Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1994, Az.: VIII ZR 19/94
Garantiedauer; Nachbesserungsanspruch; Gebrauchtwagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZR 19/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1995, 111-113 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 474 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 166 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 516-518 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 435 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1995, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1995, 327
- WM 1995, 160-162 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A8 (Kurzinformation)
- zfs 1995, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Verkäufer dem Käufer eine dreimonatige Garantie zugesagt, so hat er zu beweisen, daß ein Garantiefall vom Käufer schuldhaft herbeigeführt ist.
2. Ist dem Käufer eines Gebrauchtwagens unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsrechte ein Nachbesserungsanspruch eingeräumt, dann kann er bei Scheitern der Nachbesserung in entsprechender Anwendung des § 634 I 3 und II die Wandelung des Kaufvertrages verlangen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Autohaus, aus einer zwischen den Parteien getroffenen Garantieabrede auf Wandelung eines Pkw-Kaufvertrages in Anspruch. Mit Bestellung vom 26. November 1991 kaufte er zum Preis von 9.900 DM einen gebrauchten Pkw, wobei formularmäßig jede Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Der Kaufvertrag enthält den handschriftlichen Vermerk: "Dreimonatige Hausgarantie lt. CC-Gebrauchtwagengarantiegesetz". Über den Inhalt der Garantie wurde außer der Festlegung, daß sich diese auf den Motor und das Getriebe beziehen sollte, nicht gesprochen. Am 30. Dezember 1991 erlitt das Fahrzeug auf der Fahrt nach Slowenien einen Motorschaden. Am 3. Januar 1992 brachte der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zurück. Die Beklagte hat eine Reparatur abgelehnt.
Der Kläger hat Zahlung von 9.300 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens gefordert und die Feststellung begehrt, daß sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat der Feststellungsklage und der Zahlungsklage in Höhe von 8.240 DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Wandelung des abgeschlossenen Kaufvertrages aus der zwischen den Parteien getroffenen Garantieabrede. Hierbei handele es sich um eine dem Inhalt nach dem Käufer nicht mitgeteilte Garantie, die den im Vertrag aufgenommenen allgemeinen Gewährleistungsausschluß einschränke. Der Inhalt der im Gesetz nicht geregelten unselbständigen Garantieübernahme sei durch Auslegung zu ermitteln. Hiernach habe dem Kläger zunächst ein Nachbesserungsanspruch zugestanden, der sich durch die endgültige Ablehnung der Nachbesserung seitens der Beklagten erledigt habe. Deshalb sei der Kläger nunmehr zur Geltendmachung der ursprünglichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung und Minderung berechtigt. Bezüglich ihres Vorbringens, der Kläger habe den Motorschaden verschuldet, sei die Beklagte ihrer Darlegungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sie habe vielmehr nur Vermutungen geäußert.
II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte dem Kläger weder aus dem Gesichtspunkt der Zusicherung noch der Arglist hafte. Auch die Revision wendet sich hiergegen nicht.
2. Auch soweit das Berufungsgericht einen Wandelungsanspruch des Klägers bejaht, halten seine Ausführungen der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
a) Keinen Bedenken begegnet der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der formularmäßige umfassende Gewährleistungsausschluß, der im Gebrauchtwagenhandel nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig ist (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 125/85 = WM 1986, 867, 868 unter II 2 m.Nachw.), durch die in den Kaufvertrag aufgenommene Garantieabrede seinerseits wieder eingeschränkt worden ist. Was deren Inhalt anbelangt, so läßt sich dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe mit - noch - hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht sie als sogenannte Haltbarkeitsgarantie (vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 206 ff), d.h. dahin auslegt, daß die Beklagte während der dreimonatigen Garantiezeit für die Funktionstauglichkeit von Motor und Getriebe - auf welche Teile die "Hausgarantie" unstreitig beschränkt war - einstehen und etwaige trotz ordnungsgemäßem Gebrauch auftretende Mängel kostenlos beseitigen wollte. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind nicht ersichtlich (vgl. auch Reinking/Eggers, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 1693). Auch die Revision geht letzten Endes von einer Nachbesserungszusage der Beklagten im soeben dargelegten Sinne aus.
b) Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß der unstreitig innerhalb von drei Monaten nach Übergabe des Pkw eingetretene Motorschaden ein "Garantiefall", also von der Beklagten kostenlos zu beseitigen war. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, daß der Motorschaden vom Kläger selbst durch unsachgemäßen Gebrauch verschuldet worden sei; dies gehe zu Lasten der Beklagten. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
aa) Das Berufungsgericht entnimmt der Garantievereinbarung, die Beklagte als Verkäuferin und Garantiegeberin habe darzulegen und zu beweisen, daß der Motorschaden vom Kläger durch unsachgemäßen Gebrauch des Wagens verursacht worden sei. Dies ist zumindest im hier gegebenen Fall, in dem die Garantiezeit die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 477 BGB) nicht überschreitet, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (ebenso Limbach, MDR 1967, 87 f; Winterfeld DAR 1985, 65, 69 f; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl. , § 459 Rdnr. 16 f; Reinking/Eggers aaO. Rdnr. 1695; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 212 und 325; MünchKomm/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 459 Rdnr. 90; Soergel/Huber aaO. § 459 Rdnr. 212; OLG Köln, MDR 1982, 402; OLG Frankfurt MDR 1985, 672). Für die Auslegung des Oberlandesgerichts spricht zum einen die Erwägung, daß die Verkäufergarantie, mit der regelmäßig eine Besserstellung des Käufers gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungsregelung bezweckt wird, jedenfalls bei einer kürzeren Garantiezeit als der gesetzlichen Verjährungsfrist entwertet und ihren wirtschaftlichen Sinn verlieren würde, wenn der Käufer beweisen müßte, daß der in der Garantiezeit aufgetretene Mangel nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde (Limbach, Winterfeld aaO.). Zum anderen ist der Umstand, daß ein während der Garantiezeit eingetretener Mangel vom Käufer schuldhaft herbeigeführt wurde, der Ausnahmefall, der nach allgemeinen Beweislastregeln vom Garantiegeber darzutun und zu beweisen ist (Limbach aaO.). Ob der letztgenannte Gesichtspunkt zu derselben Beweislastverteilung auch bei einer über die gesetzliche Verjährungsfrist hinausgehenden Garantiezusage führen würde, bedarf hier keiner Entscheidung.
bb) Hiervon ausgehend führt das Berufungsgericht weiter aus, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Motorschaden vom Kläger schuldhaft verursacht wurde. Auch dies wird von der Revision ohne Erfolg bekämpft.
Die Vorinstanzen sind auf der Grundlage eines vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, eine konkrete Ursache für den Motorschaden, insbesondere Ölverlust, der nach der erstinstanzlichen Behauptung der Beklagten von der Klägerin verschuldet wurde, lasse sich nicht mehr feststellen. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte zur Ursache des Schadens ein - weiteres - Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht begründet. Soweit die Revision das vom Sachverständigen vor dem Landgericht mündlich erläuterte Gutachten nunmehr als widersprüchlich bezeichnet, stützt sie sich auf neuen, im Revisionsrechtszug unbeachtlichen (§ 561 ZPO) Sachvortrag. Die Beklagte hat nach Durchführung der Beweisaufnahme ihr Vorbringen zur Schadensursache auf die Behauptung beschränkt, der Kläger habe fälschlich unverbleites Benzin getankt. Der Sachverständige hatte bei seiner Anhörung die Verwendung niedrigoktanigen Kraftstoffes als eine denkbare Schadensursache bezeichnet. Für die entscheidende Frage, ob der Kläger derartigen für das Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoff getankt und dadurch den Motorschaden verursacht hat, ist indessen der von der Beklagten angetretene Sachverständigenbeweis ungeeignet, und zwar auch dann, wenn der Sachverständige, wie die Beklagte weiter behauptet hat, eine Kraftstoffprobe aus dem letzten Tankinhalt sichergestellt hat. Hierzu hat bereits das Landgericht festgestellt, daß der im Tank des Fahrzeugs befindliche Kraftstoff aus einem Tankvorgang an der österreichisch-slowenischen Grenze stamme und der Motorschaden bereits früher aufgetreten sei. Dem ist die Beklagte im zweiten Rechtszug nicht mehr entgegengetreten. Dann aber wäre die Behauptung des Klägers, er habe vor Eintritt des Motorschadens stets verbleites Superbenzin getankt, auch dann nicht widerlegt, wenn die letzte Tankfüllung ganz oder teilweise niedrigoktanigen unverbleiten Kraftstoff enthalten sollte.
c) Durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten, den Motorschaden zu beseitigen, war die von ihr geschuldete Nachbesserung gescheitert. Die hieraus vom Berufungsgericht gezogene Konsequenz, der Kläger könne die Wandelung des Kaufvertrages beanspruchen, ist im Ergebnis ebenfalls zutreffend
aa) Die Revision meint demgegenüber, die Rechte des Klägers aus der "Hausgarantie" seien auf einen bloßen Nachbesserungsanspruch beschränkt. Dies entnimmt sie den Regelungen in § 1 Nr. 2 und § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CG-Car-Garantieversicherungs-AG (im folgenden: Garantiebedingungen) und meint, diese seien - in laienhaft ungenauer Bezeichnung - durch die Worte "lt. CC-Gebrauchtwagengarantiegesetz" in der hier erörterten handschriftlichen Vertragsklausel in den Kaufvertrag einbezogen worden.
Die Garantiebedingungen konnten indessen nur unter den Voraussetzungen des § 2 AGB-Gesetz Vertragsbestandteil werden, die hier nicht vorliegen. Nach dem Vorbringen der Beklagten kommt nur eine Einbeziehung bei Vertragsschluß im Sinne von § 2 Abs. 1 AGB-Gesetz in Betracht. Da die Beklagte nicht dargetan hat, daß die Garantiebedingungen am Vertragsort aushingen, hätte es schon eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises bei Vertragsschluß bedurft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz). Dieser muß unmißverständlich und für den Kunden klar erkennbar sein (BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - VIII ZR 137/85 = WM 1986, 1194, 1196 unter II 2 b aa). Davon kann hier keine Rede sein. Da sonstige Hinweise nicht vorgetragen sind, kommt insoweit nur die Vertragserklärung selbst in Betracht. Deren Wortlaut mit dem Hinweis auf ein nicht existierendes Gesetz ist indessen unklar und irreführend. Ob der Kläger sich für den Inhalt der Garantie im einzelnen gar nicht interessiert hat, wie die Beklagte behauptet hat, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Frage der Einbeziehung der Garantiebedingungen unerheblich.
bb) Die Entstehung des Wandelungsanspruchs des Klägers als Folge des Scheiterns der Nachbesserung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 634 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB.
Auf Kaufverträge über die Lieferung fabrikneuer Sachen, in denen die Gewährleistungsrechte des Käufers - zunächst oder endgültig - auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt waren, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, insbesondere auch die §§ 634 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie 635 BGB, entsprechend angewendet (BGH, Urteile vom 30. Juni 1971 - VIII ZR 39/70 = WM 1971, 1014, 1015 unter II 2 - zu §§ 634 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 635 BGB; vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 14/70 = NJW 1972, 46, 47 unter II 3 - zu § 634 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB; vom 10. April 1991 - VIII ZR 131/90 = WM 1991, 1221, 1223 unter II 1-2 und vom 30. September 1992 - VIII ZR 193/91 = WM 1992, 2018, 2019 f unter II 2 c-e - jeweils zu § 633 Abs. 3 BGB).
Bereits im Urteil vom 6. Oktober 1971 aaO. hat der Senat erwogen, diese Grundsätze auch zugunsten eines Gebrauchtwagenkäufers anzuwenden; die Frage konnte in dem entschiedenen Fall aber offenbleiben. Im vorliegenden Fall ist sie zu entscheiden, und zwar im bejahenden Sinn.
Die entsprechende Anwendung der §§ 633 ff BGB ist in den zuvor genannten Urteilen u.a. damit begründet worden, daß die Parteien den Kaufvertrag durch die Vereinbarung eines Nachbesserungsanspruchs als (zunächst) einzigen Rechtsbehelf des Käufers der werkvertraglichen Gewährleistungsregelung angenähert haben und das Interesse des Käufers am Erhalt einer mangelfreien Sache dadurch gesichert werden müsse, daß ihm - wie beim Werkvertrag - bei Fehlschlagen der Nachbesserung die Möglichkeit zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Minderung des Kaufpreises gewährt wird. Diese Erwägungen treffen - bei entsprechender Vertragsgestaltung - auf den Verkauf gebrauchter Sachen im gleichen Maße zu (so bereits ohne nähere Erörterung das Senatsurteil vom 20. Oktober 1975 - VIII ZR 103/74 = WM 1975, 1257, 1259 unter II 4); auch im Gebrauchtwagenhandel besteht insoweit kein Unterschied. Daß hier zulässigerweise sogar jede Gewährleistung ausgeschlossen werden kann und dies auch regelmäßig geschieht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens sich entgegen der allgemeinen Übung zur Nachbesserung verpflichtet, so hat er damit - im Umfang der übernommenen Nachbesserungspflicht - das Interesse des Käufers an der Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes anerkannt und muß ihm bei Fehlschlagen der Nachbesserung durch Wandelung oder Minderung zur Durchsetzung verhelfen (ebenso Reinking/Eggert aaO. Rdnr. 1698; Staudinger/Honsell aaO. § 476 Rdnr. 8).
cc) Da die Voraussetzungen des somit entsprechend anzuwendenden § 634 Abs. 2 BGB gegeben sind, kann der Kläger entsprechend § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB die Wandelung des Kaufvertrages verlangen.