03.1985

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Khyat M. aus H., geboren am ...-ber 1948 in Ma. D. (Marokko), zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. Juli 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 1985 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist am 5. September 1979 von den Ärzten Dr. Gi. und Dr. G. operiert worden. Er glaubt, die Operation sei fehlerhaft gewesen und habe sein Leben zerstört. Deshalb fuhr er am 15. September 1983 nach Düsseldorf in der Absicht, die beiden Ärzte zu entführen und zu töten. Nach zwei Tagen vergeblichen Wartens erreichte er Dr. G. in seiner Wohnung und zwang ihn mit vorgehaltener Pistole zu sich in den Pkw. Die Wohnung des anderen Arztes fand er zunächst nicht. Mit Dr. G. fuhr er zu einem Waldstück und beschloß hier, sein Tötungsvorhaben zu verwirklichen. Aus einer Entfernung von 3 m schoß er das Opfer mit drei auf den Kopf gezielten Treffern nieder. Danach machte sich der Angeklagte erneut auf die Suche nach der Wohnung des Dr. Gi., die er schließlich auch fand. Da sie bereits von der Polizei observiert wurde, konnte er schließlich festgenommen werden. Dr. G. überlebte wider Erwarten.

2

Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt die Merkmale des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und "Verstoß gegen das Waffengesetz" erblickt und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angordnet sowie die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte für sein Tun verantwortlich zu machen ist oder nicht.

3

Nach Ansicht des Landgerichts ist der Angeklagte eine rigide schizoide Persönlichkeit mit überwertigen paranoiden Erlebnisinhalten und einem gestörten Realitätsbezug. Bei ihm liegt ein sekundärer Wahn vor, der auf der Fehlverarbeitung eines organischen Traumas beruht. Dadurch ist der Angeklagte auf Dauer erheblich in der Fähigkeit eingeschränkt, das Unrecht seiner Tat einzusehen (UA 15/16). Das Landgericht hat deshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB in seiner 1. Alternative (erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit) bejaht. Dabei hat es indessen nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ersten Alternative des § 21 StGB beachtet, welche auch das Schrifttum billigt.

4

Danach scheidet diese Alternative aus, wenn der Täter trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn seine Schuld wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner, StGB 15. Aufl. § 21 Anm. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 4, 7; Rudolphi in SK § 21 Rdn. 4).

5

Ob der Angeklagte das Unrecht seines Tuns eingesehen hat oder nicht, stellt das Landgericht nicht fest. Es erörtert deshalb auch nicht die Frage, ob eine etwa fehlende Unrechtseinsicht dem Angeklagten vorzuwerfen wäre. Damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage sowohl für einen Schuldspruch und die Verurteilung zu Strafe als auch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen; sie können mithin bestehenbleiben.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Jähnke