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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1986, Az.: VIII ZR 137/85

Geltungsvereinbarung ; Ausdrücklicher Hinweis ; AGB; Lieferschein; Vertragsbestandteil; Hinweis auf Rückseite

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 137/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1987, 51 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 112-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 1126-1129

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Erfordernis des "ausdrücklichen Hinweises" auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil eines Vertrages werden sollen.

2. Einbeziehung der auf der Rückseite eines Lieferscheines befindlichen AGB nur bei "ausdrücklichem Hinweis" auf der Vorderseite.